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Entscheidung 14 Os 145/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os145/05p

Entscheidungsdatum

15.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf N***** wegen Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. August 2005, GZ 36 Hv 132/04p-205, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dr. Rudolf N***** wurde jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (1.1., 2.1., 3.1., 4.1., 5.1.), der versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins, FinStrG (1.2., 2.2., 3.2., 4.2.) und der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (1.3., 2.3., 5.2.) schuldig erkannt. Danach hat er (zu ergänzen:) im Bereich des Finanzamtes Salzburg-Land als Einzelunternehmer oder als Geschäftsführer nachgenannter Firmen, teils durch unrichtige Abgabenerklärungen, nämlich durch Verschweigen erhaltener Provisionszahlungen, teils durch Nichtabgabe von Abgabenerklärungen, vorsätzlich

A) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt oder zu bewirken versucht, und zwar

1. als Einzelunternehmer:

1.1. verkürzt:

Umsatzsteuer

1986                              158.300 S,

Einkommensteuer

1984                               17.093 S,

1985                               20.369 S,

Gewerbesteuer 1987                181.256 S,

1.2. zu verkürzen versucht:

Umsatzsteuer

1984                                8.788 S,

1985                               28.151 S,

1987                              394.509 S,

1988                                8.208 S

Einkommensteuer

1987                            2,010.574 S

1988                               27.485 S

2. als Geschäftsführer der T*****-GmbH

2.1. verkürzt:

Kapitalertragsteuer

1987                               50.000 S

2.2. zu verkürzen versucht:

Körperschaftsteuer

1987                               60.000 S

Gewerbesteuer

1987                               33.600 S

3. als Geschäftsführer der E*****-GmbH:

3.1. verkürzt:

Körperschaftsteuer

1984                              103.200 S

1985                               43.500 S

Gewerbesteuer

1984                               44.825 S

1985                               25.737 S

Kapitalertragsteuer

1984                               62.500 S

1985                               36.250 S

3.2. zu verkürzen versucht:

Umsatzsteuer

1984                               88.000 S

1985                               54.040 S,

4. als Geschäftsführer der A***** GmbH:

4.1. verkürzt:

Kapitalertragsteuer

1987                              153.052 S,

4.2. zu verkürzen versucht:

Umsatzsteuer

1987                              244.000 S

Körperschaftsteuer

1987                              306.103 S

Gewerbesteuer

1987                              102.850 S,

5. als Geschäftsführer der B*****-GesmbH:

5.1. verkürzt:

Umsatzsteuer

1987                              632.106 S

Körperschaftsteuer

1987                              997.450 S

Gewerbesteuer

1987                              295.512 S

Kapitalertragsteuer

1987                              469.750 S

B) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine

Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich,

sondern für gewiss gehalten, und zwar

1.3. als Einzelunternehmer

von Jänner bis Dezember 1989      219.548 S

2.3. als Geschäftsführer der T*****

-GmbH

von Jänner bis Dezember 1988        9.490 S

von Jänner bis Dezember 1989       32.400 S

5.2. als Geschäftsführer der B*****-

-GesmbH

von Jänner bis Dezember 1988       41.888 S

von Jänner bis Dezember 1989       19.530 S.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Anklageschrift ist nicht Gegenstand einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde. Dass sich aus dem Inhalt des in der Beilage römisch sieben des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 204/XII) erliegenden Schreibens „bei der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge für das Finanzamt keine Änderung ergab", wurde vom Schöffengericht aus den Angaben des Zeugen E***** in der Hauptverhandlung abgeleitet, wonach „der zuständige Mitarbeiter" darüber informiert gewesen sei „und die Akten mit Sicherheit angeschaut habe" (US 11). Der Hinweis des Erstgerichtes, die erwähnte Schlussfolgerung habe sich „bei distanzierter Betrachtung" ergeben, macht diese nicht undeutlich. Es wurde damit nämlich nur zum Ausdruck gebracht, dass die Tatrichter den Angaben des Zeugen nicht ohne kritische Distanz zu folgen bereit waren. Welche Details aus dessen Aussage und welche weiteren Beweismittel einer Erörterung bedurft hätten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Bleibt insoweit anzumerken, dass es sich bei dieser Beilage um ein Schreiben just des Finanzamtes Salzburg-Land an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft handelt, sodass unerfindlich ist, weshalb sich daraus ergeben sollte, dass eben dieses Finanzamt über den Inhalt nicht informiert war vergleiche im Übrigen das Schreiben des Finanzamtes Salzburg-Land über die Neuermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages aufgrund der rechtskräftigen Steuerbescheide, ON 116/VII).

