Rechtssatz RS0086867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086867
Entscheidungsdatum
19.03.1986
Rechtssatz
§ 53 Abs 4 FinStrG umfasst unterschiedslos Hehler, somit auch fahrlässig handelnde Hehler; es ist daher begrifflich ausgeschlossen, ein Wissen des Hehlers um die gerichtliche Strafbarkeit des Vortäters vorauszusetzen, Die gerichtliche Strafbarkeit des Vortäters ist eine rein objektive Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit des Hehlers.Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG umfasst unterschiedslos Hehler, somit auch fahrlässig handelnde Hehler; es ist daher begrifflich ausgeschlossen, ein Wissen des Hehlers um die gerichtliche Strafbarkeit des Vortäters vorauszusetzen, Die gerichtliche Strafbarkeit des Vortäters ist eine rein objektive Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit des Hehlers.
Entscheidungstexte
- 10 Os 20/85
Entscheidungstext OGH 14.05.1985 10 Os 20/85
- 9 Os 21/86
Entscheidungstext OGH 19.03.1986 9 Os 21/86
nur: § 53 Abs 4 FinStrG umfaßt unterschiedslos Hehler, somit auch fahrlässig handelnde Hehler. (T1)
Schlagworte
Anmerkung: Mit Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 (01.01.1986) wurden die (vorsätzlichen und fahrlässigen) Hehler aus dem objektiven Konnexitätsbegriff des Finanzstrafrechts gänzlich ausgeschieden (Harbich, FinStrG 2.Auflage, Anmerkung 4 b zu § 53, vgl auch Art II der FinStrGNov 1985). Darüberhinaus wurde auch die Begründung der Gerichtskompetenz für den unmittelbaren Täter durch die Gerichtszuständigkeit für andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte (Anstifter, Gehilfen: § 11, zweite und dritte Täterschaftsform, FinStrG) aufgegeben (vgl Harbich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086867
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0100OS00020_8500000_001