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Entscheidung 14 Os 116/05y×

Entscheidung 14 Os 116/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os116/05y

Entscheidungsdatum

22.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Siegfried F***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 9. Juni 2005, GZ 21 Hv 66/05x-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, des Angeklagten und dessen Verteidigers Dr. Minichmayer zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landesgericht Linz zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Ing. Siegfried F***** wurde von der Anklage, er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommenssteuer von 110.792,68 Euro dadurch bewirkt, dass er es als ehemaliger Geschäftsführer der Ing. F***** KEG unterlassen habe, für das Jahr 2000 Steuererklärungen einzureichen, in denen der Gewinn aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart zum 31. Dezember 2000 enthalten gewesen wäre, und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begangen, „gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO" freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Staatsanwaltschaft aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.

Die Tatrichter hielten es für wenig plausibel, „dass dem Angeklagten bereits im Dezember 2001, also zu einem Zeitpunkt, wo die Abgabe der Erklärung noch gar nicht erforderlich gewesen wäre, eine Steuererklärung selbst zur Abgabe beim Finanzamt mitgegeben worden wäre" (US 5). Sie bezogen sich dabei auf die Zeugenaussage des als Steuerberater tätig gewesenen Günter M*****, nach der eine dem Protokoll über die Vernehmung des Ing. F***** im Vorverfahren (ON 5) angeschlossene Beilage über den vorstehend erwähnten Übergangsgewinn diesem bei einer Besprechung im Dezember 2001 (noch) nicht ausgefolgt worden sei. Dem Vernehmungsprotokoll angeschlossene, auf den 11. Dezember 2001 datierte Noten, welche die Übermittlung der Einkommenssteuererklärungen für Ing. F***** und dessen Gattin betrafen und in welchen auf die zu erwartenden Nachzahlungen hingewiesen wurde, hat das Schöffengericht dabei übergangen und solcherart den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, (zweiter Fall) verwirklicht, was die Beschwerdeführerin zutreffend rügt.

In Stattgebung deren Nichtigkeitsbeschwerde musste das angefochtene Urteil demnach aufgehoben und die Sache an das Landesgericht Linz verwiesen werden (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Die von der Staatsanwaltschaft darüber hinaus unter dem Aspekt der Ziffer 9, Litera a, vorgetragene Kritik, wonach anlässlich des erfolgten Freispruchs zu Unrecht nicht (rechtlich) geprüft worden sei, „ob es der Angeklagte zumindest fahrlässig unterließ, diese Abgabenerklärungen beim Finanzamt einzureichen", weil dieser „im Falle eines fahrlässigen Verhaltens zumindest das Finanzvergehen der Fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG" zu verantworten habe, bedarf aufgrund des Erfolgs der Mängelrüge keiner Erörterung.

Anzumerken bleibt dazu Folgendes:

Angesichts des in tatsächlicher Hinsicht bejahten Verdachts einer zumindest fahrlässigen abgabenrechtlichen Pflichtverletzung hätte das Schöffengericht - insoweit ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten - als Freispruchsgrund statt Paragraph 259, Ziffer 3, StPO den Paragraph 214, FinStrG in den Urteilssatz aufzunehmen gehabt.

Die rechtsirrige Aufnahme des Paragraph 259, Ziffer 3, StPO in den Urteilssatz bewirkt jedoch keine Nichtigkeit des Urteils.

Zum einen ist die Missachtung des Paragraph 214, Absatz 3, FinStrG, wonach ein Freispruch wegen Unzuständigkeit - der nach Paragraph 214, Absatz 2, FinStrG auch dann zu ergehen hat, wenn ein Schuldspruch aus anderen Gründen nicht gefällt werden kann - stets in den Urteilssatz aufzunehmen ist, nicht mit ausdrücklicher Nichtigkeit bedroht, was für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO erforderlich wäre. Zum anderen wird die unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO vom Obersten Gerichtshof zu beantwortende „Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur „Zuständigkeit der Gerichte gehörende strafbare Handlung begründe", vom Unterschied zwischen einem Freispruch nach Paragraph 214, FinStrG und einem solchen nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO nicht berührt, sodass auch dieser Nichtigkeitsgrund nicht zur Anwendung kommen kann.

