Zum Zwecke der Wahrung eines bestimmten Ranges für künftige Eintragungen gestattet das Gesetz (§ 53 GBG) die bücherliche Anmerkung der Rangordnung in den im Gesetz besonders bezeichneten Fällen, nämlich Verpfändung oder Veräußerung der Liegenschaft sowie Übertragung oder Löschung einer Hypothekarforderung.Zum Zwecke der Wahrung eines bestimmten Ranges für künftige Eintragungen gestattet das Gesetz (Paragraph 53, GBG) die bücherliche Anmerkung der Rangordnung in den im Gesetz besonders bezeichneten Fällen, nämlich Verpfändung oder Veräußerung der Liegenschaft sowie Übertragung oder Löschung einer Hypothekarforderung.
Nach dem Inhalt des Strafantrages soll die Angeklagte durch die Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung tatbildlich im Sinn des § 162 StGB gehandelt haben.Nach dem Inhalt des Strafantrages soll die Angeklagte durch die Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung tatbildlich im Sinn des Paragraph 162, StGB gehandelt haben.
Das zweistufig aufgebaute Tatbild des § 162 Abs 1 StGB verlangt einerseits, daß der Schuldner einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert, und andererseits als Erfolgserfordernis, daß der Schuldner durch eine dieser Handlungen die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert.Das zweistufig aufgebaute Tatbild des Paragraph 162, Absatz eins, StGB verlangt einerseits, daß der Schuldner einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert, und andererseits als Erfolgserfordernis, daß der Schuldner durch eine dieser Handlungen die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert.
Fallbezogen ist daher zunächst zu prüfen, unter welche der im Gesetz angeführten Tathandlungen die Erwirkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung zu subsumieren wäre.
"Verheimlichen", "Beschädigen" und "Vorschützen oder Anerkennen einer nicht bestehenden Verbindlichkeit" scheiden schon aufgrund des Wortsinns aus. Gleiches gilt für "beiseite schaffen"; darunter könnte nämlich nur - vorliegend vom Strafentzug ohnedies nicht umfaßt - verstanden werden, wenn der Verkaufserlös dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird.
Demnach bleibt - von der subsidiären "sonstigen wirklichen oder zum Schein erfolgten Verringerung des Vermögens" abgesehen - als denkbare Tathandlung lediglich das "Veräußern", worauf nach der Definition der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung das Ziel und nach den Urteilsfeststellungen der Untergerichte der Vorsatz der Angeklagten gerichtet war. Die Veräußerung einer Liegenschaft und demnach der Eigentumserwerb durch den Käufer geschieht durch die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des Erwerbers. Voraussetzung für diese Eigentumsrechtseinverleibung ist das Vorhandensein einer verbücherungsfähigen Urkunde, nach Lage des Falls der Abschluß eines Kaufvertrages.
Unter der Voraussetzung der Annahme des weiteren Tatbestandserfordernisses der Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung wäre daher das in Rede stehende Vergehen mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers vollendet.
Kommt es nicht zu dieser Einverleibung, ist zu untersuchen, ob nicht Versuch des Vergehens vorliegt.
Die der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung iSd § 15 Abs 2 StGB wäre nach Lage des Falls der Abschluß des Kaufvertrages. Die Erwirkung einer Rangordnung hinwieder kann entweder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluß eines Kaufvertrages stehen, die Rangordnung kann aber auch erwirkt werden, ohne daß der Eigentümer bereits den Käufer kennt und einen Kaufvertrag abgeschlossen hat.Die der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung iSd Paragraph 15, Absatz 2, StGB wäre nach Lage des Falls der Abschluß des Kaufvertrages. Die Erwirkung einer Rangordnung hinwieder kann entweder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluß eines Kaufvertrages stehen, die Rangordnung kann aber auch erwirkt werden, ohne daß der Eigentümer bereits den Käufer kennt und einen Kaufvertrag abgeschlossen hat.
Während im erstgenannten Fall die Erwirkung der Rangordnung durchaus als der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung angesehen werden kann, ist sie im zweiten Fall keine der Eigentumseinverleibung unmittelbar vorangehende Handlung und demnach als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen.
Hinsichtlich der im Sprengel des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan liegenden Grundstücke und der 544/10.000 Anteile an der EZ 1127 des Grundbuchs Velden am Wörthersee wurden von der Angeklagten keine Kaufverträge abgeschlossen, sodaß die Erwirkung der Rangordnung schon aus diesem Grund als bloße Vorbereitungshandlung zu beurteilen ist.
Was das Grundstück EZ 1378 Grundbuch Velden am Wörthersee anlangt, wurde die Rangordnung am 15. April 1994 erwirkt. Der Kaufvertrag mit Max Braunstein bezüglich dieser EZ wurde am 2. November 1994 abgeschlossen, die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers am 27. Jänner 1995 durchgeführt. Im Hinblick auf diese zeitliche Abfolge und die Tatsache, daß sich aus dem Akt nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ergibt, daß Max Braunstein schon am 15. April 1994 mit der Angeklagten Verhandlungen über den Kauf dieser Liegenschaft geführt hat, ist in der Erwirkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dieses Grundstücks eine ausführungsferne Vorbereitung des Eigentümerwechsels zu ersehen.
Die bloße Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung kann auch nicht dem letzten Fall der im § 162 Abs 1 StGB genannten Begehungsformen subsumiert werden; bewirkt sie doch - wie das Berufungsgericht insofern zutreffend erkannt hat - keine tatbildliche (wirkliche oder scheinbare) Vermögensverringerung. Die auf die Literatur zum Exekutions- und Grundbuchsrecht (siehe Heller-Berger-Stix Kommentar zur Exekutionsordnung4 1086, 1088 und Feil Grundbuchsgesetz2 § 56 Rz 8) gestützte Argumentation des Berufungsgerichtes, wonach eine bestehende Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zwar nicht der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens, wohl aber bis zum Wegfall durch Zeitablauf der Durchführung einer Versteigerung entgegensteht (S 323, 327/II), zeigt lediglich auf, daß einer solchen Anmerkung die Eignung zukommt, den Gläubiger bei der Durchsetzung seiner Forderung durch Zwangsvollstreckung zu behindern und einen vom § 162 StGB erfaßten Erfolg herbeizuführen, läßt aber unberücksichtigt, daß die bloße Erwirkung der gegenständlichen Ranganmerkung zu keiner Vermögensverringerung führt.Die bloße Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung kann auch nicht dem letzten Fall der im Paragraph 162, Absatz eins, StGB genannten Begehungsformen subsumiert werden; bewirkt sie doch - wie das Berufungsgericht insofern zutreffend erkannt hat - keine tatbildliche (wirkliche oder scheinbare) Vermögensverringerung. Die auf die Literatur zum Exekutions- und Grundbuchsrecht (siehe Heller-Berger-Stix Kommentar zur Exekutionsordnung4 1086, 1088 und Feil Grundbuchsgesetz2 Paragraph 56, Rz 8) gestützte Argumentation des Berufungsgerichtes, wonach eine bestehende Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zwar nicht der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens, wohl aber bis zum Wegfall durch Zeitablauf der Durchführung einer Versteigerung entgegensteht (S 323, 327/II), zeigt lediglich auf, daß einer solchen Anmerkung die Eignung zukommt, den Gläubiger bei der Durchsetzung seiner Forderung durch Zwangsvollstreckung zu behindern und einen vom Paragraph 162, StGB erfaßten Erfolg herbeizuführen, läßt aber unberücksichtigt, daß die bloße Erwirkung der gegenständlichen Ranganmerkung zu keiner Vermögensverringerung führt.
Sämtliche der Herlinde J***** angelasteten Verhaltensweisen sind somit lediglich als straflose Vorbereitungshandlungen zu beurteilen.
Nach der zwingenden Vorschrift des gemäß § 489 Abs 1 StPO auch im Verfahren über Berufungen gegen die vom Einzelrichter des Gerichtshofes gefällten Urteile durch den Gerichtshof zweiter Instanz anzuwendenden § 473 Abs 2 StPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Hat es jedoch gegen die Richtigkeit der dem Urteil erster Instanz zugrundeliegenden Feststellungen Bedenken und will es von diesen abgehen, so ist es zur Wiederholung bzw Neudurchführung des vom Erstgericht durchgeführten Beweisverfahrens verpflichtet (SSt 49/61; Mayerhofer StPO4 § 473 E 3 a und § 474 E 9, 10, 22).Nach der zwingenden Vorschrift des gemäß Paragraph 489, Absatz eins, StPO auch im Verfahren über Berufungen gegen die vom Einzelrichter des Gerichtshofes gefällten Urteile durch den Gerichtshof zweiter Instanz anzuwendenden Paragraph 473, Absatz 2, StPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Hat es jedoch gegen die Richtigkeit der dem Urteil erster Instanz zugrundeliegenden Feststellungen Bedenken und will es von diesen abgehen, so ist es zur Wiederholung bzw Neudurchführung des vom Erstgericht durchgeführten Beweisverfahrens verpflichtet (SSt 49/61; Mayerhofer StPO4 Paragraph 473, E 3 a und Paragraph 474, E 9, 10, 22).
Das Berufungsgericht hat - wie bereits eingangs angeführt - die erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite ohne Wiederholung des Beweisverfahrens zum Nachteil der Angeklagten in unzulässiger Weise "ergänzt" und dadurch gegen die Vorschrift des § 473 Abs 2 StPO verstoßen.Das Berufungsgericht hat - wie bereits eingangs angeführt - die erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite ohne Wiederholung des Beweisverfahrens zum Nachteil der Angeklagten in unzulässiger Weise "ergänzt" und dadurch gegen die Vorschrift des Paragraph 473, Absatz 2, StPO verstoßen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren daher beide Gesetzesverletzungen festzustellen.
Weil diese der Angeklagten zum Nachteil gereichen, waren die Schuld- und Strafaussprüche der Unterinstanzen aufzuheben und es war in der Sache selbst sogleich auf Freispruch zu erkennen.