Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf Z 5 und nominell Z 9 lit a (der Sache nach Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf Ziffer 5 und nominell Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Soweit er die Subsumtion der zu II genannten Tat nach „§ 38 Abs 1“ (zu ergänzen: lit a) FinStrG aus Z 10 in Frage stellt, geht er nicht von den getroffenen Feststellungen aus, während die gleichgerichtete Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) deshalb versagt, weil unerfindlich bleibt, warum eine im bloßen Verweis auf den hohen Schadensbetrag, den längeren Tatzeitraum sowie die Vielzahl von gleich gelagerten, aber auch unterschiedlichen Tathandlungen bestehende Begründung für auf Erzielung fortlaufender Einnahmen durch wiederkehrende Begehung von Abgabenhinterziehung gerichtete Absicht offenbar unzureichend sein sollte. Mit Plausibilitätsüberlegungen aber wird - aus Z 5 unzulässig - bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft.Soweit er die Subsumtion der zu römisch zwei genannten Tat nach „§ 38 Absatz eins, (zu ergänzen: Litera a,) FinStrG aus Ziffer 10, in Frage stellt, geht er nicht von den getroffenen Feststellungen aus, während die gleichgerichtete Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) deshalb versagt, weil unerfindlich bleibt, warum eine im bloßen Verweis auf den hohen Schadensbetrag, den längeren Tatzeitraum sowie die Vielzahl von gleich gelagerten, aber auch unterschiedlichen Tathandlungen bestehende Begründung für auf Erzielung fortlaufender Einnahmen durch wiederkehrende Begehung von Abgabenhinterziehung gerichtete Absicht offenbar unzureichend sein sollte. Mit Plausibilitätsüberlegungen aber wird - aus Ziffer 5, unzulässig - bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof vom Vorliegen einer dem Urteil anhaftenden, vom Angeklagten nicht geltend gemachten, ihm nachteiligen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, die gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO zu seinen Gunsten von Amts wegen wahrzunehmen war:Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof vom Vorliegen einer dem Urteil anhaftenden, vom Angeklagten nicht geltend gemachten, ihm nachteiligen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, die gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO zu seinen Gunsten von Amts wegen wahrzunehmen war:
Nach den zum Schuldspruch I hinsichtlich der äußeren Tatseite getroffenen, hier zusammengefassten Feststellungen gründete der Angeklagte im Jahr 2000 die „M*****“, worauf er unter deren Namen als „Geschäftsführer“ agierte, de facto jedoch als Einzelunternehmer in Österreich handelte, während die Gesellschaft ihren Sitz vorgeblich in London hatte, tatsächlich aber nie in England tätig und in Österreich nicht steuerlich erfasst war. Den Konstatierungen zufolge betrug der steuerpflichtige Umsatz der M***** im Jahr 2000 zumindest 1.000.000 ATS , während der Angeklagte im Jahr 2001 einen Umsatz von insgesamt (gemeint:) 400.000 ATS (und nicht, wie im Urteil angeführt, 400.000 EUR ; vgl ON 2 S 7) und im Jahr 2002 einen solchen von 7.200 EUR erzielte (US 4).Nach den zum Schuldspruch römisch eins hinsichtlich der äußeren Tatseite getroffenen, hier zusammengefassten Feststellungen gründete der Angeklagte im Jahr 2000 die „M*****“, worauf er unter deren Namen als „Geschäftsführer“ agierte, de facto jedoch als Einzelunternehmer in Österreich handelte, während die Gesellschaft ihren Sitz vorgeblich in London hatte, tatsächlich aber nie in England tätig und in Österreich nicht steuerlich erfasst war. Den Konstatierungen zufolge betrug der steuerpflichtige Umsatz der M***** im Jahr 2000 zumindest 1.000.000 ATS , während der Angeklagte im Jahr 2001 einen Umsatz von insgesamt (gemeint:) 400.000 ATS (und nicht, wie im Urteil angeführt, 400.000 EUR ; vergleiche ON 2 S 7) und im Jahr 2002 einen solchen von 7.200 EUR erzielte (US 4).
In Hinsicht auf ein Verkürzungsverhalten heißt es in den Entscheidungsgründen in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte zwar „Ausgangsrechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer“ - in nicht konstatierter Höhe - unter der Bezeichnung M***** ausgefertigt, die - dem Betrag nach nicht festgestellte - Umsatzsteuer als de facto Einzelunternehmer jedoch einbehalten hat. Auf „den Ausgangsrechnungen“, so führten die Tatrichter dazu nur aus, wurden „mehrere Facharbeiter, Hilfsarbeiter und Lehrlinge abgerechnet“ (US 4).