Der von einer bisher vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 29. September 2004, 2002/13/0222; wo von der bis dahin ständigen [mit derjenigen des Obersten Gerichtshofes übereinstimmenden] Rechtsprechung dieses Höchstgerichtes abgegangen wird) verlangten verfassungskonformen Auslegung des Nichtigkeitsgrundes dahin, dass dieser auch die Richtigstellung eines Urteilssatzes ermögliche, welcher an Stelle des Paragraph 214, FinStrG den Paragraph 259, Ziffer 3, StPO als Freispruchsgrund nennt, steht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Wortlautgrenze der Vorschrift entgegen.

Für die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG besteht kein Anlass, weil Artikel 4, des 7. ZPMRK nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zwar ein subjektives Recht gewährt, nicht erneut vor Gericht gestellt zu werden, nicht aber ein Informationsrecht darüber, ob im Anschluss an einen gerichtlichen Freispruch mit einer Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch die - als Gericht iS der MRK einzustufende - Finanzstrafbehörde gerechnet werden muss (Paragraph 54, Absatz 5, FinStrG; vergleiche demgegenüber Artikel 6, Absatz 3, Litera a

MRK).

Das FinStrG kennt schließlich ohnehin keine andere Art des Freispruchs durch die Gerichte als Paragraph 214, FinStrG, sodass nach Maßgabe des Gesetzeswortlautes jeder Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens als ein solcher nach Paragraph 214, FinStrG aufzufassen und eine planwidrige Lücke des die Vorschrift des Paragraph 281, StPO ergänzenden Paragraph 218, FinStrG, welche zu gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung berechtigen würde, nicht auszumachen ist. So wird der Inhalt einer Entscheidung nicht durch deren Form, sondern durch deren Wesen bestimmt (statt aller: 14 Os 161/96, EvBl 1997/89). Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO und solchen nach Paragraph 214, FinStrG denn auch bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Verhalten die Verwaltungsbehörde durch Anführung der zuletzt genannten Bestimmung zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen, insbesondere bei tateinheitlichem Zusammentreffen von gerichtlich strafbaren Handlungen mit strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen vergleiche Paragraph 214, Absatz eins, FinStrG). So gesehen drückt die Anführung dieser Vorschrift im Erkenntnis nur eine besondere Art von Anzeige aus vergleiche für den umgekehrten Fall Paragraph 54, Absatz eins, FinStrG), worin die Rechtsauffassung des Gerichtes zum Ausdruck kommt, dass ein in den Entscheidungsgründen in tatsächlicher Hinsicht für möglich gehaltenes Verhalten des Freigesprochenen einem der Beurteilung durch die Finanzstrafbehörde vorbehaltenen Finanzvergehen subsumierbar sein könnte. Ebensowenig wie eine solche rechtliche Beurteilung die Finanzstrafbehörde bindet, bindet sie eine im Freispruchsgrund des Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zum Ausdruck kommende verfehlte rechtliche Beurteilung eines - wie hier - in tatsächlicher Hinsicht in den Entscheidungsgründen bejahten Tatverdachts (Seiler/Seiler FinStrG Paragraph 214, Rz 3, 7, 10, 12; Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 214, Anmerkung 7, E 6, 9, 10, 21 f; Fellner FinStrG Paragraph 214, Rz 1, 2 [anders als Fellner meint, bezieht sich die in 13 Os 72/00 mit dem Wort „verfehlt" zum Ausdruck gebrachte Kritik allerdings auf den Umstand, dass das Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung des in tatsächlicher Hinsicht für möglich gehaltenen tatsächlichen Verhaltens hinsichtlich Paragraph 49, Absatz eins, Litera b, FinStrG auf Fahrlässigkeit statt richtigerweise auf Vorsatz abgestellt hat]; eingehend Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 627 ff). Der Vollständigkeit halber wird in Erinnerung gerufen, dass Artikel 4, des

7. ZPMRK nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes umgekehrt dem von einer in Rechtskraft erwachsenen finanzstrafbehördlichen Entscheidung Betroffenen bis zu deren Außerkraftsetzen ein subjektives Recht gewährt, nicht wegen der selben Tat vor ein Strafgericht gestellt zu werden (14 Os 65/03, EvBl 2004/98). Die daran unter Hinweis auf die Möglichkeit einer vorläufigen Einstellung nach Paragraph 54, Absatz 4, FinStrG geübte Kritik von Dorazil/Harbich (FinStrG Paragraph 54, Anmerkung zu E 5; wo zudem mit einer vom Obersten Gerichtshof - wie bereits mehrfach erneut - abgelehnten Zusammenfassung gleichartiger Taten aufgrund der Rechtsfigur des sogenannten fortgesetzten Deliktes operiert wird [dagegen richtungweisend bereits Friedrich, ÖJZ 1991, 155 und Burgstaller, Platzgummer-FS, 97; daran anknüpfend Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 83 ff) übergeht, dass diese Vorschrift trotz ihres Auftrags, einen allenfalls eingeleiteten Strafvollzug zu unterbrechen, am Fortbestand einer bereits ergangenen Entscheidung nichts ändert vergleiche demgegenüber Paragraph 54, Absatz 6, FinStrG; ebensowenig könnte eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung durch vorläufige Einstellung nach Paragraph 412, StPO außer Kraft gesetzt werden [vgl 15 Os 18/02 = RZ 2003/13 = JBl 2003, 196; 11 Os 167/02). Da Artikel 4, Absatz 2, des

7. ZPMRK auf innerstaatliches Recht verweist, scheidet auch eine unmittelbar auf diese Konventionsbestimmung gestützte Befugnis zur Wiederaufnahme aus (aM Dorazil/Harbich aaO Pkt 4).

Die von Dorazil/Harbich aaO zuletzt angestellte Überlegung, dass schon der unverändert gebliebene Wortlaut des Paragraph 54, FinStrG dessen Grundrechtskonformität beweise, verläuft schließlich zirkulär (wieder anders übrigens Fellner, JSt 2004, 79, der meint, dass nachträgliches Außerkraftsetzen der bereits ergangenen finanzstrafbehördlichen Entscheidung nach Paragraph 54, Absatz 6, FinStrG dem Grundrechtsgebot genügt).

