Die Mängelrüge macht mit der - weitwendig das Aussageverhalten der Jasmin L***** im Zuge des Verfahrens, hypothetische Motive für eine Falschaussage und die Ursachen für das Zustandekommen der Strafanzeige darstellenden - Behauptung, dass aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Christa Sch*****, auf das sich das Schöffengericht maßgeblich stützte, auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, keinen Begründungsmangel iSd genannten Nichtigkeitsgrundes geltend, sondern bekämpft in dieser Form unzulässig die - denkmöglich und ausführlich begründete - tatrichterliche Beweiswürdigung (US 10 ff) nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Der Beschwerde zuwider war das Erstgericht im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigt (und nicht etwa durch - dem österreichischen Strafprozess nämlich fremde - Beweisregeln daran gehindert), zur Lösung einer Beweisfrage Erfahrungen des täglichen Lebens einen höheren Stellenwert einzuräumen, als einer diesen entgegenstehenden Zeugenaussage. Ob Jasmin L***** durch die Drohungen des Angeklagten tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, betrifft keinen für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Umstand (vgl Schwaighofer in WK2 § 107 Rz 9). Aus dem Wortlaut der Äußerungen und dem Gesamtverhalten des Angeklagten durfte das Erstgericht mängelfrei auf die konstatierte Absicht, (auch) Jasmin L***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, schließen (s US 15, 17 f).Der Beschwerde zuwider war das Erstgericht im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) berechtigt (und nicht etwa durch - dem österreichischen Strafprozess nämlich fremde - Beweisregeln daran gehindert), zur Lösung einer Beweisfrage Erfahrungen des täglichen Lebens einen höheren Stellenwert einzuräumen, als einer diesen entgegenstehenden Zeugenaussage. Ob Jasmin L***** durch die Drohungen des Angeklagten tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, betrifft keinen für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Umstand vergleiche Schwaighofer in WK2 Paragraph 107, Rz 9). Aus dem Wortlaut der Äußerungen und dem Gesamtverhalten des Angeklagten durfte das Erstgericht mängelfrei auf die konstatierte Absicht, (auch) Jasmin L***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, schließen (s US 15, 17 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit ihrer Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge keine aus den Akten abzuleitenden Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerdebehauptung, Jasmin L***** habe den Angeklagten puncto gefährlicher Drohung nicht belastet, ist aktenwidrig (s S 29, 75). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit ihrer Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge keine aus den Akten abzuleitenden Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerdebehauptung, Jasmin L***** habe den Angeklagten puncto gefährlicher Drohung nicht belastet, ist aktenwidrig (s S 29, 75). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.