[3] Gegen das Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten S* und R*, die hinsichtlich beider auf § 281 Abs 1 Z 1 StPO, hinsichtlich S* zudem auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützt werden. Gegen das Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten S* und R*, die hinsichtlich beider auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, hinsichtlich S* zudem auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützt werden.
[4] Die (gemeinsam ausgeführten) Verfahrensrügen (nominell Z 1, inhaltlich [nur] Z 3 [vgl RIS-Justiz RS0098262]) monieren, dass die Beeidigung der Schöffen erst stattgefunden habe, nachdem die Staatsanwältin die Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB beantragt habe. Die (gemeinsam ausgeführten) Verfahrensrügen (nominell Ziffer eins,, inhaltlich [nur] Ziffer 3, [vgl RIS-Justiz RS0098262]) monieren, dass die Beeidigung der Schöffen erst stattgefunden habe, nachdem die Staatsanwältin die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins und eins a StGB beantragt habe.
[5] Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung beeidete der Vorsitzende die Schöffen nach der Ermahnung der Angeklagten (§ 240 StPO), also im gesetzlich (§ 240a Abs 1 StPO) vorgesehenen Zeitpunkt (ON 243.2, 4 f; vgl Danek/Mann, WK-StPO § 240a StPO Rz 1 ff). Inwieweit durch eine davor erfolgte Äußerung und Protokollierung des Rechtsstandpunkts einer Verfahrensbeteiligten eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden sein sollte, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (zum Kalkül vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 37, 39), ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht ersichtlich. Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung beeidete der Vorsitzende die Schöffen nach der Ermahnung der Angeklagten (Paragraph 240, StPO), also im gesetzlich (Paragraph 240 a, Absatz eins, StPO) vorgesehenen Zeitpunkt (ON 243.2, 4 f; vergleiche Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 240 a, StPO Rz 1 ff). Inwieweit durch eine davor erfolgte Äußerung und Protokollierung des Rechtsstandpunkts einer Verfahrensbeteiligten eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden sein sollte, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (zum Kalkül vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 37, 39), ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht ersichtlich.
[6] Insoweit bleiben die Verfahrensrügen erfolglos; die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Insoweit bleiben die Verfahrensrügen erfolglos; die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Im Recht ist – erneut in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – die Diversionsrüge (Z 10a) des Angeklagten S*. Im Recht ist – erneut in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) des Angeklagten S*.
[8] Nach dem Urteilsinhalt verwahrte der „unbescholtene“ und dazu geständige Beschwerdeführer einen Schlagring in einem Kasten im Keller. Ferner ließ er die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht, zu der er verpflichtet und befähigt war, weshalb er nicht erkannte, dass er damit unbefugt eine in Österreich verbotene Waffe besaß.
[9] Zutreffend zeigt die Rüge auf, dass der konstatierte Sachverhalt die Nichtanwendung der Diversion nicht trägt, sondern eine Rechtspflicht zu einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO begründet hätte (§§ 198 ff StPO; vgl RIS-Justiz RS0142729; 11 Os 119/25x [Rz 7 ff]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 658 f). Zutreffend zeigt die Rüge auf, dass der konstatierte Sachverhalt die Nichtanwendung der Diversion nicht trägt, sondern eine Rechtspflicht zu einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO begründet hätte (Paragraphen 198, ff StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0142729; 11 Os 119/25x [Rz 7 ff]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 658 f).
[10] Die zur Ablehnung einer solchen Maßnahme ins Treffen geführten Überlegungen des Schöffengerichts, wonach der Beschwerdeführer den Grund für den Besitz des Schlagrings nicht genannt habe, er „in einem Freundeskreis“ verankert sei, „dem die Begehung strafbarer Handlungen nicht fremd“ wäre, und „derzeit eine angespannte Sicherheitslage“ bestünde (US 47 f), lassen eine Bestrafung wegen dieser Tat weder spezial- noch generalpräventiv geboten erscheinen.
[11] Das S* betreffende Urteil war daher in Stattgebung seiner darauf bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch ersichtlich aufzuheben und es war die Sache an das zuständige Bezirksgericht Neunkirchen (vgl RIS-Justiz RS0100318) mit dem Auftrag zu verweisen, nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen (§ 285e StPO). Das S* betreffende Urteil war daher in Stattgebung seiner darauf bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch ersichtlich aufzuheben und es war die Sache an das zuständige Bezirksgericht Neunkirchen vergleiche RIS-Justiz RS0100318) mit dem Auftrag zu verweisen, nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen (Paragraph 285 e, StPO).
[12] Mit seiner Berufung war dieser Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten R* sowie die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten R* sowie die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.