Der Angeklagte stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde dagegen auf § 345 Abs 1 Z 6, 10a und 13 StPO.Der Angeklagte stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde dagegen auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 10 a und 13 StPO.
Die (bei nach Raub unter Verwendung einer Waffe gestellter Hauptfrage) das Unterbleiben einer Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub gemäß § 142 Abs 1 StGB beim Faktum 2 monierende Fragenrüge (Z 6) legt nicht in einer für eine Erörterung in einem Gerichtstag erforderlichen Ableitung aus dem Gesetz dar, inwieweit dem Schwurgerichtshof bei der Fragestellung ein dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichender (§ 345 Abs 4 StPO) Fehler unterlaufen ist, zumal dieser gemäß § 317 Abs 2 StPO berechtigt war, im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die - wie vorliegend die Begehung einer Raubtat unter Verwendung einer Waffe - den Gegenstand einer uneinheitlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) bilden, in die Hauptfrage aufzunehmen (RIS-Justiz RS0100662, RS0116961). Im Übrigen war es den Geschworenen gemäß § 330 Abs 2 StPO gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen, worüber sie auch ausdrücklich belehrt worden waren (vgl Allgemeine Rechtsbelehrung, Beil ./A zum Hauptverhandlungsprotokoll).Die (bei nach Raub unter Verwendung einer Waffe gestellter Hauptfrage) das Unterbleiben einer Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB beim Faktum 2 monierende Fragenrüge (Ziffer 6,) legt nicht in einer für eine Erörterung in einem Gerichtstag erforderlichen Ableitung aus dem Gesetz dar, inwieweit dem Schwurgerichtshof bei der Fragestellung ein dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichender (Paragraph 345, Absatz 4, StPO) Fehler unterlaufen ist, zumal dieser gemäß Paragraph 317, Absatz 2, StPO berechtigt war, im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die - wie vorliegend die Begehung einer Raubtat unter Verwendung einer Waffe - den Gegenstand einer uneinheitlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) bilden, in die Hauptfrage aufzunehmen (RIS-Justiz RS0100662, RS0116961). Im Übrigen war es den Geschworenen gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen, worüber sie auch ausdrücklich belehrt worden waren vergleiche Allgemeine Rechtsbelehrung, Beil ./A zum Hauptverhandlungsprotokoll).
Der Erledigung der Tatsachenrüge (Z 10a) ist vorauszuschicken, dass nach nunmehr gefestigter Judikatur die Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und somit nicht deren Gegenstand zu bilden vermag, weshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund darauf nicht prozessordnungsgemäß gestützt werden kann (RIS-Justiz RS0115549; überholt EvBl 1992/170).Der Erledigung der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ist vorauszuschicken, dass nach nunmehr gefestigter Judikatur die Niederschrift der Geschworenen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und somit nicht deren Gegenstand zu bilden vermag, weshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund darauf nicht prozessordnungsgemäß gestützt werden kann (RIS-Justiz RS0115549; überholt EvBl 1992/170).
Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Angaben in der Hauptverhandlung (S 61/II) darauf, Überlegungen über die Dauer seiner Befundung durch den psychiatrischen Experten anzustellen, ohne damit aber erhebliche Bedenken an der Feststellung seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten zu erwecken. Reine Hypothese sind auf eigenständigen Folgerungen basierende Mutmaßungen, der Sachverständige habe „offensichtlich selbst Zweifel an der Richtigkeit seines eigenen Gutachtens".
Der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt der Mehrzahl von Tatrichtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Sonstige aktenkundige Beweisergebnisse gegen seine volle Schuldfähigkeit (§ 11 StGB) zeigt der Nichtigkeitswerber nicht auf. Zur Abrundung sei nur darauf hingewiesen, dass es für diese Beurteilung nicht - wie der Angeklagte vermeint - nötig ist, „die Psyche eines Menschen zu begreifen".Sonstige aktenkundige Beweisergebnisse gegen seine volle Schuldfähigkeit (Paragraph 11, StGB) zeigt der Nichtigkeitswerber nicht auf. Zur Abrundung sei nur darauf hingewiesen, dass es für diese Beurteilung nicht - wie der Angeklagte vermeint - nötig ist, „die Psyche eines Menschen zu begreifen".
Zur angedeuteten Aufklärungsrüge ist zu bemerken, dass der Rechtsmittelwerber keine Umstände nennt, die ihn an weiterer (vgl S 81 ff/II) Hinterfragung des Gutachtens (§ 127 Abs 3 StPO) sowie an Anträgen zu dessen Ergänzung hinderten (RIS-Justiz RS0114036).Zur angedeuteten Aufklärungsrüge ist zu bemerken, dass der Rechtsmittelwerber keine Umstände nennt, die ihn an weiterer vergleiche , S 81 ff/II) Hinterfragung des Gutachtens (Paragraph 127, Absatz 3, StPO) sowie an Anträgen zu dessen Ergänzung hinderten (RIS-Justiz RS0114036).
Das weitere Vorbringen der Tatsachenrüge zur Untersuchungsmethode des Psychiaters und dessen gutachterlichen Schlüssen sowie zu den nicht berücksichtigten „dramatischen Erlebnissen" des Angeklagten im Irakkrieg bewegt sich auf dem im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht statthaften Niveau der Berufung wegen Schuld und entzieht sich somit der Erwiderung.
Die Nichteinhaltung der (einschränkbaren) Anordnung nach § 127 Abs 2 letzter Fall StPO - dem Verteidiger wurde keine Gelegenheit zur Anwesenheit bei der Befundaufnahme gegeben - begründet keine Nichtigkeit.Die Nichteinhaltung der (einschränkbaren) Anordnung nach Paragraph 127, Absatz 2, letzter Fall StPO - dem Verteidiger wurde keine Gelegenheit zur Anwesenheit bei der Befundaufnahme gegeben - begründet keine Nichtigkeit.
Die Strafzumessungsrüge (Z 13) vermeint, es „indiziert Nichtigkeit nach Z 13", dass „betreffend die Vergehen, die das Erstgericht als erschwerenden Umstand betrachtete, ... offensichtlich, ohne dies näher im Urteil auszuführen, auf das Strafverfahren 41 Hv 125/07m Bedacht genommen [wird]". Keiner der drei Fälle der angerufenen Norm wird solcherart zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Einer Aufnahme des Bedachtnahme-Vorurteils in den Wahrspruch der Geschworenen bedarf es jedenfalls nicht, weil kein strafsatzändernder Erschwerungs- oder Milderungsumstand (§ 316 StPO) vorliegt.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 13,) vermeint, es „indiziert Nichtigkeit nach Ziffer 13,, dass „betreffend die Vergehen, die das Erstgericht als erschwerenden Umstand betrachtete, ... offensichtlich, ohne dies näher im Urteil auszuführen, auf das Strafverfahren 41 Hv 125/07m Bedacht genommen [wird]". Keiner der drei Fälle der angerufenen Norm wird solcherart zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Einer Aufnahme des Bedachtnahme-Vorurteils in den Wahrspruch der Geschworenen bedarf es jedenfalls nicht, weil kein strafsatzändernder Erschwerungs- oder Milderungsumstand (Paragraph 316, StPO) vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Dabei wird dieses die für die Anwendung des strafrahmenändernden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 670; 15 Os 95/07w) § 31 StGB notwendigen Daten des Vor-Urteils (Tag der Urteilsfällung, strafbare Handlungen, Strafausmaß) nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0112518, RS0109969).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Dabei wird dieses die für die Anwendung des strafrahmenändernden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 670; 15 Os 95/07w) Paragraph 31, StGB notwendigen Daten des Vor-Urteils (Tag der Urteilsfällung, strafbare Handlungen, Strafausmaß) nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0112518, RS0109969).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.