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Entscheidung 9 Os 21/86×

Entscheidung 9 Os 21/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os21/86

Entscheidungsdatum

19.03.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Enzenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf R*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamts Salzburg als Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22.April 1985, GZ 21 a römisch fünf r 1354/84-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr. Prankl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf R*** von der Anklage, er habe im Herbst 1982 in Salzburg vorsätzlich einen Grisfuchsmantel und einen Demibuffnerzmantel, hinsichtlich welcher Waren von der abgesondert verfolgten Petra Wanda K***-L*** und anderen Tätern ein Schmuggel von der Bundesrepublik Deutschland in das Inland begangen worden sei, gekauft und hiedurch das Vergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen, gemäß Paragraph 214, Absatz 2, FinStrG freigesprochen.

Das Erstgericht begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Verantwortung des Angeklagten, er sei beim Ankauf der beiden Pelzmäntel der Meinung gewesen, der von ihm bezahlte Kaufpreis habe jeweils auch die Einfuhrumsatzsteuer enthalten, auf Grund der Beweisergebnisse nicht widerlegt werden könne. Es könne demnach "das erforderliche Verschulden" - nämlich der zur Erfüllung des Tatbestandes des Vergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG in subjektiver Hinsicht vorausgesetzte Vorsatz - nicht nachgewiesen werden.

Den Freispruch wegen Unzuständigkeit bekämpft das - hiezu gemäß Paragraph 200, FinStrG legitimierte - Zollamt Salzburg mit einer auf die Ziffer 6, (inhaltlich jedoch Ziffer 9, Litera a, - vergleiche SSt. 53/41) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach mit der Argumentation, das Erstgericht sei - wie die Anwendung der Gesetzesbestimmung des Paragraph 214, Absatz 2, FinStrG zeige - offensichtlich rechtsirrig davon ausgegangen, daß der Tatbestand der fahrlässigen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz 3, FinStrG nicht in die gerichtliche Zuständigkeit falle und habe sich folglich mit der Frage der allfälligen Begehung dieses (Fahrlässigkeits-)Deliktes durch den Angeklagten nicht auseinandergesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG ist das Strafverfahren gegen den Täter, gegen andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte und "gegen Hehler" bei Gericht durchzuführen, wenn sich auch nur bei einer dieser Personen die gerichtliche Zuständigkeit aus Absatz eins bis 3 des Paragraph 53, FinStrG ergibt. In Ansehung der gesondert genannten Hehler besteht demnach unter den angeführten Voraussetzungen die gerichtliche Zuständigkeit unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben vergleiche 10 Os 20/85;

Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Kommentar zum FinStrG, P 1 zu Paragraph 53,).

Es wäre daher vorliegend - zumal ein Freispruch nach Paragraph 214, FinStrG nur im Falle der Möglichkeit einer anderweitigen finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit im Rahmen des Paragraph 53, Absatz 5 und 6 FinStrG, bezogen auf die Tatzeit, in Betracht kommt vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO, P 2 und E 4 zu Paragraph 214,), was hier aber nicht zutrifft - angesichts der Verneinung einer vorsätzlichen Tatbegehung durch den Angeklagten im Hinblick auf die den Vortätern zur Last liegenden vergleiche S 1 b) - und damit Gerichtszuständigkeit begründenden - Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels sowie der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz eins, 2 und 3, 38 Absatz eins, Litera a und b FinStrG nicht mit einem Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens gemäß Paragraph 214, FinStrG (der im übrigen gemäß Paragraph 214, Absatz 3, FinStrG. die Worte "wegen Unzuständigkeit" im Urteilsspruch zu enthalten gehabt hätte, welcher Verstoß aber nicht mit Nichtigkeit bedroht ist; vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO, E 6, 7 und 9 zu Paragraph 214,) vorzugehen gewesen. Das Erstgericht hätte vielmehr zu prüfen und darüber abzusprechen gehabt, ob, ausgehend von dem unter Anklage gestellten Sachverhalt, bei begründeter Annahme der Schuldform der Fahrlässigkeit das (auf Grund der gerichtlichen Strafbarkeit der Vortäter) hier ebenfalls gerichtlich strafbare Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz 3, FinStrG vorliegt. Eine derartige Prüfung setzt allerdings alle jene Feststellungen voraus, welche zunächst schon für die Beurteilung erforderlich sind, ob in objektiver Hinsicht überhaupt eine hehlereibegründende Vortat vorliegt, sodann aber auch, ob dem Angeklagten in subjektiver Hinsicht fahrlässiges Handeln (Paragraph 8, Absatz 2, FinStrG) zum Vorwurf gemacht werden kann. Derartige, für eine abschließende Klärung des vorliegenden Sachverhalts ausreichende Konstatierungen sind aber - wie ein Vergleich der zur Verfügung stehenden Beweisquellen mit den getroffenen Feststellungen zeigt - im Ersturteil nicht enthalten.

Die vom Zollamt zu Recht aufgezeigten Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) erfordern daher die Aufhebung des Urteils und die Anordnung einer Verfahrenserneuerung.

Es war deshalb spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E07824

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00021.86.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19860319_OGH0002_0090OS00021_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0086788 Rechtssatz 25.06.1976Strafrecht
Freispruch eigener Art (weil im Gegensatz zu § 259 StPO auch bei Tateinheit vorgeschrieben); setzt die Möglichkeit einer anderweitigen finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit im Rahmen des § 53 FinStrG zur Tatzeit voraus.
RS0086867 Rechtssatz 14.05.1985Strafrecht
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RS0086986 Rechtssatz 13.03.1984Strafrecht
Bei der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 53 FinStrG geht es nicht um eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern vielmehr um eine - folgerichtig nac …
RS0086992 Rechtssatz 06.07.1982Strafrecht
Bei der Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen "Zuständigkeit" zur Ahndung von Finanzvergehen in § 53 FinStrG geht es nicht um eine Frage der prozessualen Kompetenz, sondern um die gerichtliche Strafbarkeit der betreffenden Delikte übe …