Rechtssatz RS0120367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120367
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Norm
FinStrG §54
FinStrG §214
StPO §259 Z3
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Verhalten die Verwaltungsbehörde durch Anführung der zuletzt genannten Bestimmung zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen, insbesondere bei tateinheitlichem Zusammentreffen von gerichtlich strafbaren Handlungen mit strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen (vgl § 214 Abs1 FinStrG). So gesehen drückt die Anführung dieser Vorschrift im Erkenntnis nur eine besondere Art von Anzeige aus (vgl für den umgekehrten Fall § 54 Abs 1 FinStrG), worin die Rechtsauffassung des Gerichtes zum Ausdruck kommt, dass ein in den Entscheidungsgründen in tatsächlicher Hinsicht für möglich gehaltenes Verhalten des Freigesprochenen einem der Beurteilung durch die Finanzstrafbehörde vorbehaltenen Finanzvergehen subsumierbar sein könnte.Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO und solchen nach Paragraph 214, FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Verhalten die Verwaltungsbehörde durch Anführung der zuletzt genannten Bestimmung zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen, insbesondere bei tateinheitlichem Zusammentreffen von gerichtlich strafbaren Handlungen mit strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen vergleiche Paragraph 214, Abs1 FinStrG). So gesehen drückt die Anführung dieser Vorschrift im Erkenntnis nur eine besondere Art von Anzeige aus vergleiche für den umgekehrten Fall Paragraph 54, Absatz eins, FinStrG), worin die Rechtsauffassung des Gerichtes zum Ausdruck kommt, dass ein in den Entscheidungsgründen in tatsächlicher Hinsicht für möglich gehaltenes Verhalten des Freigesprochenen einem der Beurteilung durch die Finanzstrafbehörde vorbehaltenen Finanzvergehen subsumierbar sein könnte.
Ebensowenig wie eine solche rechtliche Beurteilung die Finanzstrafbehörde bindet, bindet sie eine im Freispruchsgrund des § 259 Z 3 StPO zum Ausdruck kommende verfehlte rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht in den Entscheidungsgründen bejahten Tatverdachts.Ebensowenig wie eine solche rechtliche Beurteilung die Finanzstrafbehörde bindet, bindet sie eine im Freispruchsgrund des Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zum Ausdruck kommende verfehlte rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht in den Entscheidungsgründen bejahten Tatverdachts.
Entscheidungstexte
- 14 Os 116/05y
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 116/05y
- 15 Os 5/06h
Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 5/06h
Vgl auch
- 13 Os 71/06z
Entscheidungstext OGH 23.08.2006 13 Os 71/06z
Vgl auch
- 13 Os 66/06i
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 13 Os 66/06i
Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat nur zu beurteilen, ob gerichtlich strafbare Handlungen vorliegen, nicht aber darüber hinaus, ob in die Verwaltungskompetenz fallende Straftaten auszuschließen sind. Das FinStrG kennt nämlich keine andere Art des Freispruchs durch die Gerichte als nach § 214 FinStrG.(T1)
- 12 Os 154/07z
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Os 154/07z
Auch
- 13 Os 62/11h
Entscheidungstext OGH 15.12.2011 13 Os 62/11h
Auch
- 13 Os 124/11a
Entscheidungstext OGH 05.04.2012 13 Os 124/11a
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das FinStrG kennt nämlich keine andere Art des Freispruchs durch die Gerichte als nach § 214 FinStrG. (T2); Beisatz: Jeder Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens ist als ein solcher nach § 214 FinStrG anzusehen. (T3)
- 13 Os 29/12g
Entscheidungstext OGH 05.07.2012 13 Os 29/12g
Vgl auch; Beis wie T3
- 13 Os 17/12t
Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 17/12t
Vgl auch; Beis wie T2
- 13 Os 101/12w
Entscheidungstext OGH 22.11.2012 13 Os 101/12w
Vgl; Beis wie T3
- 13 Os 94/16x
Entscheidungstext OGH 13.03.2017 13 Os 94/16x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 13 Os 17/21f
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 13 Os 17/21f
Vgl; Beis nur wie T2; Beis nur wie T3
- 13 Os 97/22x
Entscheidungstext OGH 18.01.2023 13 Os 97/22x
Vgl; Beis nur wie T2; Beis nur wie T3
- 13 Os 122/22y
Entscheidungstext OGH 28.06.2023 13 Os 122/22y
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120367
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20051122_OGH0002_0140OS00116_05Y0000_001