Rechtssatz RS0088173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088173
Geschäftszahl
10Os137/73; 10Os157/73; 13Os121/74; 9Os161/76; 11Os107/81; 14Os116/05y; 13Os1/07g
Entscheidungsdatum
11.04.2007
Norm
SGG aF §12 H
StGB §28 D
Rechtssatz
Einheitliche Tat (fortgesetztes Delikt) beim Verbrechen nach § 6 SGG.Einheitliche Tat (fortgesetztes Delikt) beim Verbrechen nach Paragraph 6, SGG.
Entscheidungstexte
- 10 Os 137/73
Entscheidungstext OGH 13.11.1973 10 Os 137/73
- 10 Os 157/73
Entscheidungstext OGH 26.02.1974 10 Os 157/73
- 13 Os 121/74
Entscheidungstext OGH 21.11.1974 13 Os 121/74
Vgl auch; Beisatz: Fortsetzungszusammenhang auch bei verschiedenen Beteiligungsformen. (T1)
- 9 Os 161/76
Entscheidungstext OGH 08.03.1977 9 Os 161/76
Auch; Beisatz: Zusammenrechnung der Suchtgiftmenge. (T2)
- 11 Os 107/81
Entscheidungstext OGH 16.09.1981 11 Os 107/81
Vgl auch
- 14 Os 116/05y
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 116/05y
Vgl aber; Beisatz: Hinweis, wonach in jüngerer Rechtsprechung die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes zugunsten der deliktsspezifisch angelegten tatbestandlichen Handlungseinheit aufgegeben wurde. (T3)
- 13 Os 1/07g
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 11.04.2007 13 Os 1/07g
Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet.In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend 5 (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit ieS) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit iwS). (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088173
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19731113_OGH0002_0100OS00137_7300000_001