Begründung:
Das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erste Instanz erstattete am 22. Oktober 1985 bei der Staatsanwaltschaft Wels im Nachhang zu dem beim Kreisgericht Wels zum AZ 8 Vr 686/84 gegen Leopold O***, Rudolf K*** und andere wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG anhängigen Strafverfahren Anzeige gegen Anton B*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 3 FinStrG. Darnach steht der Genannte im Verdacht, im Jahre 1983 in Kirchdorf in Tirol fahrlässig einen Goldring mit sechs Saphiren und dreizehn Brillanten im Schätzwert von S 12.860,-, hinsichtlich dessen von Wilhelm H*** das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG begangen worden sei, von Rudolf K*** übernommen zu haben; die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des dem Anton B*** angelasteten Finanzvergehens ergebe sich aus der Bestimmung des § 53 Abs 4 FinStrG (S 7 f).Das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erste Instanz erstattete am 22. Oktober 1985 bei der Staatsanwaltschaft Wels im Nachhang zu dem beim Kreisgericht Wels zum AZ 8 römisch fünf r 686/84 gegen Leopold O***, Rudolf K*** und andere wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG anhängigen Strafverfahren Anzeige gegen Anton B*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz 3, FinStrG. Darnach steht der Genannte im Verdacht, im Jahre 1983 in Kirchdorf in Tirol fahrlässig einen Goldring mit sechs Saphiren und dreizehn Brillanten im Schätzwert von S 12.860,-, hinsichtlich dessen von Wilhelm H*** das Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG begangen worden sei, von Rudolf K*** übernommen zu haben; die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des dem Anton B*** angelasteten Finanzvergehens ergebe sich aus der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG (S 7 f).
Mit Beschluß vom 16. Dezember 1985 (S 1) verfügte der Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Wels auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wels die Abtretung des Verfahrens gemäß § 51 StPO an das Landesgericht Innsbruck. Das Landesgericht Innsbruck erkannte seine Zuständigkeit nicht an und legte deshalb den Akt gemäß § 64 Abs 1 StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck vor. Das Oberlandesgericht Innsbruck entschied mit Beschluß vom 14. Jänner 1986, 3 Ns 1200/86, dahin, daß das Landesgericht Innsbruck zur Führung des gegenständlichen Strafverfahrens nicht zuständig sei (ON 4). Denn für das Strafverfahren gegen Anton B***Mit Beschluß vom 16. Dezember 1985 (S 1) verfügte der Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Wels auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wels die Abtretung des Verfahrens gemäß Paragraph 51, StPO an das Landesgericht Innsbruck. Das Landesgericht Innsbruck erkannte seine Zuständigkeit nicht an und legte deshalb den Akt gemäß Paragraph 64, Absatz eins, StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck vor. Das Oberlandesgericht Innsbruck entschied mit Beschluß vom 14. Jänner 1986, 3 Ns 1200/86, dahin, daß das Landesgericht Innsbruck zur Führung des gegenständlichen Strafverfahrens nicht zuständig sei (ON 4). Denn für das Strafverfahren gegen Anton B***
könne nur die Zuständigkeit gemäß § 53 Abs 4 FinStrG in Anspruch genommen werden, wobei diese Bestimmung die Führung eines einheitlichen gerichtlichen Verfahrens vorsehe und sich die Zuständigkeit für dieses einheitliche Verfahren nach der "Haupttat" richte, weshalb das Kreisgericht Wels zuständig sei. Das hierauf gemäß § 64 Abs 1 StPO angerufene Oberlandesgericht Linz verneinte mit Beschluß vom 12. Feber 1986, 11 Ns 74/86, die Zuständigkeit des Kreisgerichtes Wels mit der Begründung, daß eine auf § 53 Abs 4 FinStrG beruhende gerichtliche Strafbarkeit eines bestimmten Sachverhalts nicht von einer gemeinsamen Führung des Verfahrens mit dem gegen jenen Straftäter abhängig sei, der den Konnex nach § 53 Abs 4 FinStrG bewirkt, sondern lediglich von der materiellrechtlichen Frage, ob dem "Verbindungsmann" seinerseits nach § 53 Abs 1 bis 3 FinStrG ein gerichtlich strafbares Verhalten zur Last fällt; § 53 Abs 4 FinStrG regle die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen Gerichten und Finanz(straf)behörden, nicht jedoch die Frage der örtlichen Zuständigkeit hinsichtlich einer im Sinn dieser Kompetenzabgrenzung den Gerichten zugewiesenen Finanzstrafsache; diese richte sich vielmehr, weil zwischen dem Abgabenhehler nach § 37 FinStrG und dem Schmuggler nach § 35 FinStrG - ebenso wie zwischen dem Hehler und dem Dieb - keine objektive Konnexität im Sinn des § 55 StPO besteht, nach § 51 StPO, weshalb in Ansehung des Anton B***, der den geschmuggelten Schmuck in Kirchdorf in Tirol übernommen hat, das Landesgericht Innsbruck als Tatortgericht örtlich zuständig sei.könne nur die Zuständigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG in Anspruch genommen werden, wobei diese Bestimmung die Führung eines einheitlichen gerichtlichen Verfahrens vorsehe und sich die Zuständigkeit für dieses einheitliche Verfahren nach der "Haupttat" richte, weshalb das Kreisgericht Wels zuständig sei. Das hierauf gemäß Paragraph 64, Absatz eins, StPO angerufene Oberlandesgericht Linz verneinte mit Beschluß vom 12. Feber 1986, 11 Ns 74/86, die Zuständigkeit des Kreisgerichtes Wels mit der Begründung, daß eine auf Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG beruhende gerichtliche Strafbarkeit eines bestimmten Sachverhalts nicht von einer gemeinsamen Führung des Verfahrens mit dem gegen jenen Straftäter abhängig sei, der den Konnex nach Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG bewirkt, sondern lediglich von der materiellrechtlichen Frage, ob dem "Verbindungsmann" seinerseits nach Paragraph 53, Absatz eins bis 3 FinStrG ein gerichtlich strafbares Verhalten zur Last fällt; Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG regle die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen Gerichten und Finanz(straf)behörden, nicht jedoch die Frage der örtlichen Zuständigkeit hinsichtlich einer im Sinn dieser Kompetenzabgrenzung den Gerichten zugewiesenen Finanzstrafsache; diese richte sich vielmehr, weil zwischen dem Abgabenhehler nach Paragraph 37, FinStrG und dem Schmuggler nach Paragraph 35, FinStrG - ebenso wie zwischen dem Hehler und dem Dieb - keine objektive Konnexität im Sinn des Paragraph 55, StPO besteht, nach Paragraph 51, StPO, weshalb in Ansehung des Anton B***, der den geschmuggelten Schmuck in Kirchdorf in Tirol übernommen hat, das Landesgericht Innsbruck als Tatortgericht örtlich zuständig sei.