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Entscheidung 13 Os 72/19s×

Entscheidung 13 Os 72/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0122332 Rechtssatz 01.08.2007Strafrecht
Fehlende Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Machen indes fehlende Feststellungen die (rechtliche Annahme der ) Beseitigung eines (in tatsächlicher Hinsicht konstatierten) Ausnahmesatzes unschlüss …
RS0124712 Rechtssatz 19.03.2009Strafrecht
Die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - ist eine selbstständige Tat iSd § 21 Abs 1 FinStrG. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a oder b FinStrG werden durch …
RS0132859 Rechtssatz 13.11.2019Strafrecht
Eine Abgabenverkürzung (oder ein sonstiger Erfolg) ist nicht Tatbestandsmerkmal des Schmuggels. Dieser ist daher mit Vornahme der tatbildlichen Tätigkeit vollendet.
RS0132860 Rechtssatz 13.11.2019Strafrecht
Im Fall der Beteiligung mehrerer (§ 11 FinStrG) können – wenn ein Erfolgseintritt nicht in Betracht kommt – die Zeitpunkte des Beginns der Verjährungsfrist (§ 31 Abs 1 FinStrG) divergieren.
RS0132861 Rechtssatz 13.11.2019Strafrecht
§ 31 FinStrG normiert in Abs 4 lit b in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufshemmung für die Zeit, während der wegen der Tat(en) gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.
RS0132862 Rechtssatz 13.11.2019Strafrecht
§ 31 FinStrG normiert in Abs 3 eine Ablaufshemmung durch später begangene vorsätzliche Finanzvergehen. Strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, hemmen den Fristenlauf demnach nicht.