Rechtssatz RS0102823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102823
Geschäftszahl
15Os48/96 (15Os53/96); 13Os118/18d
Entscheidungsdatum
13.03.2019
Rechtssatz
Eine Verletzung der in §§ 119, 120 BAO normierten Pflichten stellt eine straflose Nachtat zu der bereits durch Abgabe unrichtigen Steuererklärungen begangenen - vorerst noch in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen - Abgabenverkürzung dar.Eine Verletzung der in Paragraphen 119, 120, BAO normierten Pflichten stellt eine straflose Nachtat zu der bereits durch Abgabe unrichtigen Steuererklärungen begangenen - vorerst noch in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen - Abgabenverkürzung dar.
Entscheidungstexte
- 15 Os 48/96
Entscheidungstext OGH 04.07.1996 15 Os 48/96
- 13 Os 118/18d
Entscheidungstext OGH 13.03.2019 13 Os 118/18d
Vgl; Beisatz: Nachfolgende Verhaltensweisen (seien sie für sich genommen strafbar oder nicht), die zur Deckung oder Verschleierung des ‑ durch die Abgabe der unrichtigen Jahreserklärung bereits begangenen - Finanzvergehens gesetzt werden, sind nicht als Teil desselben zu beurteilen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102823
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19960704_OGH0002_0150OS00048_9600000_002