Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 50/23m×

Entscheidung 13 Os 50/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Finanzstrafsachen

Geschäftszahl

13Os50/23m

Entscheidungsdatum

15.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk in der Finanzstrafsache gegen * R* (geboren 1952) und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera a, FinStrG in Verbindung mit der Strafdrohung des Paragraph 39, Absatz 3, Litera a, FinStrG idgF) sowie weiterer strafbarer Handlungen aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R* (geboren 1952) gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. März 2023, GZ 123 Hv 63/21t-377, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreter der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, und der Finanzstrafbehörde, Mag. Ungerböck, des Angeklagten * W* sowie seines Verteidigers Mag. Tropsch zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten * W* wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 11, dritter Fall, 13, 33 Absatz eins, FinStrG (B), demzufolge auch im * W* betreffenden Strafausspruch aufgehoben und es wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

* W* wird gemäß Paragraph 214, FinStrG vom Vorwurf freigesprochen, er habe zur intendierten Abgabenverkürzung des * R* (geboren 1952), der im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Wien 8/16/17 als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten am 30. April 2013 für das Jahr 2011 eine Verkürzung an Einkommensteuer um 129.288 Euro durch die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich von fingierten Eingangsrechnungen, in denen Rechtsbeziehungen vorgetäuscht und aufwandswirksam verbucht wurden, zu bewirken versuchte (A römisch eins), vorsätzlich beigetragen (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG), indem er R* im Sommer 2011 bei der Organisation einer Rechnung für eine fiktive Lieferung Kupfer über 61.831 Euro unterstützte.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * W* wegen des zuvor wiedergegebenen Vorwurfs des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 11, dritter Fall, 13, 33 Absatz eins, FinStrG (B) schuldig erkannt.

[2] Die gegen den Schuldspruch A und C des Angeklagten * R* gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. November 2023, GZ 13 Os 50/23m-4, zurückgewiesen. Dabei hat der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO zukommenden Befugnis in Ansehung des * W* betreffenden Schuldspruchs B einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Diesem Schuldspruch haftet nämlich – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO an, die dem Angeklagten W* zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):

[4]                  Nach den erstgerichtlichen Feststellungen organisierte W* (mit der entsprechenden Intention [US 23 f]) im Sommer 2011 die Erstellung einer Rechnung für den Verkauf von Altkupfer zu einem Preis von 61.831 Euro durch eine im Urteil namentlich genannte Person an R*, wobei dieser Geschäftsvorgang tatsächlich nicht stattfand. R* nahm diese Rechnung in die Buchhaltung des Veranlagungsjahres 2011 auf, die die Grundlage der späteren Einkommensteuererklärung bildete und hielt sie für eine allfällige Vorlage an die Behörden bereit. Am 30. April 2013 reichte R* die Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2011 ein und versuchte, eine Verkürzung der Einkommensteuer um 129.288 Euro zu bewirken. Diese – bescheidmäßig festzusetzende – Abgabe wurde jedoch nicht auf der Basis der unrichtigen Abgabenerklärung des R*, sondern aufgrund einer Betriebsprüfung der Finanzbehörde sogleich in der richtigen Höhe festgesetzt (US 21 bis 23 und US 44 f).

[5] Das gegenständliche Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG blieb demnach – wovon das Erstgericht zutreffend ausging – in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 13, FinStrG, RIS-Justiz RS0087158). Die festgestellte Verhaltensweise des W* (Organisation einer Scheinrechnung im Sommer 2011) wäre – wovon das Erstgericht ebenso zutreffend ausging – als vollendeter (RIS-Justiz RS0090016) sonstiger Beitrag (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) des W* zu diesem Finanzvergehen des R* zu werten.

Davon ausgehend hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

[6] Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung (Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz FinStrG). Die Verjährungsfrist für Finanzvergehen beträgt – soweit hier von Interesse – fünf Jahre (Paragraph 31, Absatz 2, FinStrG).

[7] Sofern nicht auf einen Erfolgseintritt abzustellen ist (Paragraph 31, Absatz eins, dritter Satz FinStrG e contrario), beginnt die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz FinStrG zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Dies gilt auch, wenn ein Erfolgsdelikt vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, dritter Satz FinStrG) – hier das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 31, Rz 4) – im Versuchsstadium (Paragraph 13, FinStrG) verbleibt (zum Ganzen 13 Os 118/18d EvBl 2019/136 mwN).

[8] Blieb ein Erfolgsdelikt – wie hier – im Versuchsstadium, können somit im Fall der Beteiligung (Paragraph 11, FinStrG) mehrerer Täter die Zeitpunkte des Beginns der Verjährungsfrist divergieren (Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 31, Rz 4). Beim sonst Beteiligten (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auf dessen letzte kausale Beitragshandlung zur Ausführungshandlung des unmittelbaren Täters an (RIS-Justiz RS0118617 [T2]).

