Rechtssatz RS0086772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086772
Entscheidungsdatum
19.04.2006
Rechtssatz
Der Angeklagte hat (nicht anders als umgekehrt die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Finanzstrafbehörde unter dem Aspekt des staatlichen Strafanspruchs) ein rechtliches Interesse an der Entscheidung darüber, ob er nur für den Bereich der Gerichtszuständigkeit oder endgültig außer Verfolgung gesetzt wird.
Entscheidungstexte
- 11 Os 60/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 11 Os 60/91
- 14 Os 116/05y
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 116/05y
Gegenteilig; Beisatz: Art 4 des 7. ZPMRK gewährt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zwar ein subjektives Recht, nicht erneut vor Gericht gestellt zu werden, nicht aber ein Informationsrecht darüber, ob im Anschluss an einen gerichtlichen Freispruch mit einer Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch die - als Gericht iS der MRK einzustufende - Finanzstrafbehörde gerechnet werden muss (§ 54 Abs 5 FinStrG; vgl demgegenüber Art 6 Abs 3 lit a MRK). (T1)
- 15 Os 5/06h
Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 5/06h
Gegenteilig; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086772
Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0110OS00060_9100000_002