Das Schöffengericht konstatierte zum Faktum II hingegen unzweideutig, daß der Beschwerdeführer und Gerhard C in der Nacht vom 5. auf den 6.Mai 1984 in das Gasthaus mittels eines Brecheisens und eines Schraubenziehers gewaltsam eindrangen, 'wobei sie die im Spruch genannten fremden Sachen erbeuteten'. Der Urteilsspruch enthält aber - wie bereits eingangs angeführt - ohnedies sowohl die Aufzählung der gestohlenen Waren und des Bargelds als auch den maßgebenden Gesamtwert (S 208 unten), sodaß die Beschwerdebehauptung, das Urteil lasse den Wert der Beute offen, nur als offenkundige Miß- und Fehldeutung einer völlig klaren Urteilspassage qualifiziert werden kann und damit einen Nichtigkeitsgrund nicht formal zulässig darstellt. Aber auch die weitere Behauptung, die Schadensfeststellung fuße allein auf dem, auf den wahren Wert des Diebsgutes nicht bezugnehmenden Geständnis des Angeklagten, setzt sich über die tatsächlichen Urteilsfeststellungen hinweg und hält einer Überprüfung nicht stand:Das Schöffengericht konstatierte zum Faktum römisch zwei hingegen unzweideutig, daß der Beschwerdeführer und Gerhard C in der Nacht vom 5. auf den 6.Mai 1984 in das Gasthaus mittels eines Brecheisens und eines Schraubenziehers gewaltsam eindrangen, 'wobei sie die im Spruch genannten fremden Sachen erbeuteten'. Der Urteilsspruch enthält aber - wie bereits eingangs angeführt - ohnedies sowohl die Aufzählung der gestohlenen Waren und des Bargelds als auch den maßgebenden Gesamtwert (S 208 unten), sodaß die Beschwerdebehauptung, das Urteil lasse den Wert der Beute offen, nur als offenkundige Miß- und Fehldeutung einer völlig klaren Urteilspassage qualifiziert werden kann und damit einen Nichtigkeitsgrund nicht formal zulässig darstellt. Aber auch die weitere Behauptung, die Schadensfeststellung fuße allein auf dem, auf den wahren Wert des Diebsgutes nicht bezugnehmenden Geständnis des Angeklagten, setzt sich über die tatsächlichen Urteilsfeststellungen hinweg und hält einer Überprüfung nicht stand:
Die Tatrichter stützen nämlich alle ihre Konstatierungen auch auf die genau zitierten, in der Hauptverhandlung verlesenen (S 205) Anzeigen des Gendarmeriepostenkommandos Willendorf (ON 2, 3, 4, 23 in Verbindung mit S 211), denen die entzogenen Bargeldbeträge und die genaue Bewertung der zum Verkauf bestimmten Waren zweifelsfrei zu entnehmen sind (siehe insbesondere S 27, 175, 179). Damit hat das Gericht - wie nebenbei bemerkt sei - seiner Verpflichtung, die Gründe für seine dem Schuldspruch nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB zugrundeliegende Schadensberechnung in gedrängter und überprüfbarer Form anzugeben (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), vollauf entsprochen. überdies wurde die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der geschädigten Gastwirtin Margit B weder in der Hauptverhandlung bezweifelt, noch waren dem Akt irgendwelche Umstände zu entnehmen, die solche Zweifel auslösen hätten können, sodaß das Gericht unter Beachtung der Bestimmung des § 99 StPO - deren Mißachtung gar nicht unter Nichtigkeitssanktion (§ 281 Abs. 1 Z 3 StPO) stünde - keinerlei Veranlassung hatte, die Angaben der Geschädigten einer besonderen Überprüfung zu unterziehen (so auch 10 Os 72/83). Mit der Rüge aber, das Gericht hätte zur Schadenshöhe dennoch ein Sachverständigengutachten einholen müssen, kann der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es an einem Formalerfordernis, und zwar an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung mangelt (S 205); mit der Behauptung der Unvollständigkeit der Erhebungen ist aber auch der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung gelangt: Die Beschwerde vermag daher weder den angezogenen noch einen anderen formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig darzustellen. Die der Rechtsrüge (Z 10) zugrundeliegende Behauptung, ein 5.000 S übersteigender Schaden sei nicht festgestellt, verläßt gleichfalls den Boden der - wie dargelegt - eindeutigen Urteilsannahmen, ist somit, wie schon die Mängel- und Verfahrensrüge, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Die Tatrichter stützen nämlich alle ihre Konstatierungen auch auf die genau zitierten, in der Hauptverhandlung verlesenen (S 205) Anzeigen des Gendarmeriepostenkommandos Willendorf (ON 2, 3, 4, 23 in Verbindung mit S 211), denen die entzogenen Bargeldbeträge und die genaue Bewertung der zum Verkauf bestimmten Waren zweifelsfrei zu entnehmen sind (siehe insbesondere S 27, 175, 179). Damit hat das Gericht - wie nebenbei bemerkt sei - seiner Verpflichtung, die Gründe für seine dem Schuldspruch nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zugrundeliegende Schadensberechnung in gedrängter und überprüfbarer Form anzugeben (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), vollauf entsprochen. überdies wurde die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der geschädigten Gastwirtin Margit B weder in der Hauptverhandlung bezweifelt, noch waren dem Akt irgendwelche Umstände zu entnehmen, die solche Zweifel auslösen hätten können, sodaß das Gericht unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 99, StPO - deren Mißachtung gar nicht unter Nichtigkeitssanktion (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) stünde - keinerlei Veranlassung hatte, die Angaben der Geschädigten einer besonderen Überprüfung zu unterziehen (so auch 10 Os 72/83). Mit der Rüge aber, das Gericht hätte zur Schadenshöhe dennoch ein Sachverständigengutachten einholen müssen, kann der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es an einem Formalerfordernis, und zwar an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung mangelt (S 205); mit der Behauptung der Unvollständigkeit der Erhebungen ist aber auch der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung gelangt: Die Beschwerde vermag daher weder den angezogenen noch einen anderen formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig darzustellen. Die der Rechtsrüge (Ziffer 10,) zugrundeliegende Behauptung, ein 5.000 S übersteigender Schaden sei nicht festgestellt, verläßt gleichfalls den Boden der - wie dargelegt - eindeutigen Urteilsannahmen, ist somit, wie schon die Mängel- und Verfahrensrüge, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Die - sich nach Inhalt und Zielsetzung insgesamt bloß in unzulässiger Weise gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in der Wertfrage wendende - Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die - sich nach Inhalt und Zielsetzung insgesamt bloß in unzulässiger Weise gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in der Wertfrage wendende - Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung (EvBl. 1981/46 u. v.a.). über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.