Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.Juli 1963 geborene Hilfsarbeiter Josef H*** des Verbrechens des versuchten Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 12.August 1988 in Wien mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung versucht zu haben, dem Milan S*** Bargeld und andere Gegenstände in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert durch Einsteigen in dessen Wohnung wegzunehmen. Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 1, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.Juli 1963 geborene Hilfsarbeiter Josef H*** des Verbrechens des versuchten Diebstahles durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 12.August 1988 in Wien mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung versucht zu haben, dem Milan S*** Bargeld und andere Gegenstände in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert durch Einsteigen in dessen Wohnung wegzunehmen. Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer nominell auf die Ziffer eins, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Den Vorwurf, das Gericht sei nicht gehörig besetzt gewesen, stützt der Angeklagte auf die Behauptung, die Schriftführerin sei bei der Urteilsberatung zugegen gewesen. Abgesehen davon, daß die gerügte Vorgangsweise der Prozeßordnung entspricht, zumal über die Beratung ein Protokoll aufzunehmen ist (§ 272 StPO), unterblieb hier auch die nach dem § 281 Abs. 1 Z 1, zweiter Halbsatz, StPO vorgeschriebene sofortige Geltendmachung des vermeintlich Nichtigkeit begründenden Tatumstandes.Den Vorwurf, das Gericht sei nicht gehörig besetzt gewesen, stützt der Angeklagte auf die Behauptung, die Schriftführerin sei bei der Urteilsberatung zugegen gewesen. Abgesehen davon, daß die gerügte Vorgangsweise der Prozeßordnung entspricht, zumal über die Beratung ein Protokoll aufzunehmen ist (Paragraph 272, StPO), unterblieb hier auch die nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins,, zweiter Halbsatz, StPO vorgeschriebene sofortige Geltendmachung des vermeintlich Nichtigkeit begründenden Tatumstandes.
Begründungsmängel im Sinn von Aktenwidrigkeiten erblickt der Beschwerdeführer darin, daß in den Urteilsgründen erwähnt wird, er habe "eine ernstliche Behauptung, volltrunken gewesen zu sein, ... nicht vorgebracht" (S 139 d.A), und er habe behauptet, die Schlüssel zur Wohnung des Viktor H*** (bei dem er fallweise nächtigte) vergessen zu haben.
Auch diese Rügen verfangen nicht.