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Entscheidung 11 Os 62/26s×

Entscheidung 11 Os 62/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os62/26s

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten S* und * R* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. Jänner 2026, GZ 38 Hv 107/25m-243.6, ferner über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S* wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch (B/), demgemäß auch in dessen Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang an das Bezirksgericht Neunkirchen mit dem Auftrag verwiesen, nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen.

Mit seiner Berufung wird S* auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über dessen Berufung sowie über die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten R* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – * S* des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (B/) sowie * R* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (A/I/2/) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (A/II/1/) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (C/I/1/), des Betrugs nach Paragraph 146, StGB (C/I/2/), nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 WaffG (C/II/1/ und 2/) sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (E/) schuldig erkannt.

[2]                 Soweit hier relevant hat S* in N* von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 13. Mai 2025, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen, indem er diesen in einem Kasten in seinem Keller aufbewahrte (B/).

Rechtliche Beurteilung

[3]         Gegen das Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten S* und R*, die hinsichtlich beider auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, hinsichtlich S* zudem auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützt werden.

[4]         Die (gemeinsam ausgeführten) Verfahrensrügen (nominell Ziffer eins,, inhaltlich [nur] Ziffer 3, [vgl RIS-Justiz RS0098262]) monieren, dass die Beeidigung der Schöffen erst stattgefunden habe, nachdem die Staatsanwältin die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins und eins a StGB beantragt habe.

[5]         Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung beeidete der Vorsitzende die Schöffen nach der Ermahnung der Angeklagten (Paragraph 240, StPO), also im gesetzlich (Paragraph 240 a, Absatz eins, StPO) vorgesehenen Zeitpunkt (ON 243.2, 4 f; vergleiche Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 240 a, StPO Rz 1 ff). Inwieweit durch eine davor erfolgte Äußerung und Protokollierung des Rechtsstandpunkts einer Verfahrensbeteiligten eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden sein sollte, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (zum Kalkül vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 37, 39), ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht ersichtlich.

[6]         Insoweit bleiben die Verfahrensrügen erfolglos; die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[7]         Im Recht ist – erneut in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) des Angeklagten S*.

[8]                 Nach dem Urteilsinhalt verwahrte der „unbescholtene“ und dazu geständige Beschwerdeführer einen Schlagring in einem Kasten im Keller. Ferner ließ er die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht, zu der er verpflichtet und befähigt war, weshalb er nicht erkannte, dass er damit unbefugt eine in Österreich verbotene Waffe besaß.

[9]         Zutreffend zeigt die Rüge auf, dass der konstatierte Sachverhalt die Nichtanwendung der Diversion nicht trägt, sondern eine Rechtspflicht zu einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO begründet hätte (Paragraphen 198, ff StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0142729; 11 Os 119/25x [Rz 7 ff]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 658 f).

[10]               Die zur Ablehnung einer solchen Maßnahme ins Treffen geführten Überlegungen des Schöffengerichts, wonach der Beschwerdeführer den Grund für den Besitz des Schlagrings nicht genannt habe, er „in einem Freundeskreis“ verankert sei, „dem die Begehung strafbarer Handlungen nicht fremd“ wäre, und „derzeit eine angespannte Sicherheitslage“ bestünde (US 47 f), lassen eine Bestrafung wegen dieser Tat weder spezial- noch generalpräventiv geboten erscheinen.

[11]       Das S* betreffende Urteil war daher in Stattgebung seiner darauf bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch ersichtlich aufzuheben und es war die Sache an das zuständige Bezirksgericht Neunkirchen vergleiche RIS-Justiz RS0100318) mit dem Auftrag zu verweisen, nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen (Paragraph 285 e, StPO).

[12]               Mit seiner Berufung war dieser Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

[13]       Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten R* sowie die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[14]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147916

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00062.26S.0630.000

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0110OS00062_26S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung