Rechtssatz RS0086768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086768
Entscheidungsdatum
22.11.2005
Rechtssatz
Die Möglichkeit der autonomen Beurteilung des Sachverhaltes in Richtung des fahrlässigen Finanzvergehens nach § 34 Abs 1 FinStrG bleibt der Finanzstrafbehörde bei einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO lediglich dann gewahrt, wenn das Schöffengericht in Vergreifen des Ausdrucks oder ohne Aufnahme des Hinweises "wegen Unzuständigkeit" in den Urteilssatz spruchmäßig nach § 259 Z 3 StPO vorging, weil es am Vorsatz des Angeklagten mangelte.Die Möglichkeit der autonomen Beurteilung des Sachverhaltes in Richtung des fahrlässigen Finanzvergehens nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG bleibt der Finanzstrafbehörde bei einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO lediglich dann gewahrt, wenn das Schöffengericht in Vergreifen des Ausdrucks oder ohne Aufnahme des Hinweises "wegen Unzuständigkeit" in den Urteilssatz spruchmäßig nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorging, weil es am Vorsatz des Angeklagten mangelte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086768
Dokumentnummer
JJR_19950920_OGH0002_0130OS00118_9500000_001