Rechtssatz RS0110293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110293
Geschäftszahl
11Os62/98 (11Os63/98)
Entscheidungsdatum
16.06.1998
Rechtssatz
Die Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ist für sich allein, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluß eines Kaufvertrages steht, keine der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung im Sinne des § 15 Abs 2 StGB in bezug auf das Vergehen nach § 162 StGB.Die Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ist für sich allein, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluß eines Kaufvertrages steht, keine der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB in bezug auf das Vergehen nach Paragraph 162, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110293
Dokumentnummer
JJR_19980616_OGH0002_0110OS00062_9800000_001