Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies mit Berufung.
Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich zunächst gegen die tatrichterliche Feststellung, eine "professionelle Tatbegehung" indizierende Werkzeuge seien bei beiden Tätern, somit auch beim Beschwerdeführer sichergestellt worden; dies treffe im Widerspruch zum Akteninhalt aber ausschließlich auf K***** zu.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich zunächst gegen die tatrichterliche Feststellung, eine "professionelle Tatbegehung" indizierende Werkzeuge seien bei beiden Tätern, somit auch beim Beschwerdeführer sichergestellt worden; dies treffe im Widerspruch zum Akteninhalt aber ausschließlich auf K***** zu.
Dieser Einwand setzt sich jedoch über die weiteren Konstatierungen hinweg, wonach der Angeklagte und K***** in Durchführung ihres bereits in Polen gefaßten und abgesprochenen Tatplanes in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken (als Mittäter) Ausführungshandlungen dergestalt setzten, daß der Angeklagte jeweils Aufpasserdienste leistete, während K***** die Seitenscheiben der Personenkraftwagen einschlug und Autoradios an sich nahm, somit im Besitz der hiefür erforderlichen Hilfsmittel war. Demgemäß nahm das Erstgericht - formell mängelfrei - auch die Kenntnis des Angeklagten von der technischen Ausrüstung seines Komplizen an und ordnete ihren Besitz beiden Tätern zu.
Der Beschwerde zuwider stellten die Tatrichter die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung auch nicht substanzlos lediglich "auf Grund der gesamten Tatumstände" fest. Die erstgerichtlichen Erwägungen zu der bekämpften Qualifikation berücksichtigen nämlich nicht nur den geringen Arbeitsverdienst, sondern (erneut mängelfrei) auch eine Reihe weiterer Indizien, deren zusammenfassende Würdigung die gerügte Konstatierung ergab (§ 258 Abs. 1 StPO). Formelle Begründungsmängel des Urteils werden dazu somit gleichfalls nicht dargetan.Der Beschwerde zuwider stellten die Tatrichter die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung auch nicht substanzlos lediglich "auf Grund der gesamten Tatumstände" fest. Die erstgerichtlichen Erwägungen zu der bekämpften Qualifikation berücksichtigen nämlich nicht nur den geringen Arbeitsverdienst, sondern (erneut mängelfrei) auch eine Reihe weiterer Indizien, deren zusammenfassende Würdigung die gerügte Konstatierung ergab (Paragraph 258, Absatz eins, StPO). Formelle Begründungsmängel des Urteils werden dazu somit gleichfalls nicht dargetan.
Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) bezieht sich der Angeklagte weitgehend nur auf sein bisheriges Vorbringen und seine Verantwortung, vermag aber damit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen nicht zu erwecken.Im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bezieht sich der Angeklagte weitgehend nur auf sein bisheriges Vorbringen und seine Verantwortung, vermag aber damit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen nicht zu erwecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dazu wäre nämlich ein Festhalten am gesamten vom Erstgericht festgestellten Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem Gesetz erforderlich. Diesem Erfordernis entspricht die Rüge nicht, indem sie der Sache nach die bereits erörterten Einwände von Begründungsmängeln wiederholt, soweit sie nicht überhaupt unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dazu wäre nämlich ein Festhalten am gesamten vom Erstgericht festgestellten Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem Gesetz erforderlich. Diesem Erfordernis entspricht die Rüge nicht, indem sie der Sache nach die bereits erörterten Einwände von Begründungsmängeln wiederholt, soweit sie nicht überhaupt unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.
Auch die Rechtsrüge (Z 11) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit dem Einwand, die Bestimmung des § 41 Abs. 1 StGB hätte im Sinn weitergehender Strafreduzierung angewendet werden müssen, sachlich lediglich einen Berufungsgrund, nicht aber geltend macht, daß das Erstgericht bei dem Ausspruch über die Strafe in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen der Strafbemessung verstoßen hätte.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 11,) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit dem Einwand, die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, StGB hätte im Sinn weitergehender Strafreduzierung angewendet werden müssen, sachlich lediglich einen Berufungsgrund, nicht aber geltend macht, daß das Erstgericht bei dem Ausspruch über die Strafe in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen der Strafbemessung verstoßen hätte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.