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Entscheidung 13 Os 71/06z×

Entscheidung 13 Os 71/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os71/06z

Entscheidungsdatum

23.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Angela E***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 6. Dezember 2005, GZ 22 Hv 50/05a-23, nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung des Verteidigers (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Angela E***** wurde von der Anklage, sie habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes F***** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar

1. als Abgabepflichtige für August bis November 2002 in der Höhe von 20.741 Euro und

2. als persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. E***** KEG für Jänner und Mai 2004 in der Höhe von 69.791,71 Euro, und hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG begangen, nach Paragraph 214, Absatz eins, FinStrG freigesprochen. Der mit dem Ziel eines Freispruchs „nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO" unter Berufung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Nichtig nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ist ein Urteil nur, „wenn durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde." Da die Angeklagte die rechtsrichtige Verneinung dieser Frage nicht in Abrede stellt, macht sie den angeführten Nichtigkeitsgrund inhaltlich gar nicht geltend (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Die in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO angesprochene Problematik wird vom Unterschied zwischen einem Freispruch nach Paragraph 214, FinStrG und einem solchen nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO nicht berührt (13 Os 72/00, EvBl 2000/66; 14 Os 116/05y, EvBl 2006/24; aM RIS-Justiz RS0086761; zuletzt auch VwGH 29. September 2004, 2002/13/0222; unklar Ch. Huber JSt 2006, 95 [Anm zu JSt 2006/23, wo 14 Os 116/05y mit sinnverkehrtem Leitsatz wiedergegeben wird], der einerseits meint, wenn „lediglich aus den Entscheidungsgründen ersichtlich" sei, dass „ein Unzuständigkeitsfreispruch gefällt wurde", führe „die mangelnde Aufnahme" des Paragraph 214, FinStrG „in den Urteilsspruch noch nicht zu einer Nichtigkeit des Ersturteils", andererseits in einem solchen Fall gar wohl Nichtigkeit aus Ziffer 9, Litera a, verwirklicht sieht). Einer anderen Auslegung steht die Wortlautgrenze der Vorschrift entgegen. Für eine gesetzesimmanente Rechtsfortbildung fehlt es an einer planwidrigen Lücke vergleiche Jabloner, JBl 2006, 409 [412]). Das FinStrG kennt ohnehin keine andere Art des Freispruchs durch die Gerichte als jenen nach Paragraph 214, FinStrG, sodass nach Maßgabe des Gesetzeswortlauts jeder Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens als ein solcher nach Paragraph 214, FinStrG aufzufassen ist. Demnach wird iS des Paragraph 54, Absatz 6, erster Satz FinStrG „ein gerichtliches Verfahren" nur im Fall eines Schuldspruchs „anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung beendet". Der hinsichtlich strafbarer Handlungen nach dem FinStrG bestehende - nach den Denkgesetzen eine dritte Möglichkeit ausschließende - kontradiktorische Gegensatz von Schuldspruch einerseits und Freispruch wegen Unzuständigkeit andererseits wird von Paragraph 214, Absatz 2, FinStrG ausdrücklich hervorgehoben. Die Paragraph 259, StPO ergänzende Sonderbestimmung des Paragraph 214, FinStrG hat nach der Gesetzessystematik den Zweck, einen - sonst unzulässigen vergleiche Ratz, JBl 2006, 291) - Subsumtionsfreispruch in Betreff einer möglicherweise echt idealkonkurrierend begründeten, jedoch in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden strafbaren Handlung und damit eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch diese zu ermöglichen (Paragraph 54, Absatz 5, erster Satz FinStrG), indem klargestellt wird, dass der Angeklagte wegen dieses Aspekts ein- und derselben Tat iS des Artikel 4, des 7. ZPMRK weder verurteilt noch freigesprochen wurde vergleiche Paragraph 214, Absatz eins, FinStrG; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 639). Für andere Fälle eines Freispruchs im gerichtlichen Finanzstrafverfahren wurde in der Rechtsprechung auch zuletzt noch die Ansicht vertreten, dass eine zweimalige Sachverhaltsprüfung dann hintangehalten und „das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung" mit der Rechtswirkung beendet wird, dass „die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen" hat (Paragraph 54, Absatz 6, erster Satz FinStrG), wenn das Gericht nach Prüfung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht bloß die Frage, ob dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung begründet wird vergleiche Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), vielmehr in sachverhaltsmäßiger Hinsicht schon die „Möglichkeit" eines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens verneint. Eine derartige Einschätzung der eigenen Sachverhaltsannahmen sei im Erkenntnis dadurch hervorzuheben, dass der Freispruch „nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO" zu erfolgen habe, ohne dass jedoch aus der Anführung dieser Gesetzesbestimmung eine Bindung für die Verwaltungsbehörde abgeleitet wurde. Denn Artikel 4, des 7. ZPMRK gewährt zwar ein subjektives Recht, nicht erneut vor Gericht gestellt zu werden, nicht aber ein Informationsrecht darüber, ob im Anschluss an eine gerichtliche Unzuständigkeitsentscheidung mit einer Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch die - als Gericht iS dieser Verfassungsbestimmung einzustufende - Finanzstrafbehörde gerechnet werden muss (aM VwGH 29. September 2004, 2002/13/0222). Diese sei nur - aber immerhin - insoweit an die gerichtliche Entscheidung gebunden, als ein Sachverhalt, der einem in die finanzstrafbehördliche Zuständigkeit fallenden Tatbestand subsumierbar wäre, vom Gericht ausgeschlossen wurde. Umgekehrt sah der Oberste Gerichtshof (außerhalb des von der Gesetzessystematik angesprochenen Falles echter Idealkonkurrenz) in der Anführung des Paragraph 214, FinStrG im Erkenntnis eine besondere Art von Anzeige, in welcher die für die Finanzstrafbehörde unverbindliche Rechtsauffassung des Gerichtes zum Ausdruck kam, dass ein in den Entscheidungsgründen in tatsächlicher Hinsicht für möglich gehaltenes Verhalten des Freigesprochenen einem der Beurteilung durch die Finanzstrafbehörde vorbehaltenen Tatbestand subsumierbar sein könnte, um solcherart die Verwaltungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen (Paragraph 54, Absatz 5, erster Satz FinStrG; vergleiche 13 Os 72/00, EvBl 2001/66; 14 Os 116/05y, EvBl 2006/24; Seiler/Seiler FinStrG Paragraph 214, Rz 3, 7, 10, 12; Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 214, Anmerkung 7, E 6, 9, 10, 21 f; Fellner FinStrG Paragraph 214, Rz 1 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 627 ff und ÖJZ 2006, 318 [321]).

Schließlich hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf das gewaltentrennende Organisationsprinzip des Artikel 94, B-VG ausgesprochen, dass das Gericht Feststellungen nur zur Beurteilung der Frage zu treffen hat, ob gerichtlich strafbare Handlungen vorliegen, nicht aber darüber hinausgehende (Negativ-)Feststellungen zu den Voraussetzungen eines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens (15 Os 5/06h, EvBl 2006/104).

Die Beschwerde bezeichnet daher keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund und konnte bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Da die Angeklagte keine Kostenersatzpflicht nach Paragraph 389, StPO trifft, fallen ihr auch keine Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 3).

Anmerkung

E81774 13Os71.06z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Newsletter Menschenrechte NL 2006,268 = ÖJZ-LSK 2006/213 = EvBl 2006/156 S 819 - EvBl 2006,819 = Jus-Extra OGH-St 3974 = RZ 2007,98 EÜ120 - RZ 2007 EÜ120 = JBl 2007,536 = SSt 2006/59 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00071.06Z.0823.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20060823_OGH0002_0130OS00071_06Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086761 Rechtssatz 27.10.1976Strafrecht
Änderung eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO in einen solchen nach § 214 FinStrG, wenn die zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde sich auf § 281 Abs 1 Z 9 a StPO (und dieser Nichtigkeitsgrund auch in Richtung Unzuständigkeit ausgef …
RS0114398 Rechtssatz 08.11.2000Strafrecht
Die § 259 StPO ergänzende Anordnung des § 214 FinStrG bringt zum Ausdruck, dass entweder durch die dem Schuldspruch zugrundeliegende(n) Tat(en) oder ein sonstiges von der Anklage erfasstes, im Sinne eines sog Anschuldigungsbeweises für möglich gehaltenes Ve …
RS0114399 Rechtssatz 08.11.2000Strafrecht
Spricht das Gericht den Angeklagten "nach § 259 Z 3 StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für …
RS0120367 Rechtssatz 22.11.2005Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahnd …
RS0121145 Rechtssatz 23.08.2006Strafrecht
Die § 259 StPO ergänzende Sonderbestimmung des § 214 FinStrG hat nach der Gesetzessystematik den Zweck, einen sonst unzulässigen Subsumtionsfreispruch in Betreff einer möglicherweise echt idealkonkurrierend begründeten, jedoch in die Zuständigkeit der Finan …