Rechtssatz RS0114399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114399
Entscheidungsdatum
23.08.2006
Norm
FinStrG §54 Abs5
FinStrG §54 Abs6
FinStrG §214
StPO §259 Z3
StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz
Spricht das Gericht den Angeklagten "nach § 259 Z 3 StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für möglich und nur aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar hält, ist die Finanzstrafbehörde an der Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens nicht gehindert (§ 54 Abs 6 FinStrG), weil der rechtserhebliche Inhalt einer Entscheidung aufgrund des Wortlautes von Spruch und Gründen in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz zu lösen ist.Spricht das Gericht den Angeklagten "nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für möglich und nur aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar hält, ist die Finanzstrafbehörde an der Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens nicht gehindert (Paragraph 54, Absatz 6, FinStrG), weil der rechtserhebliche Inhalt einer Entscheidung aufgrund des Wortlautes von Spruch und Gründen in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz zu lösen ist.
Im Fall eines Freispruchs soll eine zweimalige Sachverhaltsprüfung nur dann hintangehalten werden, wenn das Gericht nach Prüfung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht bloß die Frage, ob dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung begründet wurde (vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern schon die Möglichkeit irgendeines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens verneint.Im Fall eines Freispruchs soll eine zweimalige Sachverhaltsprüfung nur dann hintangehalten werden, wenn das Gericht nach Prüfung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht bloß die Frage, ob dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung begründet wurde vergleiche Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), sondern schon die Möglichkeit irgendeines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens verneint.
Entscheidungstexte
- 13 Os 72/00
Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 Os 72/00
- 13 Os 40/03
Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 40/03
Vgl; Beisatz: Mit dem Hinweis, statt eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO komme nur ein solcher nach § 214 FinStrG in Betracht, wird ein aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO beachtlicher Rechtsfehler nicht aufgezeigt. (T1)
- 14 Os 116/05y
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 116/05y
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 15 Os 5/06h
Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 5/06h
Auch; Beis wie T1
- 13 Os 71/06z
Entscheidungstext OGH 23.08.2006 13 Os 71/06z
Vgl auch; nur: Im Fall eines Freispruchs soll eine zweimalige Sachverhaltsprüfung nur dann hintangehalten werden, wenn das Gericht nach Prüfung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht bloß die Frage, ob dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung begründet wurde (vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern schon die Möglichkeit irgendeines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens verneint. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114399
Dokumentnummer
JJR_20001108_OGH0002_0130OS00072_0000000_001