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Entscheidung 13 Os 118/18d×

Entscheidung 13 Os 118/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086351 Rechtssatz 05.11.1969Strafrecht
Für das FinStrG tritt, wenn zum Tatbestand ein Erfolg gehört, der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für alle an derselben strafbaren Handlung beteiligten Personen, seien sie Haupttäter oder nur Mitschuldige, gleichzeitig ein.
RS0087276 Rechtssatz 08.07.1974Strafrecht
Beim Versuch ist die Straftat mit der letzten zur wirklichen Ausübung des Finanzvergehens führenden Handlung des Täters abgeschlossen, nach der letzten derartigen Handlung hat das strafbare Verhalten aufgehört.
RS0090346 Rechtssatz 14.10.1980Strafrecht
Ein sonstiger Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB kann (zeitlich) bis zur Deliktsvollendung geleistet werden.
RS0091699 Rechtssatz 05.11.1969Strafrecht
Wenn jemand, ohne ein weiteres Rechtsgut zu verletzen, den aus einer Straftat gezogenen Vorteil zu behalten versucht, indem er etwa durch die Vorlage falscher Privaturkunden eine Wiederaufnahme des Abgabenbemessungsverfahrens und die Einleitung eines Finanz …
RS0102823 Rechtssatz 04.07.1996Strafrecht
Eine Verletzung der in §§ 119, 120 BAO normierten Pflichten stellt eine straflose Nachtat zu der bereits durch Abgabe unrichtigen Steuererklärungen begangenen - vorerst noch in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen - Abgabenverkürzung dar.
RS0118617 Rechtssatz 12.02.2004Strafrecht
Beim Versuch der Abgabenverkürzung beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Steuerklärung zu laufen.
RS0132554 Rechtssatz 13.03.2019Strafrecht
Zur Ausführung (§ 11 erster Fall FinStrG) des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG genügt es, die unrichtige Abgabenerklärung (unter Bereithaltung der ihr zugrundeliegenden Beweismittel ‑ §§ 137 ff BAO) beim Finanzamt einzubringen.