Rechtssatz RS0115623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115623
Entscheidungsdatum
04.09.2001
Rechtssatz
Das Gericht ist im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigt (und nicht etwa durch - dem österreichischen Strafprozess nämlich fremde - Beweisregeln daran gehindert), zur Lösung einer Beweisfrage Erfahrungen des täglichen Lebens einen höheren Stellenwert einzuräumen, als einer diesen entgegenstehenden Zeugenaussage.Das Gericht ist im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) berechtigt (und nicht etwa durch - dem österreichischen Strafprozess nämlich fremde - Beweisregeln daran gehindert), zur Lösung einer Beweisfrage Erfahrungen des täglichen Lebens einen höheren Stellenwert einzuräumen, als einer diesen entgegenstehenden Zeugenaussage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115623
Dokumentnummer
JJR_20010904_OGH0002_0110OS00062_0100000_001