Angeblich „umfangreiche Aufwendungen" im Zusammenhang mit der Firma T*****-GmbH werden nur spekulativ gegen den Verkürzungsvorsatz des Angeklagten ins Treffen geführt. Die Höhe des Verkürzungsbetrages ist zudem ohnehin kein Tatbildmerkmal und bedarf daher keines darauf gerichteten Vorsatzes.

Der Vorwurf, in Betreff der E***** GmbH seien die entscheidenden Tatsachen gänzlich ohne Begründung geblieben, übergeht, dass die Entscheidungsgründe grundsätzlich nicht zwischen einzelnen Gesellschaften differenzieren.

Aus der Tatsache, dass sich der Zeuge E***** auf allgemeine Erfahrungswerte berufen hat, ergeben sich keine erheblichen Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a und Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5 a,). „Zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten" in der Aussage dieses Zeugen werden nur substratlos behauptet.

Soweit sich die Tatsachenrüge auf eine angebliche Verletzung des Amtsaufklärungsgrundsatzes beruft, sagt sie nicht, weshalb der Angeklagte an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Mit der nicht auf konkrete, in der Hauptverhandlung vorgekommene Aktenbestandteile bezogenen vergleiche demgegenüber S 433/III und ON 116/VII, wo sogar ausdrücklich auf das Ausscheiden im Abgabenverfahren erfolgter Zuschätzungen durch das Finanzamt Salzburg-Land hingewiesen wird) und zudem nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ausgerichteten Behauptung, die Bestimmung des strafbestimmenden Wertbetrages beruhe auf unzureichend gesicherten Tatumständen, werden erhebliche Bedenken gegen die der Feststellung der Strafbefugnisgrenze zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht geweckt.

Diese beruht auf einer qualifizierten Vorprüfung durch die Abgabenbehörden, ohne durch einen aus Ziffer 4, relevierten Antrag in Frage gestellt worden zu sein vergleiche RIS-Justiz RS0087030, 0087198, insb 11 Os 142/91 = RZ 1993/48).

Ebenso wenig werden derartige Bedenken durch die bereits im Rahmen der Mängelrüge aufgestellte Behauptung von Aufwendungen für die T*****-GmbH hervorgerufen.

Warum hinsichtlich der am 22. Oktober 1987 liquidierten A***** GmbH für 1987 und der am 18. Jänner 1988 liquidierten B*****-GmbH für 1987 keine der oben angeführten Steuern und für 1988 keine Umsatzsteuer anfallen habe können, sagt die Beschwerde (der Sache nach Ziffer 9, Litera a, oder Ziffer 11, erster Fall) nicht. Das Erstgericht ging - von der Beschwerde nicht unter Bezug auf konkretes Aktenmaterial in Abrede gestellt - von weiteren „Erträgen aus Vermittlungs- und Vertragsprovisionen" aus vergleiche US 11).

Das in einer angeblich unzulässigen Hausdurchsuchung nach Ansicht der Beschwerde gelegene Beweisverbot war nicht Gegenstand eines aus relevierten Ziffer 4, Antrages, deren Ergebnisse in der Hauptverhandlung nicht vorkommen zu lassen. Aus Ziffer 5 a, ist es schon deshalb unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer auch insoweit nicht behauptet, daran gehindert gewesen zu sein.

Einer sachbezogenen Erörterung entzogen sind schließlich die unverständlichen Erwägungen über die Rechtskraft von Abgabebescheiden (S 7 unten und im zweiten Absatz auf S 8 der Rechtsmittelschrift). Indem die Rechtsrüge erneut die Feststellungen der Tatrichter kritisiert, entspricht sie nicht den Kriterien der Ziffer 9, Litera a und 9 Litera b, Soweit - der Sache nach aus Ziffer 11, erster Fall - Argumente wiederholt werden, welche bereits gegen die dazu getroffenen Feststellungen vorgetragen wurde, kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden.

Dass ein Einleitungsbescheid auch für das gerichtliche Finanzstrafverfahren erforderlich sein sollte, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet (Ziffer 9, Litera b,).

Auf nachträgliches Vorbringen war nicht einzugehen (Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E80113 14Os145.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00145.05P.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20060315_OGH0002_0140OS00145_05P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung