Der vom Erstgericht abgewiesene Antrag des Angeklagten auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens war darauf gerichtet, dass der strafbestimmende Wertbetrag bei Berücksichtigung des Verlustvortrages unter S 1,000.000,-- liege (AS 85 ff). Soweit der Beschwerdeführer in der gegen die Ablehnung dieser Beweisaufnahme gerichteten Verfahrensrüge (Z 4) vorbringt, das Gutachten hätte bei Berücksichtigung eines Schankverlustes von 50 % an Stelle der zuerkannten 35 % das angestrebte Beweisergebnis erbracht, argumentiert er mit bei Antragstellung nicht vorgebrachten Gründen, sodass die Rüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.Der vom Erstgericht abgewiesene Antrag des Angeklagten auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens war darauf gerichtet, dass der strafbestimmende Wertbetrag bei Berücksichtigung des Verlustvortrages unter S 1,000.000,-- liege (AS 85 ff). Soweit der Beschwerdeführer in der gegen die Ablehnung dieser Beweisaufnahme gerichteten Verfahrensrüge (Ziffer 4,) vorbringt, das Gutachten hätte bei Berücksichtigung eines Schankverlustes von 50 % an Stelle der zuerkannten 35 % das angestrebte Beweisergebnis erbracht, argumentiert er mit bei Antragstellung nicht vorgebrachten Gründen, sodass die Rüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
Im Übrigen wurde der Antrag vom Erstgericht zu Recht abgewiesen, weil er das durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201/1996, in § 117 Abs 7 EStG 1988 normierte Verbot eines Verlustabzuges bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ignorierte. Aber auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite war der Antrag ungeeignet, ein für den Angeklagten günstigeres Ergebnis zu bringen, weil sich der Verkürzungsvorsatz auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestandes gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken muss. Bleibt der Tätervorsatz hinter der (objektiven) Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zurück, so kann dies nur beim Abwägen der Strafzumessungsschuld innerhalb des Strafrahmens berücksichtigt werden (Dorazil/Harbich FinStrG § 33 E 54).Im Übrigen wurde der Antrag vom Erstgericht zu Recht abgewiesen, weil er das durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, in Paragraph 117, Absatz 7, EStG 1988 normierte Verbot eines Verlustabzuges bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ignorierte. Aber auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite war der Antrag ungeeignet, ein für den Angeklagten günstigeres Ergebnis zu bringen, weil sich der Verkürzungsvorsatz auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestandes gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken muss. Bleibt der Tätervorsatz hinter der (objektiven) Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zurück, so kann dies nur beim Abwägen der Strafzumessungsschuld innerhalb des Strafrahmens berücksichtigt werden (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 33, E 54).
Aus diesem Grund geht auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) fehl, mit der der Beschwerdeführer seinen Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens (§ 214 FinStrG) mangels eines die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze übersteigenden Vekürzungsvorsatzes anstrebt.Aus diesem Grund geht auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) fehl, mit der der Beschwerdeführer seinen Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens (Paragraph 214, FinStrG) mangels eines die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze übersteigenden Vekürzungsvorsatzes anstrebt.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 33 Abs 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf ein Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes Mödling vom 8. Oktober 1998, SpS 506/98 (170.000,-- S Geldstrafe wegen § 49 Abs 1 lit a FinStrG) zu einer Zusatzgeldstrafe von 300.000,-- S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es bei der Strafbemessung als erschwerend keinen Umstand, als mildernd das Geständnis und die Schadensgutmachung wertete.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG unter Bedachtnahme auf ein Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes Mödling vom 8. Oktober 1998, SpS 506/98 (170.000,-- S Geldstrafe wegen Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG) zu einer Zusatzgeldstrafe von 300.000,-- S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es bei der Strafbemessung als erschwerend keinen Umstand, als mildernd das Geständnis und die Schadensgutmachung wertete.
Der auf eine Herabsetzung der Geldstrafe antragenden Berufung zuwider hat das Erstgericht im Blick auf das Zusammentreffen mehrerer Finanzdelikte eine der Schadensgutmachung Rechnung tragende maßvolle Sanktion - bei einem Rahmen von bis zu 2,477.906,-- S - gefunden, zu deren Herabsetzung weder wegen des behaupteten Konkurrenzdrucks noch in Bezug auf das (relativ) knappe Überschreiten der Grenze der Gerichtszuständigkeit Anlass besteht, wird doch letzterer Umstand durch die hiefür aufgebrachte beharrliche Steuerunehrlichkeit aufgewogen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.