Rechtssatz RS0086763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086763
Entscheidungsdatum
19.04.2006
Rechtssatz
Der durch die Nichtaufnahme des Freispruches "wegen Unzuständigkeit" in dem Urteilssatz begründete Verstoß gegen die Vorschrift des § 214 Abs 3 FinStrG steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die Finanzstrafbehörde ist durch die Rechtskraft der Unzuständigkeitsentscheidung - das Erstgericht lehnte in den Entscheidungsgründen des Urteils die gerichtliche Zuständigkeit ab - an der Fortsetzung des Strafverfahrens - soweit die Finanzstrafbehörde zuständig ist - nicht gehindert. Maßgeblich ist der Inhalt der Entscheidung, nicht Einhaltung einer nicht unter Nichtigkeitssanktion stehenden Formvorschrift.Der durch die Nichtaufnahme des Freispruches "wegen Unzuständigkeit" in dem Urteilssatz begründete Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 214, Absatz 3, FinStrG steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die Finanzstrafbehörde ist durch die Rechtskraft der Unzuständigkeitsentscheidung - das Erstgericht lehnte in den Entscheidungsgründen des Urteils die gerichtliche Zuständigkeit ab - an der Fortsetzung des Strafverfahrens - soweit die Finanzstrafbehörde zuständig ist - nicht gehindert. Maßgeblich ist der Inhalt der Entscheidung, nicht Einhaltung einer nicht unter Nichtigkeitssanktion stehenden Formvorschrift.
Entscheidungstexte
- 10 Os 44/76
Entscheidungstext OGH 31.03.1977 10 Os 44/76
Veröff: SSt 48/26
- 9 Os 21/86
Entscheidungstext OGH 19.03.1986 9 Os 21/86
nur: Der durch die Nichtaufnahme des Freispruches "wegen Unzuständigkeit" in dem Urteilssatz begründete Verstoß gegen die Vorschrift des § 214 Abs 3 FinStrG steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T1)
- 12 Os 50/88
Entscheidungstext OGH 26.05.1988 12 Os 50/88
Veröff: SSt 59/33
- 13 Os 7/90
Entscheidungstext OGH 10.05.1990 13 Os 7/90
- 13 Os 118/95
Entscheidungstext OGH 20.09.1995 13 Os 118/95
Vgl auch; Beisatz: Ergeben die Urteilsgründe aber (wie hier), daß das Erstgericht auch in die Kompetenz der Finanzstrafbehörde eingegriffen hat (§§ 34 Abs 1 in Verbindung mit 53 Abs 6 und 54 Abs 4 bis 6 FinStrG), liegt Urteilsnichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO vor. (T2)
- 14 Os 116/05y
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 116/05y
Auch
- 15 Os 5/06h
Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 5/06h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086763
Dokumentnummer
JJR_19770331_OGH0002_0100OS00044_7600000_001