[9] Nach Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz FinStrG beginnt die Verjährungsfrist nie früher zu laufen als jene für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet, womit eine (durch abgabenrechtliche Vorschriften determinierte) Anlaufhemmung normiert wird. Dies ist als generelle – also auf alle Abgaben bezogene – Anordnung zu verstehen, bei der Berechnung der Frist zur finanzstrafrechtlichen Verfolgungsverjährung auf die Bestimmungen des Paragraph 208, BAO Bedacht zu nehmen (Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 31, Rz 5 mwN).

[10] Nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO beginnt die Verjährung bei der Einkommensteuer (Paragraph 207, Absatz 2, BAO) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.

[11] Ausgehend von den Urteilskonstatierungen entstand der hier relevante Abgabenanspruch für das Veranlagungsjahr 2011 (A römisch eins) mit Ablauf des Jahres 2011. Demnach wurde der Anlauf der fünfjährigen Verjährungsfrist für die im Sommer 2011 gesetzte kausale Beitragshandlung des W* bis zum Ablauf des Jahres 2011 gehemmt.

[12] Das Ermittlungsverfahren gegen W* wurde nach der Aktenlage von der Staatsanwaltschaft (erst) am 9. Jänner 2019 eingeleitet (US 27, ON 1 S 47; zur Fortlaufhemmung des Paragraph 31, Absatz 4, Litera b, FinStrG und zum Begriff des „Führens“ des Strafverfahrens in diesem Zusammenhang 13 Os 17/21f EvBl 2022/77, RIS-Justiz RS0132861 und RS0133841 sowie Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 31, Rz 11). Tatumstände, die den Eintritt der Verjährung mit 1. Jänner 2017 (Paragraph 31, Absatz 3, FinStrG) gehindert hätten, stellte das Erstgericht nicht fest. Dies macht die (implizite) rechtliche Beurteilung, die Strafbarkeit der in Rede stehenden Abgabenhinterziehung sei nicht verjährt, unschlüssig (RIS-Justiz RS0122332 [T11]).

[13] Dieser Rechtsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs B sowie demzufolge auch des W* betreffenden Strafausspruchs.

[14] Da der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen nach der Aktenlage in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind, war im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs B mit Freispruch in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO, RIS-Justiz RS0100239 [T11] und RS0118545 [T12]).

Textnummer

E140073

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00050.23M.1115.001

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Dokumentnummer

JJT_20231115_OGH0002_0130OS00050_23M0000_001

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087158 Rechtssatz 1989 – zuletzt 15.11.2023Strafrecht
Wurde die Abgabe (Einkommensteuer) nicht auf Basis der vom Abgabepflichtigen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht erstellten (Einkommensteuererklärung) Steuererklärung, sondern vielmehr auf Grund der Ergebnisse …
RS0090016 Rechtssatz 1979 – zuletzt 25.03.2025Strafrecht
Solange die Tat des unmittelbaren Täters nicht zumindest (objektiv) das Versuchsstadium erreicht hat, ist die bis dahin geleistete Unterstützung als versuchte Förderung der Tat (§ 12, dritter Fall StGB) straflos. Hat die Tat des unmittelbaren Täters aber (o …
RS0100239 Rechtssatz 1958 – zuletzt 21.04.2026Strafrecht
Fehlt es zwar an Tatsachenfeststellungen, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der angeklagten Tat für den vom Erstgericht gefällten Schuldspruch unentbehrlich sind, ist aber nach der Aktenlage keinesfalls zu erwarten, dass solche Feststellungen mit zu …
RS0118545 Rechtssatz 2004 – zuletzt 30.06.2026Strafrecht
Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft. Die Frage der Verjährung betri …
RS0118617 Rechtssatz 2004 – zuletzt 15.11.2023Strafrecht
Beim Versuch der Abgabenverkürzung beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Steuerklärung zu laufen.
RS0122332 Rechtssatz 2007 – zuletzt 22.09.2026Strafrecht
Fehlende Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Machen indes fehlende Feststellungen die (rechtliche Annahme der ) Beseitigung eines (in tatsächlicher Hinsicht konstatierten) Ausnahmesatzes unschlüss …
RS0132861 Rechtssatz 2019 – zuletzt 19.02.2025Strafrecht
§ 31 FinStrG normiert in Abs 4 lit b in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufshemmung für die Zeit, während der wegen der Tat(en) gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.
RS0133841 Rechtssatz 2021 – zuletzt 19.02.2025Strafrecht
Im Lichte der von § 53 Abs 1 - 6 FinStrG vorgegebenen strikten Trennung kann ein Finanzvergehen nur entweder in die Zuständigkeit des Gerichts oder in jene der Finanzstrafbehörde ressortieren. Konsequenterweise trennt auch § 31 Abs 4 lit b FinStrG zwischen …