Rechtssatz RS0091699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091699
Geschäftszahl
12Os2/69; 12Os95/02 (12Os98/02); 13Os118/18d
Entscheidungsdatum
13.03.2019
Norm
StGB §12 C
StGB §28 Cb
StGB §58
FinStrG §11
FinStrG §13
FinStrG §31
Rechtssatz
Wenn jemand, ohne ein weiteres Rechtsgut zu verletzen, den aus einer Straftat gezogenen Vorteil zu behalten versucht, indem er etwa durch die Vorlage falscher Privaturkunden eine Wiederaufnahme des Abgabenbemessungsverfahrens und die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu verhindern versucht, dann liegt Schadensidentität vor. Gehört zum Tatbestand eines Finanzvergehens der Eintritt eines bestimmten Erfolges, so beginnt die Verjährung für alle an diesem Vergehen Mitschuldigen ebenso wie für die Haupttäter nicht vor Eintritt dieses Erfolges.
Entscheidungstexte
- 12 Os 2/69
Entscheidungstext OGH 05.11.1969 12 Os 2/69
Veröff: SSt 40/49 = EvBl 1970/174 S 277 = JBl 1970,210
- 12 Os 95/02
Entscheidungstext OGH 12.02.2004 12 Os 95/02
Vgl auch; nur: Gehört zum Tatbestand eines Finanzvergehens der Eintritt eines bestimmten Erfolges, so beginnt die Verjährung für alle an diesem Vergehen Mitschuldigen ebenso wie für die Haupttäter nicht vor Eintritt dieses Erfolges. (T1)
- 13 Os 118/18d
Entscheidungstext OGH 13.03.2019 13 Os 118/18d
nur T1; Beisatz: Es sei denn, das Erfolgsdelikt (hier § 33 Abs 1 FinStrG) verbleibt im Versuchsstadium. (T2)
Schlagworte
Anmerkung: Zur Verjährung siehe insoweit § 58 Abs 1 StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0091699
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19691105_OGH0002_0120OS00002_6900000_002