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Entscheidung 11 Os 61/09v×

Entscheidung 11 Os 61/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os61/09v

Entscheidungsdatum

14.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Peter G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wegen deren verspäteter Postaufgabe als verspätet ausgeführt zurückweisende Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Februar 2009, GZ 11 Os 8/09z-4, wurde dem Verteidiger am 17. März 2009 zugestellt. Der vom Angeklagten selbst verfasste, am 14. April 2009 zur Post gegebene Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO genügt jedenfalls dem Gebot des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 14 Tagen nach Aufhören des Hindernisses - hier der Information des Verteidigers [§ 83 Absatz 4, erster Satz StPO] über die verspätete Rechtsmittelausführung; vergleiche Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 49) nicht.

Er war daher ohne weitere Prüfung zurückzuweisen.

Anmerkung

E90908 11Os61.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00061.09V.0514.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090514_OGH0002_0110OS00061_09V0000_000