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Entscheidung 13 Os 17/21f×

Entscheidung 13 Os 17/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086351 Rechtssatz 05.11.1969Strafrecht
Für das FinStrG tritt, wenn zum Tatbestand ein Erfolg gehört, der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für alle an derselben strafbaren Handlung beteiligten Personen, seien sie Haupttäter oder nur Mitschuldige, gleichzeitig ein.
RS0114396 Rechtssatz 08.11.2000Strafrecht
Eine Verletzung des § 214 Abs 3 FinStrG steht nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO; es wurde auch keine diesbezügliche Ergänzung der Strafprozessordnung durch das FinStrG (§ 218 FinStrG zu § 281 StPO) vorgenommen.
RS0120367 Rechtssatz 22.11.2005Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahnd …
RS0124712 Rechtssatz 19.03.2009Strafrecht
Die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - ist eine selbstständige Tat iSd § 21 Abs 1 FinStrG. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a oder b FinStrG werden durch …
RS0128998 Rechtssatz 21.08.2013Strafrecht
Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten - abgesehen vom Fall des § 58 Abs 2 StGB - grundsätzlich jeweils für sich. Es ist daher jede einzelne Tat (historisches Geschehen) anhand der im Urteil getroffenen Feststellungen einer (oder mehreren) strafbaren …
RS0132861 Rechtssatz 13.11.2019Strafrecht
§ 31 FinStrG normiert in Abs 4 lit b in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufshemmung für die Zeit, während der wegen der Tat(en) gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.
RS0133841 Rechtssatz 14.12.2021Strafrecht
Im Lichte der von § 53 Abs 1 - 6 FinStrG vorgegebenen strikten Trennung kann ein Finanzvergehen nur entweder in die Zuständigkeit des Gerichts oder in jene der Finanzstrafbehörde ressortieren. Konsequenterweise trennt auch § 31 Abs 4 lit b FinStrG zwischen …