Diesen Freispruch bekämpft das Finanzamt Grieskirchen als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch als nicht begründet erweist.Diesen Freispruch bekämpft das Finanzamt Grieskirchen als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch als nicht begründet erweist.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) macht die Beschwerdeführerin (deren gegenüber sonstigen Privatbeteiligten qualifizierte prozessuale Stellung § 200 FinStrG entgegen der seitens beider Angeklagter in ihrer Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde geäußerten Ansicht vom Bestand noch offener Steuerforderungen unabhängig ist, zumal das gerichtliche Finanzstrafverfahren - anders als das Adhäsionsverfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche - nicht der Fest- und Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Fiskus dient - vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafgesetz, E 1 und 2 zu § 200) zunächst als Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend, das Erstgericht habe es unterlassen darzutun, wie es über den vorsätzliches Handeln der Angeklagten indizierenden Umstand hinweggekommen sei, daß in den bezughabenden offiziellen Ausgangsrechnungen jeweils geringere Mengen oder Preise als in diversen sichergestellten inoffiziellen Unterlagen vermerkt worden wären. Erweisen sich diese Ausführungen in Ansehung der Angeklagten Erna F*** schon deshalb als nicht zielführend, weil diese nach den - insoweitIm Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) macht die Beschwerdeführerin (deren gegenüber sonstigen Privatbeteiligten qualifizierte prozessuale Stellung Paragraph 200, FinStrG entgegen der seitens beider Angeklagter in ihrer Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde geäußerten Ansicht vom Bestand noch offener Steuerforderungen unabhängig ist, zumal das gerichtliche Finanzstrafverfahren - anders als das Adhäsionsverfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche - nicht der Fest- und Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Fiskus dient - vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafgesetz, E 1 und 2 zu Paragraph 200,) zunächst als Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend, das Erstgericht habe es unterlassen darzutun, wie es über den vorsätzliches Handeln der Angeklagten indizierenden Umstand hinweggekommen sei, daß in den bezughabenden offiziellen Ausgangsrechnungen jeweils geringere Mengen oder Preise als in diversen sichergestellten inoffiziellen Unterlagen vermerkt worden wären. Erweisen sich diese Ausführungen in Ansehung der Angeklagten Erna F*** schon deshalb als nicht zielführend, weil diese nach den - insoweit
unbekämpften - Urteilsannahmen mit der Erstellung der inkriminierten Steuererklärungen nicht selbst befaßt war, sondern stets nur die von ihrem Gatten Johann F*** vorbereiteten Unterlagen gutgläubig und ungeprüft unterschrieben hat (US 4 und 13), geht die Beschwerdeführerin damit aber auch bezüglich des Angeklagten Johann F*** bloß von einer isolierten Betrachtung einzelner Passagen des angefochtenen Urteils aus (vgl. US 16), ohne die relevante Begründung des Erstgerichtes in ihrer Gesamtheit zu beachten. Entgegen der Beschwerde hat sich das Erstgericht nämlich mit den bezüglichen Verfahrensergebnissen ohnedies hinreichend auseinandergesetzt und aus dem Offenbleiben zahlreicher ungeklärter Fragen im Rahmen des finanzbehördlichen Verfahrens, das schließlich ohne Widerlegung zahlreicher Einwendungen des Johann F*** im Wege einer einvernehmlichen Regelung beendet worden ist, wobei der pauschal festgesetzte Steuerbetrag nach einer rechnerischen Kalkulationsmethode auf die entsprechenden Zeiträume umgelegt wurde (vgl. insbesondere Aussage des Zeugen Hofrat Dr. Josef Z***, AS 279 und 283 ff, Dr. Volker W***, AS 289 f, Johann S***, AS 331 ff, sowie Josef L***, AS 341, ferner Prüfungsbericht des Finanzamtes Grieskirchen, insbesondere Anlage IV, S 29 ff) denkmöglich gefolgert, daß ein sicherer Nachweis in subjektiver Hinsicht ungeachtet der von der Beschwerdeführerin dargelegten Umstände nicht möglich wäre.unbekämpften - Urteilsannahmen mit der Erstellung der inkriminierten Steuererklärungen nicht selbst befaßt war, sondern stets nur die von ihrem Gatten Johann F*** vorbereiteten Unterlagen gutgläubig und ungeprüft unterschrieben hat (US 4 und 13), geht die Beschwerdeführerin damit aber auch bezüglich des Angeklagten Johann F*** bloß von einer isolierten Betrachtung einzelner Passagen des angefochtenen Urteils aus vergleiche US 16), ohne die relevante Begründung des Erstgerichtes in ihrer Gesamtheit zu beachten. Entgegen der Beschwerde hat sich das Erstgericht nämlich mit den bezüglichen Verfahrensergebnissen ohnedies hinreichend auseinandergesetzt und aus dem Offenbleiben zahlreicher ungeklärter Fragen im Rahmen des finanzbehördlichen Verfahrens, das schließlich ohne Widerlegung zahlreicher Einwendungen des Johann F*** im Wege einer einvernehmlichen Regelung beendet worden ist, wobei der pauschal festgesetzte Steuerbetrag nach einer rechnerischen Kalkulationsmethode auf die entsprechenden Zeiträume umgelegt wurde vergleiche insbesondere Aussage des Zeugen Hofrat Dr. Josef Z***, AS 279 und 283 ff, Dr. Volker W***, AS 289 f, Johann S***, AS 331 ff, sowie Josef L***, AS 341, ferner Prüfungsbericht des Finanzamtes Grieskirchen, insbesondere Anlage römisch vier, S 29 ff) denkmöglich gefolgert, daß ein sicherer Nachweis in subjektiver Hinsicht ungeachtet der von der Beschwerdeführerin dargelegten Umstände nicht möglich wäre.
Gleiches gilt auch für das von der Beschwerdeführerin als Indiz für die Vorsätzlichkeit der Abgabenverkürzung ins Treffen geführte Verhalten der beiden Angeklagten während der bei ihnen vorgenommenen Hausdurchsuchungen (vom 2.April 1981 und vom 4.November 1981), welches das Erstgericht gleichfalls in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen und eingehend begründet hat. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen aus diesem - unter Außerachtlassung der Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit punktuell
hervorgehobenen - Verhalten der Angeklagten andere und für diese ungünstigere Schlußfolgerungen als das Erstgericht abzuleiten sucht, läuft ihre Argumentation auf eine unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes hinaus.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es auch nicht zu, daß das Erstgericht einander ausschließende Tatsachen als nebeneinander bestehend festgestellt hätte, indem es einerseits zwar von der für das gerichtliche Verfahren bindenden finanzbehördlichen Abgabenfestsetzung ausgegangen sei, jedoch andererseits deren Richtigkeit im Hinblick auf ihr Zustandekommen im Vergleichswege angezweifelt und gerade hieraus gefolgert habe, daß vorsätzliches Handeln nicht erweislich wäre. Vielmehr verneinte das Schöffengericht nach dem bereits Gesagten bloß zulässiger Weise die Möglichkeit sicherer Feststellungen für den Bereich der subjektiven Tatseite vornehmlich im Hinblick auf das lückenhafte Ergebnis des im Einvernehmen mit den beiden Angeklagten abgeschlossenen finanzbehördlichen Verfahrens und die vorerwähnte rein rechnerische Umlegung der in dessen Rahmen angenommenen Beträge auf die in Frage kommenden Zeiträume (vgl. insbesondere Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO, E 18 d zu § 55 FinStrG), ohne jedoch von der für das gerichtliche Strafverfahren präjudiziellen Lösung der abgabenrechtlichen Vorfrage durch die Finanzbehörde abzugehen (vgl. insbesondere US 16 und 17). Die Mängelrüge erweist sich daher auch insofern als verfehlt. Es versagt aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in welcher die Beschwerdeführerin (an sich zutreffend) darauf hinweist, daß der Freispruch nicht gemäß § 259 Z 3 StPO, sondern nach § 214 FinStrG hätte erfolgen sollen. Die von der Finanzstrafbehörde relevierte Nichtigkeit ist nämlich nur dann verwirklicht, wenn durch den - im Freispruchsfall wie gegenständlich - verneinenden Ausspruch über die Frage, ob die urteilsgegenständliche Tat eine der gerichtlichen Zuständigkeit unterliegende strafbare Handlung darstellt, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde, wobei dieser Beurteilung die erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen zugrundezulegen sind. Eine in diesem Sinne unrichtige Lösung der Rechtsfrage durch das Erstgericht wird aber im Rahmen der Rechtsrüge gar nicht behauptet. Geht man nämlich von der erstgerichtlichen (Tatsachen-)Annahme aus, daß den Angeklagten der erforderliche Vorsatz schlechthin (und damit auch die nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG geforderte Wissentlichkeit) fehlte, war das Gericht zur Entscheidung über die urteilsgegenständlichen Taten nicht zuständig. Dadurch, daß sich das Erstgericht bei diesen Gegebenheiten nicht darauf beschränkte, mit einem Freispruch gemäß § 214 FinStrG wegen Unzuständigkeit der Gerichte vorzugehen, sondern die beiden Angeklagten gemäß § 259 Z 3 StPO freisprach, wird die Fortsetzung des finanzbehördlichen Strafverfahrens wegen des nach Lage des Falles allenfalls in Frage kommenden Vergehens einer fahrlässigen Abgabenverkürzung (nach § 34 Abs 1 FinStrG anstelle der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 dieses Gesetzes) nicht gehindert. Denn hiefür ist allein der eindeutige Inhalt der - eine derartige Verfolgungsmöglichkeit somit offenhaltenden - vorliegenden gerichtlichen Entscheidung maßgebend, wogegen die Nichtaufnahme des Freispruches "wegen Unzuständigkeit" in den Urteilssatz einen bloßen Verstoß gegen die Formvorschrift des § 214 Abs 3 FinStrG darstellt, der mangels ausdrücklicher Anordnung keine Nichtigkeitsfolge nach sich zu ziehen vermag. Denn die Nichtigkeitsgründe, aus denen ein Urteil angefochten werden kann, sind in den §§ 281 und 345 StPO erschöpfend angeführt, wobei diese taxative Aufzählung jede Analogie ausschließt (vgl. insbesondere Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO, E 6 zu § 214 FinStrG und SSt. 48/26).Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es auch nicht zu, daß das Erstgericht einander ausschließende Tatsachen als nebeneinander bestehend festgestellt hätte, indem es einerseits zwar von der für das gerichtliche Verfahren bindenden finanzbehördlichen Abgabenfestsetzung ausgegangen sei, jedoch andererseits deren Richtigkeit im Hinblick auf ihr Zustandekommen im Vergleichswege angezweifelt und gerade hieraus gefolgert habe, daß vorsätzliches Handeln nicht erweislich wäre. Vielmehr verneinte das Schöffengericht nach dem bereits Gesagten bloß zulässiger Weise die Möglichkeit sicherer Feststellungen für den Bereich der subjektiven Tatseite vornehmlich im Hinblick auf das lückenhafte Ergebnis des im Einvernehmen mit den beiden Angeklagten abgeschlossenen finanzbehördlichen Verfahrens und die vorerwähnte rein rechnerische Umlegung der in dessen Rahmen angenommenen Beträge auf die in Frage kommenden Zeiträume vergleiche insbesondere Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO, E 18 d zu Paragraph 55, FinStrG), ohne jedoch von der für das gerichtliche Strafverfahren präjudiziellen Lösung der abgabenrechtlichen Vorfrage durch die Finanzbehörde abzugehen vergleiche insbesondere US 16 und 17). Die Mängelrüge erweist sich daher auch insofern als verfehlt. Es versagt aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in welcher die Beschwerdeführerin (an sich zutreffend) darauf hinweist, daß der Freispruch nicht gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO, sondern nach Paragraph 214, FinStrG hätte erfolgen sollen. Die von der Finanzstrafbehörde relevierte Nichtigkeit ist nämlich nur dann verwirklicht, wenn durch den - im Freispruchsfall wie gegenständlich - verneinenden Ausspruch über die Frage, ob die urteilsgegenständliche Tat eine der gerichtlichen Zuständigkeit unterliegende strafbare Handlung darstellt, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde, wobei dieser Beurteilung die erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen zugrundezulegen sind. Eine in diesem Sinne unrichtige Lösung der Rechtsfrage durch das Erstgericht wird aber im Rahmen der Rechtsrüge gar nicht behauptet. Geht man nämlich von der erstgerichtlichen (Tatsachen-)Annahme aus, daß den Angeklagten der erforderliche Vorsatz schlechthin (und damit auch die nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG geforderte Wissentlichkeit) fehlte, war das Gericht zur Entscheidung über die urteilsgegenständlichen Taten nicht zuständig. Dadurch, daß sich das Erstgericht bei diesen Gegebenheiten nicht darauf beschränkte, mit einem Freispruch gemäß Paragraph 214, FinStrG wegen Unzuständigkeit der Gerichte vorzugehen, sondern die beiden Angeklagten gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freisprach, wird die Fortsetzung des finanzbehördlichen Strafverfahrens wegen des nach Lage des Falles allenfalls in Frage kommenden Vergehens einer fahrlässigen Abgabenverkürzung (nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG anstelle der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, dieses Gesetzes) nicht gehindert. Denn hiefür ist allein der eindeutige Inhalt der - eine derartige Verfolgungsmöglichkeit somit offenhaltenden - vorliegenden gerichtlichen Entscheidung maßgebend, wogegen die Nichtaufnahme des Freispruches "wegen Unzuständigkeit" in den Urteilssatz einen bloßen Verstoß gegen die Formvorschrift des Paragraph 214, Absatz 3, FinStrG darstellt, der mangels ausdrücklicher Anordnung keine Nichtigkeitsfolge nach sich zu ziehen vermag. Denn die Nichtigkeitsgründe, aus denen ein Urteil angefochten werden kann, sind in den Paragraphen 281 und 345 StPO erschöpfend angeführt, wobei diese taxative Aufzählung jede Analogie ausschließt vergleiche insbesondere Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO, E 6 zu Paragraph 214, FinStrG und SSt. 48/26).