Ab Jänner 2001 erzielte der Angeklagte durch Verleitung von im Urteil angeführten Personen zu Zahlungen „für und im Zusammenhang mit Gesellschaftsgründungen“ und zum Zweck der Kreditbeschaffung weitere Umsätze (US 5 ff), und zwar 2001 von 1.375.000 ATS und 2002 - wie in den Entscheidungsgründen ungeachtet dessen angeführt wird, dass seit Ablauf des 28. Februar 2002 der Euro das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in Österreich ist (§§ 1 und 2 des Eurogesetzes, BGBl I 2000/72) - von „ATS 339.000“. Umsatz- und Einkommensteuer hat der Angeklagte für diese Tätigkeit nicht abgeführt (US 8).Ab Jänner 2001 erzielte der Angeklagte durch Verleitung von im Urteil angeführten Personen zu Zahlungen „für und im Zusammenhang mit Gesellschaftsgründungen“ und zum Zweck der Kreditbeschaffung weitere Umsätze (US 5 ff), und zwar 2001 von 1.375.000 ATS und 2002 - wie in den Entscheidungsgründen ungeachtet dessen angeführt wird, dass seit Ablauf des 28. Februar 2002 der Euro das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in Österreich ist (Paragraphen eins, und 2 des Eurogesetzes, BGBl I 2000/72) - von „ATS 339.000“. Umsatz- und Einkommensteuer hat der Angeklagte für diese Tätigkeit nicht abgeführt (US 8).
Hinsichtlich des Jahres 2003 finden sich in den Entscheidungsgründen - obwohl der Schuldspruch I auch dieses Jahr umfasst - gar keine Feststellungen über ein steuerlich relevantes Geschehen.Hinsichtlich des Jahres 2003 finden sich in den Entscheidungsgründen - obwohl der Schuldspruch römisch eins auch dieses Jahr umfasst - gar keine Feststellungen über ein steuerlich relevantes Geschehen.
Zu welchen Verkürzungsbeträgen das Verhalten des Angeklagten in Ansehung der einzelnen Abgabenarten in den vom Schuldspruch I erfassten Jahren führte (vgl RIS-Justiz RS0124712), ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, obwohl davon die Gerichtszuständigkeit abhängt (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG).Zu welchen Verkürzungsbeträgen das Verhalten des Angeklagten in Ansehung der einzelnen Abgabenarten in den vom Schuldspruch römisch eins erfassten Jahren führte vergleiche RIS-Justiz RS0124712), ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, obwohl davon die Gerichtszuständigkeit abhängt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG).
Stattdessen findet sich die in Betreff des Verkürzungsausmaßes angesichts dessen, dass die Höhe des Hinterziehungsbetrags kein Tatbestandsmerkmal ist (RIS-Justiz RS0086282), bedeutungslose Feststellung zur inneren Tatseite, dass der Angeklagte es für möglich hielt und sich damit abfand, „als Abgabepflichtiger unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommenssteuer in der Höhe von insgesamt 129.794,41 EUR zu bewirken bzw dies zu versuchen“ (US 9).
Fehlende Feststellungen werden durch den Spruch des Urteils nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0114639, RS0098936; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 8).Fehlende Feststellungen werden durch den Spruch des Urteils nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0114639, RS0098936; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 8).
Der Rechtsfehler mangels Feststellungen zur Überschreitung der Wertgrenze nach § 53 (hier: Abs 1 lit b) FinStrG bewirkt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 626), die zur Aufhebung des Schuldspruchs I führt.Der Rechtsfehler mangels Feststellungen zur Überschreitung der Wertgrenze nach Paragraph 53, (hier: Absatz eins, Litera b,) FinStrG bewirkt Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 626), die zur Aufhebung des Schuldspruchs römisch eins führt.
Wegen des unberührt gebliebenen Schuldspruchs II bleibt anzumerken: Erwächst ein Urteil mit einem Schuldspruch wegen Finanzvergehen mit einem die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze nicht erreichenden Wertbetrag in Teilrechtskraft, ist bei nachfolgendem Nichterreichen dieser Grenze durch einen Schuldspruch im folgenden Rechtsgang und Fehlen anderer die gerichtliche Zuständigkeit begründender Umstände hinsichtlich des erstgenannten Schuldspruchs trotzdem gemäß § 214 FinStrG vorzugehen, weil res iudicata nur für den Fall des Erreichens der Wertgrenze und solcherart auflösend bedingt gilt (RIS-Justiz RS0121978; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 8).Wegen des unberührt gebliebenen Schuldspruchs römisch zwei bleibt anzumerken: Erwächst ein Urteil mit einem Schuldspruch wegen Finanzvergehen mit einem die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze nicht erreichenden Wertbetrag in Teilrechtskraft, ist bei nachfolgendem Nichterreichen dieser Grenze durch einen Schuldspruch im folgenden Rechtsgang und Fehlen anderer die gerichtliche Zuständigkeit begründender Umstände hinsichtlich des erstgenannten Schuldspruchs trotzdem gemäß Paragraph 214, FinStrG vorzugehen, weil res iudicata nur für den Fall des Erreichens der Wertgrenze und solcherart auflösend bedingt gilt (RIS-Justiz RS0121978; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 8).
Das Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bewirkt - im Unterschied zur Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde - keine Kostenersatzpflicht.Das Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bewirkt - im Unterschied zur Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde - keine Kostenersatzpflicht.