Rechtssatz RS0096319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0096319
Entscheidungsdatum
07.03.2012
Rechtssatz
Nicht anders als nach der mit dem § 6 Abs 3 StPO korrespondierenden Bestimmung des § 89 GOG für den Zivilrechtsbereich genügt es auch zur Wahrung strafprozessualer Fristen, dass das an das zuständige Gericht adressierte Schriftstück am letzten Tag der Frist zur Post gegeben und die Sendung noch am selben Tag (durch Anbringung des Poststempels) in postamtliche Behandlung genommen wird (vgl dazu EvBl 1962/421; 5 Ob 608/88; 3 Ob 1567/90 ua). Da der "Postenlauf" erst mit der Anbringung des Datums der Postaufgabe einsetzt, ist die Sendung so rechtzeitig bei der Post aufzugeben (in den Briefkasten einzuwerfen), dass sie nach den postamtlichen Vorschriften noch mit dem Aufgabevermerk (Stampiglie) dieses Tages versehen werden muss (4 Ob 103/73; SSt 2/37). Bei einer Postaufgabe knapp vor Ablauf der Frist hat sich der Absender daher vom rechtzeitigen Beginn des "Postenlaufes" zu überzeugen (SZ 46/32).Nicht anders als nach der mit dem Paragraph 6, Absatz 3, StPO korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 89, GOG für den Zivilrechtsbereich genügt es auch zur Wahrung strafprozessualer Fristen, dass das an das zuständige Gericht adressierte Schriftstück am letzten Tag der Frist zur Post gegeben und die Sendung noch am selben Tag (durch Anbringung des Poststempels) in postamtliche Behandlung genommen wird vergleiche dazu EvBl 1962/421; 5 Ob 608/88; 3 Ob 1567/90 ua). Da der "Postenlauf" erst mit der Anbringung des Datums der Postaufgabe einsetzt, ist die Sendung so rechtzeitig bei der Post aufzugeben (in den Briefkasten einzuwerfen), dass sie nach den postamtlichen Vorschriften noch mit dem Aufgabevermerk (Stampiglie) dieses Tages versehen werden muss (4 Ob 103/73; SSt 2/37). Bei einer Postaufgabe knapp vor Ablauf der Frist hat sich der Absender daher vom rechtzeitigen Beginn des "Postenlaufes" zu überzeugen (SZ 46/32).
Entscheidungstexte
- 11 Os 94/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 11 Os 94/92
- 9 ObA 173/00g
Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 173/00g
nur: Bei einer Postaufgabe knapp vor Ablauf der Frist hat sich der Absender daher vom rechtzeitigen Beginn des "Postenlaufes" zu überzeugen. (T1)
- 11 Os 8/09z
Entscheidungstext OGH 17.02.2009 11 Os 8/09z
Beisatz: Sache des Aufgebers ist es, sich vom rechtzeitigen Beginn des Postlaufs zu überzeugen. (T2)
- 7 Bkd 4/10
Entscheidungstext OGH 07.03.2012 7 Bkd 4/10
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096319
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0110OS00094_9200000_001