Rechtssatz RS0121145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121145
Geschäftszahl
13Os71/06z; 12Os145/07z
Entscheidungsdatum
21.02.2008
Norm
FinStrG §22 Abs1
FinStrG §54 Abs5
FinStrG §214
StGB §28 Abs1 Ba
StPO §259 Z3
StPO §281 Abs1 Z9 lita
7.ZPMRK Art4
Rechtssatz
Die § 259 StPO ergänzende Sonderbestimmung des § 214 FinStrG hat nach der Gesetzessystematik den Zweck, einen sonst unzulässigen Subsumtionsfreispruch in Betreff einer möglicherweise echt idealkonkurrierend begründeten, jedoch in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden strafbaren Handlung und damit eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch diese zu ermöglichen, indem klargestellt wird, das der Angeklagte wegen dieses Aspekts ein- und derselben Tat im Sinne des Art 4 des 7. ZPMRK weder verurteilt noch freigesprochen wurde.Die Paragraph 259, StPO ergänzende Sonderbestimmung des Paragraph 214, FinStrG hat nach der Gesetzessystematik den Zweck, einen sonst unzulässigen Subsumtionsfreispruch in Betreff einer möglicherweise echt idealkonkurrierend begründeten, jedoch in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden strafbaren Handlung und damit eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch diese zu ermöglichen, indem klargestellt wird, das der Angeklagte wegen dieses Aspekts ein- und derselben Tat im Sinne des Artikel 4, des 7. ZPMRK weder verurteilt noch freigesprochen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121145
Dokumentnummer
JJR_20060823_OGH0002_0130OS00071_06Z0000_001