Rechtssatz RS0132861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132861
Entscheidungsdatum
19.02.2025
Rechtssatz
§ 31 FinStrG normiert in Abs 4 lit b in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufshemmung für die Zeit, während der wegen der Tat(en) gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.Paragraph 31, FinStrG normiert in Absatz 4, Litera b, in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufshemmung für die Zeit, während der wegen der Tat(en) gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132861
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20191113_OGH0002_0130OS00072_19S0000_003