Rechtssatz RS0142728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142728
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Rechtssatz
§ 289 StPO erteilt dem Rechtsmittelgericht die Befugnis, Verfügungen zum Schutz des Angeklagten vorzunehmen, ohne allerdings deren Ausübung oder Nichtausübung davon abhängig zu machen, dass es dafür ein Sachverhaltssubstrat feststellt.Paragraph 289, StPO erteilt dem Rechtsmittelgericht die Befugnis, Verfügungen zum Schutz des Angeklagten vorzunehmen, ohne allerdings deren Ausübung oder Nichtausübung davon abhängig zu machen, dass es dafür ein Sachverhaltssubstrat feststellt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 119/25x
Entscheidungstext OGH 16.12.2025 11 Os 119/25x
Ebenso wenig ist dem Gesetz eine Begründungspflicht zu entnehmen, wenn § 289 StPO nicht angewendet wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142728
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20251216_OGH0002_0110OS00119_25X0000_000