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Entscheidung 11 Os 60/92×

Entscheidung 11 Os 60/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os60/92-6

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lendl als Schriftführer in der Strafsache gegen Grzegorz L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Grzegorz L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25.März 1992, GZ 35 römisch fünf r 230/92-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 23. Juni 1972 geborene polnische Staatsangehörige Grzegorz L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 22.Jänner 1992 in Salzburg in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem (rechtskräftig mitverurteilten) Bogouslaw K***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen durch Einbruch in Personenkraftwagen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar:

1. Berechtigten des Autohauses T***** ein Radiogerät der Marke "Blaupunkt" mit Kassettenteil im Wert von ca 6.000 S;

2. der Mag.Maria L***** ein Autoradiogerät der Marke "Pioneer" VEH 3700 im Wert von 3.790 S und

3. der Elisabeth R***** ein Autoradiogerät der Marke "Sony" XR 7082 im Wert von ca 7.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies mit Berufung.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich zunächst gegen die tatrichterliche Feststellung, eine "professionelle Tatbegehung" indizierende Werkzeuge seien bei beiden Tätern, somit auch beim Beschwerdeführer sichergestellt worden; dies treffe im Widerspruch zum Akteninhalt aber ausschließlich auf K***** zu.

Dieser Einwand setzt sich jedoch über die weiteren Konstatierungen hinweg, wonach der Angeklagte und K***** in Durchführung ihres bereits in Polen gefaßten und abgesprochenen Tatplanes in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken (als Mittäter) Ausführungshandlungen dergestalt setzten, daß der Angeklagte jeweils Aufpasserdienste leistete, während K***** die Seitenscheiben der Personenkraftwagen einschlug und Autoradios an sich nahm, somit im Besitz der hiefür erforderlichen Hilfsmittel war. Demgemäß nahm das Erstgericht - formell mängelfrei - auch die Kenntnis des Angeklagten von der technischen Ausrüstung seines Komplizen an und ordnete ihren Besitz beiden Tätern zu.

Der Beschwerde zuwider stellten die Tatrichter die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung auch nicht substanzlos lediglich "auf Grund der gesamten Tatumstände" fest. Die erstgerichtlichen Erwägungen zu der bekämpften Qualifikation berücksichtigen nämlich nicht nur den geringen Arbeitsverdienst, sondern (erneut mängelfrei) auch eine Reihe weiterer Indizien, deren zusammenfassende Würdigung die gerügte Konstatierung ergab (Paragraph 258, Absatz eins, StPO). Formelle Begründungsmängel des Urteils werden dazu somit gleichfalls nicht dargetan.

Im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bezieht sich der Angeklagte weitgehend nur auf sein bisheriges Vorbringen und seine Verantwortung, vermag aber damit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen nicht zu erwecken.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dazu wäre nämlich ein Festhalten am gesamten vom Erstgericht festgestellten Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem Gesetz erforderlich. Diesem Erfordernis entspricht die Rüge nicht, indem sie der Sache nach die bereits erörterten Einwände von Begründungsmängeln wiederholt, soweit sie nicht überhaupt unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.

Auch die Rechtsrüge (Ziffer 11,) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit dem Einwand, die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, StGB hätte im Sinn weitergehender Strafreduzierung angewendet werden müssen, sachlich lediglich einen Berufungsgrund, nicht aber geltend macht, daß das Erstgericht bei dem Ausspruch über die Strafe in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen der Strafbemessung verstoßen hätte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E29044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00060.9206.0630.0

Dokumentnummer

JJT_19920630_OGH0002_0110OS00060_9200006_000

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