Rechtssatz RS0121807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121807
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Rechtssatz
Ein allfälliges Vorgehen nach § 35 Abs 2 SMG ist - im Unterschied zu einer obligatorischen Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft oder Verfahrenseinstellung durch das Gericht (§ 37 SMG) gemäß § 35 Abs 1 SMG - auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle fakultativ und damit in das pflichtgemäße Ermessen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts gelegt. Nichtigkeit aus Z 10a iVm §§ 35 Abs 2, 37 SMG kann demnach systemimmanent nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung des Gerichtes auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht oder das dem Gericht zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt wurde.Ein allfälliges Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz 2, SMG ist - im Unterschied zu einer obligatorischen Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft oder Verfahrenseinstellung durch das Gericht (Paragraph 37, SMG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, SMG - auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle fakultativ und damit in das pflichtgemäße Ermessen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts gelegt. Nichtigkeit aus Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraphen 35, Absatz 2, 37, SMG kann demnach systemimmanent nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung des Gerichtes auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht oder das dem Gericht zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt wurde.
Entscheidungstexte
- 14 Os 109/06w
Entscheidungstext OGH 13.02.2007 14 Os 109/06w
- 12 Os 21/07s
Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 21/07s
Auch; Beisatz: Die Beschwerde hat argumentativ begründet darzulegen, weshalb die Entscheidung des Erstgerichtes auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht habe oder das den Tatrichtern zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt worden sei. (T1)
- 11 Os 119/25x
Entscheidungstext OGH 16.12.2025 11 Os 119/25x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121807
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20070213_OGH0002_0140OS00109_06W0000_001