Gründe:
Franco P***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Februar 1994, GZ 39 Vr 1105/93-168, unter anderem des VerbrechensFranco P***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Februar 1994, GZ 39 römisch fünf r 1105/93-168, unter anderem des Verbrechens
des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt. des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und 15 StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG schuldig erkannt.
Eine gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 1994, GZ 11 Os 75/94-10 (ON 189) verworfen, der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hingegen teilweise Folge gegeben und das genannte Urteil in Ansehung darin enthaltener Freisprüche aufgehoben.
In der im zweiten Rechtsgang durchgeführten Hauptverhandlung vom 15. September 1994 (ON 205) wurde zur Vermeidung von Verzögerungen der von der Urteilsaufhebung betroffene Teil der Anklage gemäß § 57 Abs 1 StPO ausgeschieden und mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom selben Tag, GZ 33 Vr 1105/93-206, über Franco P***** zu dem mit dem bezeichneten Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 1994 in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt.In der im zweiten Rechtsgang durchgeführten Hauptverhandlung vom 15. September 1994 (ON 205) wurde zur Vermeidung von Verzögerungen der von der Urteilsaufhebung betroffene Teil der Anklage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StPO ausgeschieden und mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom selben Tag, GZ 33 römisch fünf r 1105/93-206, über Franco P***** zu dem mit dem bezeichneten Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 1994 in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt.
Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Franco P***** wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. November 1994, GZ 11 Os 158/94-6 (ON 235), zurückgewiesen; zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet, welches mit Urteil vom 9. Jänner 1995, AZ 9 Bs 452/94 (ON 241) in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöhte, der Berufung des Angeklagten hingegen den Erfolg versagte.
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Jänner 1995, GZ 33 Vr 1967/94-247, wurde - im zweiten Rechtsgang - über den von der Urteilsaufhebung (ON 189) betroffenen Teil der Anklage abgesprochen und Franco P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Jänner 1995, GZ 33 römisch fünf r 1967/94-247, wurde - im zweiten Rechtsgang - über den von der Urteilsaufhebung (ON 189) betroffenen Teil der Anklage abgesprochen und Franco P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich dieses Schuldspruchs hat Franco P***** Verfügungsberechtigten der Firma Escom Computer GmbH in vier Angriffen die im angefochtenen Urteil detailliert dargestellten Geldbeträge und Gegenstände im Wert von mehr als 25.000.- S durch Einbruch in gewerbsmäßiger Absicht gestohlen. Franco P*****wurde hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das (zufolge des schon zitierten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 24. November 1994, GZ 11 Os 158/94-6 und des Urteils des Oberlandesgerichtes Linz vom 9. Jänner 1995, AZ 9 Bs 453/94) in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. September 1994, GZ 33 Vr 1967/94-206, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt; vom Anklagevorwurf laut Punkt II der Anklageschrift wurde er hingegen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Inhaltlich dieses Schuldspruchs hat Franco P***** Verfügungsberechtigten der Firma Escom Computer GmbH in vier Angriffen die im angefochtenen Urteil detailliert dargestellten Geldbeträge und Gegenstände im Wert von mehr als 25.000.- S durch Einbruch in gewerbsmäßiger Absicht gestohlen. Franco P*****wurde hiefür unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das (zufolge des schon zitierten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 24. November 1994, GZ 11 Os 158/94-6 und des Urteils des Oberlandesgerichtes Linz vom 9. Jänner 1995, AZ 9 Bs 453/94) in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. September 1994, GZ 33 römisch fünf r 1967/94-206, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt; vom Anklagevorwurf laut Punkt römisch zwei der Anklageschrift wurde er hingegen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.