Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 53 Abs. 4 FinStrG ist das Strafverfahren gegen den Täter, gegen andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte und "gegen Hehler" bei Gericht durchzuführen, wenn sich auch nur bei einer dieser Personen die gerichtliche Zuständigkeit aus Abs. 1 bis 3 des § 53 FinStrG ergibt. In Ansehung der gesondert genannten Hehler besteht demnach unter den angeführten Voraussetzungen die gerichtliche Zuständigkeit unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (vgl. 10 Os 20/85;Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG ist das Strafverfahren gegen den Täter, gegen andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte und "gegen Hehler" bei Gericht durchzuführen, wenn sich auch nur bei einer dieser Personen die gerichtliche Zuständigkeit aus Absatz eins bis 3 des Paragraph 53, FinStrG ergibt. In Ansehung der gesondert genannten Hehler besteht demnach unter den angeführten Voraussetzungen die gerichtliche Zuständigkeit unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben vergleiche 10 Os 20/85;
Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Kommentar zum FinStrG, P 1 zu § 53).Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Kommentar zum FinStrG, P 1 zu Paragraph 53,).
Es wäre daher vorliegend - zumal ein Freispruch nach § 214 FinStrG nur im Falle der Möglichkeit einer anderweitigen finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit im Rahmen des § 53 Abs. 5 und 6 FinStrG, bezogen auf die Tatzeit, in Betracht kommt (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO, P 2 und E 4 zu § 214), was hier aber nicht zutrifft - angesichts der Verneinung einer vorsätzlichen Tatbegehung durch den Angeklagten im Hinblick auf die den Vortätern zur Last liegenden (vgl. S 1 b) - und damit Gerichtszuständigkeit begründenden - Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels sowie der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 1, 2 und 3, 38 Abs. 1 lit. a und b FinStrG nicht mit einem Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens gemäß § 214 FinStrG (der im übrigen gemäß § 214 Abs. 3 FinStrG. die Worte "wegen Unzuständigkeit" im Urteilsspruch zu enthalten gehabt hätte, welcher Verstoß aber nicht mit Nichtigkeit bedroht ist; vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO, E 6, 7 und 9 zu § 214) vorzugehen gewesen. Das Erstgericht hätte vielmehr zu prüfen und darüber abzusprechen gehabt, ob, ausgehend von dem unter Anklage gestellten Sachverhalt, bei begründeter Annahme der Schuldform der Fahrlässigkeit das (auf Grund der gerichtlichen Strafbarkeit der Vortäter) hier ebenfalls gerichtlich strafbare Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 3 FinStrG vorliegt. Eine derartige Prüfung setzt allerdings alle jene Feststellungen voraus, welche zunächst schon für die Beurteilung erforderlich sind, ob in objektiver Hinsicht überhaupt eine hehlereibegründende Vortat vorliegt, sodann aber auch, ob dem Angeklagten in subjektiver Hinsicht fahrlässiges Handeln (§ 8 Abs. 2 FinStrG) zum Vorwurf gemacht werden kann. Derartige, für eine abschließende Klärung des vorliegenden Sachverhalts ausreichende Konstatierungen sind aber - wie ein Vergleich der zur Verfügung stehenden Beweisquellen mit den getroffenen Feststellungen zeigt - im Ersturteil nicht enthalten.Es wäre daher vorliegend - zumal ein Freispruch nach Paragraph 214, FinStrG nur im Falle der Möglichkeit einer anderweitigen finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit im Rahmen des Paragraph 53, Absatz 5 und 6 FinStrG, bezogen auf die Tatzeit, in Betracht kommt vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO, P 2 und E 4 zu Paragraph 214,), was hier aber nicht zutrifft - angesichts der Verneinung einer vorsätzlichen Tatbegehung durch den Angeklagten im Hinblick auf die den Vortätern zur Last liegenden vergleiche S 1 b) - und damit Gerichtszuständigkeit begründenden - Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels sowie der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz eins, 2 und 3, 38 Absatz eins, Litera a und b FinStrG nicht mit einem Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens gemäß Paragraph 214, FinStrG (der im übrigen gemäß Paragraph 214, Absatz 3, FinStrG. die Worte "wegen Unzuständigkeit" im Urteilsspruch zu enthalten gehabt hätte, welcher Verstoß aber nicht mit Nichtigkeit bedroht ist; vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO, E 6, 7 und 9 zu Paragraph 214,) vorzugehen gewesen. Das Erstgericht hätte vielmehr zu prüfen und darüber abzusprechen gehabt, ob, ausgehend von dem unter Anklage gestellten Sachverhalt, bei begründeter Annahme der Schuldform der Fahrlässigkeit das (auf Grund der gerichtlichen Strafbarkeit der Vortäter) hier ebenfalls gerichtlich strafbare Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz 3, FinStrG vorliegt. Eine derartige Prüfung setzt allerdings alle jene Feststellungen voraus, welche zunächst schon für die Beurteilung erforderlich sind, ob in objektiver Hinsicht überhaupt eine hehlereibegründende Vortat vorliegt, sodann aber auch, ob dem Angeklagten in subjektiver Hinsicht fahrlässiges Handeln (Paragraph 8, Absatz 2, FinStrG) zum Vorwurf gemacht werden kann. Derartige, für eine abschließende Klärung des vorliegenden Sachverhalts ausreichende Konstatierungen sind aber - wie ein Vergleich der zur Verfügung stehenden Beweisquellen mit den getroffenen Feststellungen zeigt - im Ersturteil nicht enthalten.
Die vom Zollamt zu Recht aufgezeigten Feststellungsmängel (Z 9 lit. a) erfordern daher die Aufhebung des Urteils und die Anordnung einer Verfahrenserneuerung.Die vom Zollamt zu Recht aufgezeigten Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) erfordern daher die Aufhebung des Urteils und die Anordnung einer Verfahrenserneuerung.
Es war deshalb spruchgemäß zu erkennen.