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Entscheidung 11 Os 119/25x×

Entscheidung 11 Os 119/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0100072 Rechtssatz 21.05.1987Strafrecht
Aufhebung des gesamten Urteils, wenn die Aufrechterhaltung nur eines Teils des Schuldspruchs wegen des engen beweismäßigen Zusammenhangs mit dem Gegenstand des aufgehobenen Schuldspruchs untunlich erscheint.
RS0117053 Rechtssatz 29.10.2002Strafrecht
Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs 1 SMG ist obligatorisch, während die Entscheidung gemäß § 35 Abs 2 SMG fakultativ und damit in das (gebundene) Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegt ist. Die zwingende Rege …
RS0117418 Rechtssatz 29.01.2003Strafrecht
§ 473 Abs 1 und Abs 2 StPO beziehen sich ausschließlich auf Erkenntnisse über eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (§ 464 Z 2 erster Fall StPO) und solche, die aufgrund erfolgreicher Nichtigkeitsberufung oder amtswegiger Wahrnehmung einer Nic …
RS0119278 Rechtssatz 05.08.2004Strafrecht
Erfasst eine Verurteilung ein oder mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG und ein oder mehrere Vergehen nach § 27 SMG, ist bei Aufhebung des gesamten Schuldspruchs wegen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG auch jener wegen der oder des bezeichneten Vergehen(s) …
RS0120632 Rechtssatz 05.04.2006Strafrecht
§ 289 StPO räumt dem Obersten Gerichtshof die Befugnis ein, statt bloß von der erfolgreichen Anfechtung betroffener trennbarer Verfügungen zugunsten des Angeklagten oder von Mitangeklagten auch noch weitere in jenem Umfang zu beheben, als ihm dies tunlich e …
RS0121807 Rechtssatz 13.02.2007Strafrecht
Ein allfälliges Vorgehen nach § 35 Abs 2 SMG ist - im Unterschied zu einer obligatorischen Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft oder Verfahrenseinstellung durch das Gericht (§ 37 SMG) gemäß § 35 Abs 1 SMG - auch bei Vorliegen der Voraussetz …
RS0142728 Rechtssatz 16.12.2025Strafrecht
§ 289 StPO erteilt dem Rechtsmittelgericht die Befugnis, Verfügungen zum Schutz des Angeklagten vorzunehmen, ohne allerdings deren Ausübung oder Nichtausübung davon abhängig zu machen, dass es dafür ein Sachverhaltssubstrat feststellt.
RS0142729 Rechtssatz 16.12.2025Strafrecht
Im Anwendungsbereich der StPO besteht - wie der Gesetzestext (§§ 198 Abs 1, 199 StPO ["hat"]) und die Einordnung in den Katalog der Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) deutlich machen - bei Vorliegen der Voraussetzungen eine (Rechts-)Pflicht zur Div …