Anmerkung

E79114 14Os116.05y

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2006/19 = ÖJZ-LSK 2006/20 = EvBl 2006/24 S 128 - EvBl 2006,128 = Jus-Extra OGH-St 3855 = AnwBl 2006,478/8056 (Hollaender) = SSt 2005/76 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00116.05Y.1122.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20051122_OGH0002_0140OS00116_05Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0064086 Rechtssatz 27.06.1980Strafrecht
Die Durchführung eines Kartells kann sich in zahlreichen Einzelhandlungen manifestieren, mit denen die Handelnden die (einheitliche) Kartellvereinbarung in die Tat umsetzen; diese Handlungen stellen insoweit ein fortgesetztes Delikt dar.
RS0085937 Rechtssatz 11.10.1983Strafrecht
Zur Frage der (gesonderten) Zurechnung bei (echter) gleichartiger Realkonkurrenz von Finanzvergehen (Stellungnahme auch zu §§ 28, 29 StGB; Ausführungen nur im Akt).
RS0085950 Rechtssatz 09.09.1982Strafrecht
Bei echter gleichartiger Realkonkurrenz, sogenannter Deliktswiederholung, liegt ohne Rücksicht auf die Zahl der Fakten und die verwirklichten Täterschaftsformen nur eine strafbare Handlung, dh lediglich ein Tatbestand vor. (Nichtigkeit freilich nur, wenn me …
RS0086418 Rechtssatz 13.02.1975Strafrecht
Der objektive Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen beim fortgesetzten Delikt wird durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des Angriffs begründet. Bei Steuervergehen liegt der zeitliche Zusammenhang auch noch vor, wenn in jährlichen Abständen mehrere Jahre h …
RS0086760 Rechtssatz 15.09.1976Strafrecht
Ein Freispruch - dem im Übrigen keinerlei Präjudizialitätswirkung in Bezug auf ein allenfalls nachfolgendes (anderes) Verfahren zukommt - kann mangels eines rechtlichen Interesses des Angeklagten durch diesen nicht angefochten werden.
RS0086761 Rechtssatz 27.10.1976Strafrecht
Änderung eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO in einen solchen nach § 214 FinStrG, wenn die zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde sich auf § 281 Abs 1 Z 9 a StPO (und dieser Nichtigkeitsgrund auch in Richtung Unzuständigkeit ausgef …
RS0086763 Rechtssatz 31.03.1977Strafrecht
Der durch die Nichtaufnahme des Freispruches "wegen Unzuständigkeit" in dem Urteilssatz begründete Verstoß gegen die Vorschrift des § 214 Abs 3 FinStrG steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die Finanzstrafbehörde ist durch die Rechtskraft der Unzuständigk …
RS0086768 Rechtssatz 20.09.1995Strafrecht
Die Möglichkeit der autonomen Beurteilung des Sachverhaltes in Richtung des fahrlässigen Finanzvergehens nach § 34 Abs 1 FinStrG bleibt der Finanzstrafbehörde bei einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO lediglich dann gewahrt, wenn das Schöffengericht in Vergr …
RS0086772 Rechtssatz 17.09.1991Strafrecht
Der Angeklagte hat (nicht anders als umgekehrt die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Finanzstrafbehörde unter dem Aspekt des staatlichen Strafanspruchs) ein rechtliches Interesse an der Entscheidung darüber, ob er nur für den Bereich der Gerichtszustän …
RS0086810 Rechtssatz 24.10.1972Strafrecht
Wird aus einem Verfahren, welchem mehrere als ein fortgesetztes Delikt beurteilte Straftaten zugrundeliegen, eine einzelne Tat ausgeschieden, so kann diese einzelne Tat nicht mehr nach den Grundsätzen eines fortgesetzten Deliktes behandelt werden, weil ein …
RS0088162 Rechtssatz 21.11.1974Strafrecht
Fortsetzungszusammenhang (fortgesetztes Delikt) kann auch bei verschiedenen Beteiligungsformen (hier: Suchtgiftgeschäfte, bei welchen der Täter in einem Fall als Zwischenhändler, im anderen als Vermittler auftrat) gegeben sein.
RS0088173 Rechtssatz 13.11.1973Strafrecht
Einheitliche Tat (fortgesetztes Delikt) beim Verbrechen nach § 6 SGG.
RS0088834 Rechtssatz 16.06.1970Strafrecht
Sind beim fortgesetzten Delikt die Tatbestände dieselben geblieben, so ist regelmäßig jenes Gesetz anzuwenden, das zur Zeit des letzten Begehungsaktes in Kraft stand.
RS0090580 Rechtssatz 08.02.1973Strafrecht
Fortgesetztes Delikt nach § 183 StG (nunmehr § 133 StGB), wenn der Täter auf die fortlaufende Zueignung eines zwar sukzessive empfangenen, aber faktisch eine wirtschaftliche Einheit repräsentierenden Guts abzielt, mag die Veruntreuung auch in wiederholten Z …
RS0090582 Rechtssatz 10.06.1980Strafrecht
§ 198 StGB als fortgesetztes Delikt trotz Unterbrechungen im Deliktszeitraum (infolge Haft) bei Absicht, für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich keinerlei Unterhalt zu leisten.
RS0090603 Rechtssatz 04.12.1984Strafrecht
1) Ungeachtet der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den betreffenden Taten kann die Anklage (und dementsprechend auch das Urteil) auf bestimmte Einzelfakten (hier: auf den Diebstahl von durch Art und Menge bestimmten Sachen) präzisiert und da …
RS0090668 Rechtssatz 17.09.1975Strafrecht
Tätige Reue bei fortgesetztem Delikt: Wenn der Täter nach einem Gesamtplan handelt - Schaffung eines regelrechten Abnehmernetzes für gestohlene Waren - und sich durch die seinen kontinuierlich betätigten (einheitlichen) Willensentschluß entsprungenen fortla …
RS0090669 Rechtssatz 12.06.1980Strafrecht
Schon mangels Identität des Angriffsobjektes (vgl Leukauf-Steininger 2. Auflage, RN 31 zu § 28 StGB) können nach den §§ 207 Abs 1, 212 Abs 1, jeweils erster Deliktsfall, StGB pönalisierte, gegenüber mehreren Kindern wiederholt gesetzte Handlungen nicht insg …
RS0090671 Rechtssatz 19.12.1978Strafrecht
Ein fortgesetztes Delikt ist auch dann eine Inlandstat, wenn sich die deliktische Handlungsweise nicht (nur) auf das Inland beschränkt, sondern auch auf das Ausland übergegriffen hat.
RS0090698 Rechtssatz 18.09.1978Strafrecht
Der wiederholte Missbrauch der Vertretungsmacht stellt in der Regel das fortgesetzte Delikt der Untreue dar.
RS0090711 Rechtssatz 20.03.1975Strafrecht
Beim fortgesetzten Delikt bringt die Anführung eines Tatzeitraumes von ..... bis ..... im Urteilsspruch keineswegs zum Ausdruck, der Täter hätte sich während dieses Zeitraumes "unausgesetzt" tatbestandsmäßig verhalten; daher keine Mangelhaftigkeit, wenn das …
RS0090733 Rechtssatz 29.04.1986Strafrecht
Bei einem fortgesetzten Delikt bildet die Wiederholung der Einzelakte keinen Erschwerungsumstand.
RS0090737 Rechtssatz 16.06.1970Strafrecht
Ein fortgesetztes Delikt ist anzunehmen, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den Tatbestand eines und desselben Deliktes begründet, auf einen einheitlich vorgefassten Willensentschluss zurückgeht und vermöge des nahen Zusammenhanges der einzel …
RS0090750 Rechtssatz 24.04.1979Strafrecht
Tatbegehung mit - wenngleich situationsbedingt gleichartigen - wiederholten Willensentschlüssen begründet kein fortgesetztes Delikt.
RS0090762 Rechtssatz 03.06.1975Strafrecht
Die für das fortgesetzte Delikt erforderliche Erfolgseinheit und Willenseinheit wird weder durch die Zusammenrechnungsregel des § 173 StG bzw § 29 StGB noch durch eine - etwa auch schon am Anfang an bestandene - Wiederholungsabsicht begründet.
RS0090794 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
1) Auch in den Fällen eines fortgesetzten Delikts werden durch eine Verurteilung nur dann alle Einzelakte erfaßt und abgegolten, wenn die betreffende Taten-Gesamtheit auf Grund ihrer (taxativ oder) pauschalen Individualisierung Gegenstand der Entscheidung i …
RS0090819 Rechtssatz 19.12.1978Strafrecht
Das vorsätzliche Beisichtragen und Bereithalten eines verfälschten Führerscheins ist ein im Versuchsstadium steckengebliebenes einheitliches (= fortgesetztes) Delikt.
RS0106264 Rechtssatz 14.01.1997Strafrecht
Die Frage, welchen rechtserheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund des Wortlautes von Spruch und Begründung in Verbindung mit dem dadurch angewandten Gesetz zu lösen ist und nicht durch Erforschung des vermutl …
RS0114396 Rechtssatz 08.11.2000Strafrecht
Eine Verletzung des § 214 Abs 3 FinStrG steht nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO; es wurde auch keine diesbezügliche Ergänzung der Strafprozessordnung durch das FinStrG (§ 218 FinStrG zu § 281 StPO) vorgenommen.
RS0114397 Rechtssatz 08.11.2000Strafrecht
Eine die Finanzstrafbehörde bindende rechtliche Vorprüfung des angenommenen oder zumindest für möglich gehaltenen Sachverhaltes durch das Strafgericht, das Verhalten des Angeklagten sei auch finanzstrafbehördlich "nicht strafbar", sieht das FinStrG nicht vor.
RS0114398 Rechtssatz 08.11.2000Strafrecht
Die § 259 StPO ergänzende Anordnung des § 214 FinStrG bringt zum Ausdruck, dass entweder durch die dem Schuldspruch zugrundeliegende(n) Tat(en) oder ein sonstiges von der Anklage erfasstes, im Sinne eines sog Anschuldigungsbeweises für möglich gehaltenes Ve …
RS0114399 Rechtssatz 08.11.2000Strafrecht
Spricht das Gericht den Angeklagten "nach § 259 Z 3 StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für …
RS0116584 Rechtssatz 27.06.2002Strafrecht
Als Verfolgungshindernis ist Art 4 Z 1 des 7. ZPMRK nur im Verhältnis zu verwaltungsbehördlichen Strafverfahren neben den Bestimmungen des XX. Hauptstücks der StPO gesondert zu prüfen.
RS0118311 Rechtssatz 16.12.2003Strafrecht
Selbstständige Tat (iSd § 21 Abs 1 FinStrG) beim Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist die vom Steuerpflichtigen unter vorsätzlicher Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Umsatzsteuervoranmeldung …
RS0119552 Rechtssatz 15.12.2004Strafrecht
Ein Schuldspruch wegen nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten (indem also die - wenngleich selbständigen - Taten [bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3] nur gegen andere, aber nicht untereinander abgegrenzt werden; sog gleichartige Verbrechensmenge …
RS0120367 Rechtssatz 22.11.2005Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahnd …