Entscheidung 11 Os 61/09v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.05.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Peter G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Peter G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wegen deren verspäteter Postaufgabe als verspätet ausgeführt zurückweisende Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Februar 2009, GZ 11 Os 8/09z-4, wurde dem Verteidiger am 17. März 2009 zugestellt. Der vom Angeklagten selbst verfasste, am 14. April 2009 zur Post gegebene Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 285 Abs 1 StPO genügt jedenfalls dem Gebot des § 364 Abs 1 Z 2 StPO (Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 14 Tagen nach Aufhören des Hindernisses - hier der Information des Verteidigers [§ 83 Abs 4 erster Satz StPO] über die verspätete Rechtsmittelausführung; vgl Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 49) nicht.Der die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wegen deren verspäteter Postaufgabe als verspätet ausgeführt zurückweisende Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Februar 2009, GZ 11 Os 8/09z-4, wurde dem Verteidiger am 17. März 2009 zugestellt. Der vom Angeklagten selbst verfasste, am 14. April 2009 zur Post gegebene Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO genügt jedenfalls dem Gebot des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 14 Tagen nach Aufhören des Hindernisses - hier der Information des Verteidigers [§ 83 Absatz 4, erster Satz StPO] über die verspätete Rechtsmittelausführung; vergleiche Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 49) nicht.
Er war daher ohne weitere Prüfung zurückzuweisen.
Anmerkung
E90908
11Os61.09v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00061.09V.0514.000
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJT_20090514_OGH0002_0110OS00061_09V0000_000