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Entscheidung 13 Os 94/16x×

Entscheidung 13 Os 94/16x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086282 Rechtssatz 04.10.1988Strafrecht
Der Verkürzungs-Vorsatz des Täters muss sich auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken; genug daran, dass die tatbestandsmäßige Verkürzung als solche (dem Grunde nach) vorsätzlich bewirkt wurde. E …
RS0086653 Rechtssatz 16.04.1980Strafrecht
Der Umstand, daß eine an sich von der Finanzbehörde abzustrafende Tat wegen des Zusammenhanges mit einem den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Finanzvergehen in die gerichtliche Kompetenz fällt, bewirkt keine Veränderung der sie betreffenden Strafdrohu …
RS0111319 Rechtssatz 11.11.1998Strafrecht
Beteiligter im Sinne des § 53 Abs 4 erster Satz FinStrG ist auch ein Mittäter oder Nebentäter (§ 11 erste Alt FinStrG).
RS0114396 Rechtssatz 08.11.2000Strafrecht
Eine Verletzung des § 214 Abs 3 FinStrG steht nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO; es wurde auch keine diesbezügliche Ergänzung der Strafprozessordnung durch das FinStrG (§ 218 FinStrG zu § 281 StPO) vorgenommen.
RS0114638 Rechtssatz 30.01.2001Strafrecht
Beabsichtigt der Oberste Gerichtshof in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Subsumtionsrüge des Staatsanwaltes auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen in der Sache selbst zu erkennen, prüft er zuvor von Am …
RS0119085 Rechtssatz 27.05.2004Strafrecht
Beim Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 zweiter Halbsatz FinStrG) sind nicht isoliert einzelne Sanktionselemente des Tatzeitrechts und des im Urteilszeitpunkt geltenden Rechts einander gegenüberzustellen. Vielmehr ist zu prüfen, welches Gesetz in seiner Gesam …
RS0120367 Rechtssatz 22.11.2005Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahnd …