Rechtssatz RS0086986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086986
Geschäftszahl
10Os206/83 (10Os27/84); 13Os149/84; 9Os21/86; 12Nds32/86; 13Os23/90; 13Os35/20a; 13Os47/25y; 13Os39/26y
Entscheidungsdatum
22.07.2026
Rechtssatz
Bei der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 53 FinStrG geht es nicht um eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern vielmehr um eine - folgerichtig nach Z 9 lit a (und nicht nach Z 6) des § 281 Abs 1 StPO zu überprüfende - materiellrechtliche Voraussetzung für eine gerichtliche Strafbarkeit des betreffenden Delikts überhaupt, die dementsprechend einem Schuldspruch nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn ihr Vorliegen im (selben) Urteil als erwiesen angenommen wird (vgl EvBl 1983/69, SSt 50/68 ua).Bei der gerichtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 53, FinStrG geht es nicht um eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern vielmehr um eine - folgerichtig nach Ziffer 9, Litera a, (und nicht nach Ziffer 6,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu überprüfende - materiellrechtliche Voraussetzung für eine gerichtliche Strafbarkeit des betreffenden Delikts überhaupt, die dementsprechend einem Schuldspruch nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn ihr Vorliegen im (selben) Urteil als erwiesen angenommen wird vergleiche EvBl 1983/69, SSt 50/68 ua).
Entscheidungstexte
- 10 Os 206/83
Entscheidungstext OGH 13.03.1984 10 Os 206/83
- 13 Os 149/84
Entscheidungstext OGH 22.11.1984 13 Os 149/84
Vgl auch
- 9 Os 21/86
Entscheidungstext OGH 19.03.1986 9 Os 21/86
Vgl auch
- 12 Nds 32/86
Entscheidungstext OGH 24.04.1986 12 Nds 32/86
Vgl; Beisatz: § 53 Abs 4 FinStrG regelt zwar primär die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und deren Abgrenzung von der verwaltungsbehördlichen Kompetenz zur Ahndung von Finanzvergehen. Aus dem Hinweis des - auch für den Fall der objektiven Konnexität nach Abs 4 geltenden (vgl 13 Os 104/79, 13 Os 10/81) - § 53 Abs 3 FinStrG auf das Zusammentreffen von Finanzvergehen, die alle in die örtliche und sachlich Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen, ergibt sich jedoch, daß die Zuständigkeit des Gerichtes zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen Täter gegebenenfalls seine Zuständigkeit auch gegenüber anderen an der Tat Beteiligten sowie gegenüber jenen Personen begründen soll, welche sich mit Beziehung auf das betreffende Finanzvergehen einer Abgabenhehlerei schuldig gemacht haben. (T1) Beisatz: Anmerkung: Die Entscheidung 12 Nds 32/86 bezieht sich auf die vor Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 geltende Fassung des § 53 Abs 4 FinStrG (Art II FinStrGNov 1985). Vgl nunmehr Harbich, MTA 2.Auflage, Anmerkung 4 lit a und b zu § 53 FinStrG. (T2)
- 13 Os 23/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 13 Os 23/90
nur: Gerichtlichen Zuständigkeit nach § 53 FinStrG nach Z 9 lit a (und nicht nach Z 6) des § 281 Abs 1 StPO zu überprüfende. (T3) Beisatz: Amtswegige Wahrnehmung mangelnder gerichtlicher Zuständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) gemäß § 290 Abs 1 StPO. (T4)
- 13 Os 35/20a
Entscheidungstext OGH 09.12.2020 13 Os 35/20a
Vgl
- 13 Os 47/25y
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 13 Os 47/25y
vgl
- 13 Os 39/26y
Entscheidungstext OGH 22.07.2026 13 Os 39/26y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086986
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19840313_OGH0002_0100OS00206_8300000_001