Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch die rechtskräftige Verurteilung eines weiteren Angeklagten und einen unangefochten gebliebenen (Teil-)Freispruch des Peter G***** enthält - wurde der Genannte des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, teils als Beteiligter gemäß § 12 zweiter und dritter Fall StGB (I) und des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 (richtig - US 5, 12, 17, 18) erster Fall StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil - das auch die rechtskräftige Verurteilung eines weiteren Angeklagten und einen unangefochten gebliebenen (Teil-)Freispruch des Peter G***** enthält - wurde der Genannte des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, teils als Beteiligter gemäß Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB (römisch eins) und des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, (richtig - US 5, 12, 17, 18) erster Fall StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er (soweit angefochten zusammengefasst wiedergegeben) zu I) AAA) BB)Danach hat er (soweit angefochten zusammengefasst wiedergegeben) zu römisch eins) AAA) BB)
A) im Jänner und Februar 2006 in Wien und anderen Orten zu den Tathandlungen anderer Personen, welche mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte nachstehender Kreditinstitute durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses des jeweiligen Kreditnehmers sowie seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, zur Auszahlung von Darlehensbeträgen verleiteten,
1) dadurch beigetragen, dass er den jeweiligen Kreditnehmer im Entschluss der Kreditaufnahme bestärkte und das Kreditgeschäft von der Antragstellung bis zur Auszahlung der Kreditvaluta durch Hinbringen bzw Begleiten der Kreditnehmer zu den Kreditgebern bzw Kreditvermittlern überwachte,
a) bei Willibald B*****
zur Erlangung eines Darlehens von 26.000 Euro bei der BA*****,
zur Überweisung einer Kreditsumme von insgesamt 102.000 Euro durch die U***** AG an die D***** GmbH und U***** GmbH,
b) bei Thomas Bi***** zu der unter I/AAA/AA genannten Tathandlung (Kreditbetrug im Februar 2006 zum Nachteil der BA*****, Schaden 28.000 Euro),
c) bei Gabriele M*****
zur Erlangung eines Darlehens von 30.000 Euro bei der BA*****,
zur Überweisung einer Kreditsumme von insgesamt 102.000 Euro durch die U***** AG an die D***** und U***** GmbH;
2) bestimmt, indem er Gabriele M***** nach seinem Tatplan bei der unter I/AAA/BB/A/1/c/bb genannten Tathandlung zur Kreditaufnahme veranlasste;
B) vom 2. Juli bis 4. November 2004 in Wien Verfügungsberechtigte der
U***** AG durch die wahrheitswidrige Darstellung eines Baufortschritts im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses in ***** zur wiederholten Überweisung von Darlehensbeträgen im Gesamtausmaß von 17.500 Euro,
wobei er beim Betrug zur Täuschung falsche Beweismittel, nämlich inhaltlich unrichtige Gehaltsbestätigungen (Fakten I/AAA/AA und BB/A) der V*****, C***** GmbH sowie der P***** GmbH und fingierte Fotoaufnahmen (Faktum I/AAA/BB/B) benützte und durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte sowie überdies den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; II. zwischen 3. November 2005 und 2. April 2007 in Wien und an anderen Orten Österreichs dadurch, dass er unter Verwendung einer Kreditkarte „Mastercard" ohne entsprechende Deckung auf seinem Konto Zahlungen im Gesamtwert von 5.750,82 Euro tätigte, die ihm von der E***** GmbH eingeräumte Befugnis, einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem genannten Unternehmen einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei er durch die Tat einen 3.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte.wobei er beim Betrug zur Täuschung falsche Beweismittel, nämlich inhaltlich unrichtige Gehaltsbestätigungen (Fakten I/AAA/AA und BB/A) der V*****, C***** GmbH sowie der P***** GmbH und fingierte Fotoaufnahmen (Faktum I/AAA/BB/B) benützte und durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte sowie überdies den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; römisch zwei. zwischen 3. November 2005 und 2. April 2007 in Wien und an anderen Orten Österreichs dadurch, dass er unter Verwendung einer Kreditkarte „Mastercard" ohne entsprechende Deckung auf seinem Konto Zahlungen im Gesamtwert von 5.750,82 Euro tätigte, die ihm von der E***** GmbH eingeräumte Befugnis, einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem genannten Unternehmen einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei er durch die Tat einen 3.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte.