Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich dagegen wendet, daß der Freispruch, soweit er die Tatkomplexe "Treuhandkonto" und "Ziffernsturz" betrifft, auf § 214 FinStrG statt auf § 259 Z 3 StPO beruht.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich dagegen wendet, daß der Freispruch, soweit er die Tatkomplexe "Treuhandkonto" und "Ziffernsturz" betrifft, auf Paragraph 214, FinStrG statt auf Paragraph 259, Ziffer 3, StPO beruht.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Einwand, nach herrschender Rechtsprechung sei die Bestimmung des § 214 Abs. 2 FinStrG so auszulegen, "daß es im gerichtlichen Strafverfahren keinen Freispruch nach § 259 StPO, sondern nur einen solchen wegen Unzuständigkeit geben soll", geht nicht von der zu dieser Frage bestimmenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung aus. Denn es entspricht gefestigter Judikatur, daß ein Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens die Möglichkeit einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit voraussetzt, widrigenfalls mit Freispruch vom Finanzvergehen nach § 259 Z 3 StPO vorzugehen ist (ua 12 Os 38,39/76 - verstärkter Senat = EvBl 1976/229). Eine gesetzliche Verpflichtung des Gerichtes, ein freisprechendes Urteil im Finanzstrafverfahren in jedem Fall, auch bei Fehlen finanzstrafbehördlicher Kompetenz ohne Rücksicht auf die jeweiligen Verfahrensergebnisse regelmäßig auf § 214 FinStrG zu stützen, besteht darum nicht.Der Einwand, nach herrschender Rechtsprechung sei die Bestimmung des Paragraph 214, Absatz 2, FinStrG so auszulegen, "daß es im gerichtlichen Strafverfahren keinen Freispruch nach Paragraph 259, StPO, sondern nur einen solchen wegen Unzuständigkeit geben soll", geht nicht von der zu dieser Frage bestimmenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung aus. Denn es entspricht gefestigter Judikatur, daß ein Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens die Möglichkeit einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit voraussetzt, widrigenfalls mit Freispruch vom Finanzvergehen nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen ist (ua 12 Os 38,39/76 - verstärkter Senat = EvBl 1976/229). Eine gesetzliche Verpflichtung des Gerichtes, ein freisprechendes Urteil im Finanzstrafverfahren in jedem Fall, auch bei Fehlen finanzstrafbehördlicher Kompetenz ohne Rücksicht auf die jeweiligen Verfahrensergebnisse regelmäßig auf Paragraph 214, FinStrG zu stützen, besteht darum nicht.
Nun hat der Angeklagte (nicht anders als umgekehrt die Staatsanwaltschaft bzw die Finanzstrafbehörde unter dem Aspekt des staatlichen Strafanspruchs) ein rechtliches Interesse an der Entscheidung darüber, ob er nur für den Bereich der Gerichtszuständigkeit oder endgültig außer Verfolgung gesetzt wird: Die - so gesehen zulässige - Beschwerde setzt sich aber über tatsächliche Urteilsannahmen hinweg, wenn sie - ohne substantiierte Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse - aus der Sicht materieller Feststellungsmängel (Z 9 lit b) sinngemäß die strafgerichtliche Verpflichtung zur abschließenden Beurteilung (auch) der Frage finanzstrafbehördlicher Kompetenz geltend macht. Ist doch das Strafgericht, sobald es sich (wie hier nach den tatrichterlichen Ausführungen zum Verkürzungsvorsatz) von der mangelnden Erweisbarkeit einer seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzung überzeugt hat, grundsätzlich - die Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Strafkompetenz vorausgesetzt - zum unverzüglichen Ausspruch seiner sachlichen Unzuständigkeit durch entsprechenden Freispruch des Angeklagten (§ 214 Abs. 2 FinStrG) verhalten. Nur in jenen Fällen, in denen sich schon nach dem (für die Prüfung der Gerichtszuständigkeit wesentlichen) Sachverhalt die mangelnde Aktualität einer tatbezogenen finanzstrafbehördlichen Kompetenz ergibt, hat es (statt mit einem bloß auf gerichtliche Unzuständigkeit gestützten) mit umfassendem (jede weitere finanzstrafbehördliche Verfolgung ausschließenden) Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vorzugehen, auf welchen der Angeklagte unter dieser (nach dem Gesagten hier nicht verwirklichten) Voraussetzung einen im Rechtsmittelverfahren durchsetzbaren Anspruch hat.Nun hat der Angeklagte (nicht anders als umgekehrt die Staatsanwaltschaft bzw die Finanzstrafbehörde unter dem Aspekt des staatlichen Strafanspruchs) ein rechtliches Interesse an der Entscheidung darüber, ob er nur für den Bereich der Gerichtszuständigkeit oder endgültig außer Verfolgung gesetzt wird: Die - so gesehen zulässige - Beschwerde setzt sich aber über tatsächliche Urteilsannahmen hinweg, wenn sie - ohne substantiierte Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse - aus der Sicht materieller Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera b,) sinngemäß die strafgerichtliche Verpflichtung zur abschließenden Beurteilung (auch) der Frage finanzstrafbehördlicher Kompetenz geltend macht. Ist doch das Strafgericht, sobald es sich (wie hier nach den tatrichterlichen Ausführungen zum Verkürzungsvorsatz) von der mangelnden Erweisbarkeit einer seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzung überzeugt hat, grundsätzlich - die Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Strafkompetenz vorausgesetzt - zum unverzüglichen Ausspruch seiner sachlichen Unzuständigkeit durch entsprechenden Freispruch des Angeklagten (Paragraph 214, Absatz 2, FinStrG) verhalten. Nur in jenen Fällen, in denen sich schon nach dem (für die Prüfung der Gerichtszuständigkeit wesentlichen) Sachverhalt die mangelnde Aktualität einer tatbezogenen finanzstrafbehördlichen Kompetenz ergibt, hat es (statt mit einem bloß auf gerichtliche Unzuständigkeit gestützten) mit umfassendem (jede weitere finanzstrafbehördliche Verfolgung ausschließenden) Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen, auf welchen der Angeklagte unter dieser (nach dem Gesagten hier nicht verwirklichten) Voraussetzung einen im Rechtsmittelverfahren durchsetzbaren Anspruch hat.
Die in ihrem Argumentationsansatz von tatsachenwidrigen Judikaturprämissen ausgehende und in der Behauptung materieller Feststellungsmängel unsubstantiierte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die in ihrem Argumentationsansatz von tatsachenwidrigen Judikaturprämissen ausgehende und in der Behauptung materieller Feststellungsmängel unsubstantiierte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Aus den dargelegten Erwägungen vermag sich der Oberste Gerichtshof aber auch nicht jenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des § 214 Abs. 2 und 3 FinStrG anzuschließen, die der Beschwerdeführer seiner Anregung eines Vorgehens gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG zugrundegelegt. Aus dieser prozessualen Sonderregelung des FinStrG läßt sich nämlich - wie ausgeführt - eine dem Grundsatz des fair trial (Art 6 MRK) widerstreitende gesetzliche Verpflichtung des Gerichtes, auch dann mit einem mit bloßer Unzuständigkeit begründeten Freispruch vorzugehen, wenn keinerlei Finanzdelikt in Betracht kommt, nicht ableiten. Die gesetzliche Anordnung, daß bei Wegfall der Gerichtszuständigkeit die Prüfung des noch offenen Verdachtes eines anderweitigen Finanzvergehens (allein) der zuständigen Finanzstrafbehörde vorbehalten bleibt, stellt sich vielmehr als Konsequenz der Bestimmung des Art 83 Abs. 2 B-VG dar.Aus den dargelegten Erwägungen vermag sich der Oberste Gerichtshof aber auch nicht jenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des Paragraph 214, Absatz 2 und 3 FinStrG anzuschließen, die der Beschwerdeführer seiner Anregung eines Vorgehens gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG zugrundegelegt. Aus dieser prozessualen Sonderregelung des FinStrG läßt sich nämlich - wie ausgeführt - eine dem Grundsatz des fair trial (Artikel 6, MRK) widerstreitende gesetzliche Verpflichtung des Gerichtes, auch dann mit einem mit bloßer Unzuständigkeit begründeten Freispruch vorzugehen, wenn keinerlei Finanzdelikt in Betracht kommt, nicht ableiten. Die gesetzliche Anordnung, daß bei Wegfall der Gerichtszuständigkeit die Prüfung des noch offenen Verdachtes eines anderweitigen Finanzvergehens (allein) der zuständigen Finanzstrafbehörde vorbehalten bleibt, stellt sich vielmehr als Konsequenz der Bestimmung des Artikel 83, Absatz 2, B-VG dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.