Der aus Z 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Anklageschrift ist nicht Gegenstand einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde. Dass sich aus dem Inhalt des in der Beilage VII des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 204/XII) erliegenden Schreibens „bei der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge für das Finanzamt keine Änderung ergab", wurde vom Schöffengericht aus den Angaben des Zeugen E***** in der Hauptverhandlung abgeleitet, wonach „der zuständige Mitarbeiter" darüber informiert gewesen sei „und die Akten mit Sicherheit angeschaut habe" (US 11). Der Hinweis des Erstgerichtes, die erwähnte Schlussfolgerung habe sich „bei distanzierter Betrachtung" ergeben, macht diese nicht undeutlich. Es wurde damit nämlich nur zum Ausdruck gebracht, dass die Tatrichter den Angaben des Zeugen nicht ohne kritische Distanz zu folgen bereit waren. Welche Details aus dessen Aussage und welche weiteren Beweismittel einer Erörterung bedurft hätten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.Der aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Anklageschrift ist nicht Gegenstand einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde. Dass sich aus dem Inhalt des in der Beilage römisch sieben des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 204/XII) erliegenden Schreibens „bei der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge für das Finanzamt keine Änderung ergab", wurde vom Schöffengericht aus den Angaben des Zeugen E***** in der Hauptverhandlung abgeleitet, wonach „der zuständige Mitarbeiter" darüber informiert gewesen sei „und die Akten mit Sicherheit angeschaut habe" (US 11). Der Hinweis des Erstgerichtes, die erwähnte Schlussfolgerung habe sich „bei distanzierter Betrachtung" ergeben, macht diese nicht undeutlich. Es wurde damit nämlich nur zum Ausdruck gebracht, dass die Tatrichter den Angaben des Zeugen nicht ohne kritische Distanz zu folgen bereit waren. Welche Details aus dessen Aussage und welche weiteren Beweismittel einer Erörterung bedurft hätten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Bleibt insoweit anzumerken, dass es sich bei dieser Beilage um ein Schreiben just des Finanzamtes Salzburg-Land an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft handelt, sodass unerfindlich ist, weshalb sich daraus ergeben sollte, dass eben dieses Finanzamt über den Inhalt nicht informiert war (vgl im Übrigen das Schreiben des Finanzamtes Salzburg-Land über die Neuermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages aufgrund der rechtskräftigen Steuerbescheide, ON 116/VII).Bleibt insoweit anzumerken, dass es sich bei dieser Beilage um ein Schreiben just des Finanzamtes Salzburg-Land an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft handelt, sodass unerfindlich ist, weshalb sich daraus ergeben sollte, dass eben dieses Finanzamt über den Inhalt nicht informiert war vergleiche im Übrigen das Schreiben des Finanzamtes Salzburg-Land über die Neuermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages aufgrund der rechtskräftigen Steuerbescheide, ON 116/VII).
Angeblich „umfangreiche Aufwendungen" im Zusammenhang mit der Firma T*****-GmbH werden nur spekulativ gegen den Verkürzungsvorsatz des Angeklagten ins Treffen geführt. Die Höhe des Verkürzungsbetrages ist zudem ohnehin kein Tatbildmerkmal und bedarf daher keines darauf gerichteten Vorsatzes.
Der Vorwurf, in Betreff der E***** GmbH seien die entscheidenden Tatsachen gänzlich ohne Begründung geblieben, übergeht, dass die Entscheidungsgründe grundsätzlich nicht zwischen einzelnen Gesellschaften differenzieren.
Aus der Tatsache, dass sich der Zeuge E***** auf allgemeine Erfahrungswerte berufen hat, ergeben sich keine erheblichen Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a und Z 11 erster Fall iVm Z 5a). „Zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten" in der Aussage dieses Zeugen werden nur substratlos behauptet.Aus der Tatsache, dass sich der Zeuge E***** auf allgemeine Erfahrungswerte berufen hat, ergeben sich keine erheblichen Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a und Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5 a,). „Zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten" in der Aussage dieses Zeugen werden nur substratlos behauptet.
Soweit sich die Tatsachenrüge auf eine angebliche Verletzung des Amtsaufklärungsgrundsatzes beruft, sagt sie nicht, weshalb der Angeklagte an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Mit der nicht auf konkrete, in der Hauptverhandlung vorgekommene Aktenbestandteile bezogenen (vgl demgegenüber S 433/III und ON 116/VII, wo sogar ausdrücklich auf das Ausscheiden im Abgabenverfahren erfolgter Zuschätzungen durch das Finanzamt Salzburg-Land hingewiesen wird) und zudem nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ausgerichteten Behauptung, die Bestimmung des strafbestimmenden Wertbetrages beruhe auf unzureichend gesicherten Tatumständen, werden erhebliche Bedenken gegen die der Feststellung der Strafbefugnisgrenze zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht geweckt.Soweit sich die Tatsachenrüge auf eine angebliche Verletzung des Amtsaufklärungsgrundsatzes beruft, sagt sie nicht, weshalb der Angeklagte an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Mit der nicht auf konkrete, in der Hauptverhandlung vorgekommene Aktenbestandteile bezogenen vergleiche demgegenüber S 433/III und ON 116/VII, wo sogar ausdrücklich auf das Ausscheiden im Abgabenverfahren erfolgter Zuschätzungen durch das Finanzamt Salzburg-Land hingewiesen wird) und zudem nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ausgerichteten Behauptung, die Bestimmung des strafbestimmenden Wertbetrages beruhe auf unzureichend gesicherten Tatumständen, werden erhebliche Bedenken gegen die der Feststellung der Strafbefugnisgrenze zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht geweckt.
Diese beruht auf einer qualifizierten Vorprüfung durch die Abgabenbehörden, ohne durch einen aus Z 4 relevierten Antrag in Frage gestellt worden zu sein (vgl RIS-Justiz RS0087030, 0087198, insb 11 Os 142/91 = RZ 1993/48).Diese beruht auf einer qualifizierten Vorprüfung durch die Abgabenbehörden, ohne durch einen aus Ziffer 4, relevierten Antrag in Frage gestellt worden zu sein vergleiche RIS-Justiz RS0087030, 0087198, insb 11 Os 142/91 = RZ 1993/48).
Ebenso wenig werden derartige Bedenken durch die bereits im Rahmen der Mängelrüge aufgestellte Behauptung von Aufwendungen für die T*****-GmbH hervorgerufen.
Warum hinsichtlich der am 22. Oktober 1987 liquidierten A***** GmbH für 1987 und der am 18. Jänner 1988 liquidierten B*****-GmbH für 1987 keine der oben angeführten Steuern und für 1988 keine Umsatzsteuer anfallen habe können, sagt die Beschwerde (der Sache nach Z 9 lit a oder Z 11 erster Fall) nicht. Das Erstgericht ging - von der Beschwerde nicht unter Bezug auf konkretes Aktenmaterial in Abrede gestellt - von weiteren „Erträgen aus Vermittlungs- und Vertragsprovisionen" aus (vgl US 11).Warum hinsichtlich der am 22. Oktober 1987 liquidierten A***** GmbH für 1987 und der am 18. Jänner 1988 liquidierten B*****-GmbH für 1987 keine der oben angeführten Steuern und für 1988 keine Umsatzsteuer anfallen habe können, sagt die Beschwerde (der Sache nach Ziffer 9, Litera a, oder Ziffer 11, erster Fall) nicht. Das Erstgericht ging - von der Beschwerde nicht unter Bezug auf konkretes Aktenmaterial in Abrede gestellt - von weiteren „Erträgen aus Vermittlungs- und Vertragsprovisionen" aus vergleiche US 11).
Das in einer angeblich unzulässigen Hausdurchsuchung nach Ansicht der Beschwerde gelegene Beweisverbot war nicht Gegenstand eines aus relevierten Z 4 Antrages, deren Ergebnisse in der Hauptverhandlung nicht vorkommen zu lassen. Aus Z 5a ist es schon deshalb unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer auch insoweit nicht behauptet, daran gehindert gewesen zu sein.Das in einer angeblich unzulässigen Hausdurchsuchung nach Ansicht der Beschwerde gelegene Beweisverbot war nicht Gegenstand eines aus relevierten Ziffer 4, Antrages, deren Ergebnisse in der Hauptverhandlung nicht vorkommen zu lassen. Aus Ziffer 5 a, ist es schon deshalb unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer auch insoweit nicht behauptet, daran gehindert gewesen zu sein.
Einer sachbezogenen Erörterung entzogen sind schließlich die unverständlichen Erwägungen über die Rechtskraft von Abgabebescheiden (S 7 unten und im zweiten Absatz auf S 8 der Rechtsmittelschrift). Indem die Rechtsrüge erneut die Feststellungen der Tatrichter kritisiert, entspricht sie nicht den Kriterien der Z 9 lit a und 9 lit b. Soweit - der Sache nach aus Z 11 erster Fall - Argumente wiederholt werden, welche bereits gegen die dazu getroffenen Feststellungen vorgetragen wurde, kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden.Einer sachbezogenen Erörterung entzogen sind schließlich die unverständlichen Erwägungen über die Rechtskraft von Abgabebescheiden (S 7 unten und im zweiten Absatz auf S 8 der Rechtsmittelschrift). Indem die Rechtsrüge erneut die Feststellungen der Tatrichter kritisiert, entspricht sie nicht den Kriterien der Ziffer 9, Litera a und 9 Litera b, Soweit - der Sache nach aus Ziffer 11, erster Fall - Argumente wiederholt werden, welche bereits gegen die dazu getroffenen Feststellungen vorgetragen wurde, kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden.
Dass ein Einleitungsbescheid auch für das gerichtliche Finanzstrafverfahren erforderlich sein sollte, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet (Z 9 lit b).Dass ein Einleitungsbescheid auch für das gerichtliche Finanzstrafverfahren erforderlich sein sollte, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet (Ziffer 9, Litera b,).
Auf nachträgliches Vorbringen war nicht einzugehen (Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.