Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 47/25y×

Entscheidung 13 Os 47/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086793 Rechtssatz 07.09.1982Strafrecht
Regelt nicht eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern ausschließlich die Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit von Finanzvergehen überhaupt (§ 2 …
RS0086986 Rechtssatz 13.03.1984Strafrecht
Bei der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 53 FinStrG geht es nicht um eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern vielmehr um eine - folgerichtig nac …
RS0086992 Rechtssatz 06.07.1982Strafrecht
Bei der Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen "Zuständigkeit" zur Ahndung von Finanzvergehen in § 53 FinStrG geht es nicht um eine Frage der prozessualen Kompetenz, sondern um die gerichtliche Strafbarkeit der betreffenden Delikte übe …
RS0101558 Rechtssatz 26.01.1994Strafrecht
Dem Angeklagten fallen nur jene Verfahrenskosten zur Last, die in Erledigung der Rechtsmittel selbst aufgelaufen sind, nicht aber die Kosten einer amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO).
RS0112232 Rechtssatz 24.06.1999Strafrecht
Die materielle Rechtskraft eines strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - für den Rechtskreis des Angeklagten mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend fest …
RS0114639 Rechtssatz 30.01.2001Strafrecht
Die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen, nicht zu ersetzen. Zirkulärer Gebrauch von verba legalia ("stehlen") genügt ebensowenig.
RS0135543 Rechtssatz 15.10.2025Strafrecht
Zur Beurteilung der Frage, ob zusammentreffende Finanzvergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, ist auf die erstinstanzliche Kompetenz abzustellen.
RS0135544 Rechtssatz 15.10.2025Strafrecht
Die Frage, ob zusammentreffende Finanzvergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzbehörde fielen (§ 53 FinStrG), zielt auf ein positives Tatbestandserfordernis, aus welchem Grund unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO diesbezügliche Fes …