Rechtssatz RS0086282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086282
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Norm
FinStrG §23 Abs2
FinStrG §33 Abs1
FinStrG §33 Abs2 lita
FinStrG §33 Abs2 litb
FinStrG §33 Abs5
FinStrG §53 Abs1 litb
Rechtssatz
Der Verkürzungs-Vorsatz des Täters muss sich auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken; genug daran, dass die tatbestandsmäßige Verkürzung als solche (dem Grunde nach) vorsätzlich bewirkt wurde. Ein Zurückbleiben des Tätervorsatzes hinter der objektiven Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur beim Abwägen der Strafzumessungs-Schuld innerhalb des Strafrahmens (§ 23 Abs 2 FinStrG in Verbindung mit § 32 Abs 3 StGB) Berücksichtigung finden und ist dementsprechend mit Berufung geltend zu machen.Der Verkürzungs-Vorsatz des Täters muss sich auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken; genug daran, dass die tatbestandsmäßige Verkürzung als solche (dem Grunde nach) vorsätzlich bewirkt wurde. Ein Zurückbleiben des Tätervorsatzes hinter der objektiven Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur beim Abwägen der Strafzumessungs-Schuld innerhalb des Strafrahmens (Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, StGB) Berücksichtigung finden und ist dementsprechend mit Berufung geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 88/88
Entscheidungstext OGH 04.10.1988 15 Os 88/88
- 12 Os 32/91
Entscheidungstext OGH 25.04.1991 12 Os 32/91
- 14 Os 49/92
Entscheidungstext OGH 30.06.1992 14 Os 49/92
Vgl auch; nur: Der Verkürzungs-Vorsatz des Täters muss sich auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken; genug daran, dass die tatbestandsmäßige Verkürzung als solche (dem Grunde nach) vorsätzlich bewirkt wurde. (T1)
- 12 Os 131/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1994 12 Os 131/94
nur T1
- 13 Os 47/97
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 13 Os 47/97
Auch; nur: Ein Zurückbleiben des Tätervorsatzes hinter der objektiven Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur beim Abwägen der Strafzumessungs-Schuld innerhalb des Strafrahmens Berücksichtigung finden und ist darum mit Berufung geltend zu machen. (T2)
- 14 Os 84/01
Entscheidungstext OGH 18.09.2001 14 Os 84/01
nur: Ein Zurückbleiben des Tätervorsatzes hinter der objektiven Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur beim Abwägen der Strafzumessungs-Schuld innerhalb des Strafrahmens Berücksichtigung finden. (T3)
- 13 Os 33/02
Entscheidungstext OGH 08.05.2002 13 Os 33/02
Auch; nur T1
- 12 Os 3/02
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 12 Os 3/02
nur T1
- 12 Os 95/02
Entscheidungstext OGH 12.02.2004 12 Os 95/02
Auch
- 14 Os 145/05p
Entscheidungstext OGH 15.03.2006 14 Os 145/05p
Auch; Beisatz: Die Höhe des Verkürzungsbetrages ist kein Tatbildmerkmal und bedarf daher keines darauf gerichteten Vorsatzes. (T4)
- 15 Os 32/06d
Entscheidungstext OGH 05.10.2006 15 Os 32/06d
Auch; Beis wie T4
- 13 Os 105/08b
Entscheidungstext OGH 19.03.2009 13 Os 105/08b
Vgl
- 13 Os 18/09k
Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 18/09k
Auch
- 13 Os 107/09y
Entscheidungstext OGH 08.04.2010 13 Os 107/09y
Auch
- 13 Os 157/09a
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 157/09a
Auch
- 13 Os 94/16x
Entscheidungstext OGH 13.03.2017 13 Os 94/16x
Auch; Beisatz: Sowohl Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsnorm des § 53 Abs 1 FinStrG als auch Determinante des Strafrahmens ist (nicht der Verkürzungsbetrag, sondern) der strafbestimmende Wertbetrag. Dieser ist eine außerhalb des jeweiligen Tatbestands gelegene reine Rechengröße, auf deren (nicht „null“ betragende) Höhe sich der Vorsatz nicht erstrecken muss. (T5)
Beisatz: Auch für die originäre Gerichtszuständigkeit nach Abs 1 (und Abs 2) des § 53 FinStrG ist daher nicht von Bedeutung, ob der Tätervorsatz einen die Zuständigkeitsgrenze übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag umfasste; maßgeblich ist vielmehr dessen tatsächliche Höhe. (T6)
Beisatz: Der strafbestimmende Wertbetrag entspricht nicht in jedem Fall dem Verkürzungsbetrag. Nach § 33 Abs 5 zweiter Satz FinStrG idgF umfasst der strafbestimmende Wertbetrag vielmehr nur jene Abgabenbeträge, deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. (T7)
- 13 Os 128/18z
Entscheidungstext OGH 10.07.2019 13 Os 128/18z
- 13 Os 20/20w
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 13 Os 20/20w
Vgl; Beis nur wie T7
- 13 Os 45/25d
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 13 Os 45/25d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086282
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19881004_OGH0002_0150OS00088_8800000_002