Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den rechtskräftigen Schuldspruch einer weiteren Angeklagten enthält, wurde Gerhard R***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB idF BGBl 1989/242 (A.1.a), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (A.1.b), der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und Abs 2 erster Fall und 15 StGB idF BGBl 1974/60 (A.1.c), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (A.1.d), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (A.1.e und 2.c), der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (A.2.a, 3.b und 5.b), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A.2.b, 4. und 5.c) sowie der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (A.3.a und 5.a) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den rechtskräftigen Schuldspruch einer weiteren Angeklagten enthält, wurde Gerhard R***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1989/242 (A.1.a), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (A.1.b), der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall und 15 StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (A.1.c), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (A.1.d), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (A.1.e und 2.c), der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (A.2.a, 3.b und 5.b), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A.2.b, 4. und 5.c) sowie der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (A.3.a und 5.a) schuldig erkannt.
Danach hat er in Linz und andernorts
A.1.) in der Zeit von 1984 bis Weihnachten 1993
a) in zumindest einem Angriff außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB eine Person mit Gewalt oder durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1991 und Weihnachten 1993 die am 20. Jänner 1980 geborene Susanne R***** an den Armen festhielt und unter Einsatz seines bei weitem überlegenen Körpergewichts den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog;a) in zumindest einem Angriff außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine Person mit Gewalt oder durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1991 und Weihnachten 1993 die am 20. Jänner 1980 geborene Susanne R***** an den Armen festhielt und unter Einsatz seines bei weitem überlegenen Körpergewichts den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog;
b) durch die unter A.1.a. beschriebene Tat sowie in zahlreichen Angriffen mit der am 20. Jänner 1980 geborenen, sohin unmündigen Susanne R***** den außerehelichen Beischlaf unternommen;
c) in wiederholten, mehrmals monatlich stattfindenden Angriffen die am 20. Jänner 1980 geborene, sohin unmündige Susanne R***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er ihr einen Finger in die Scheide einführte bzw in zumindest einem Fall in den Analbereich einzuführen versuchte und sie zur Vornahme eines Oralverkehrs an ihm anleitete;
d) außer dem Fall des § 206 StGB „nahezu wöchentlich" geschlechtliche Handlungen an der am 20. Jänner 1980 geborenen, sohin unmündigen Susanne R***** vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er sie im Brust- und Genitalbereich betastete und küsste, „seinen erigierten Penis gegen den Genitalbereich und den Po des Mädchens drückte" und sie aufforderte, seinen Penis bis zum Samenerguss zu reiben,d) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB „nahezu wöchentlich" geschlechtliche Handlungen an der am 20. Jänner 1980 geborenen, sohin unmündigen Susanne R***** vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er sie im Brust- und Genitalbereich betastete und küsste, „seinen erigierten Penis gegen den Genitalbereich und den Po des Mädchens drückte" und sie aufforderte, seinen Penis bis zum Samenerguss zu reiben,
wobei die unter A.1.a bis d. geschilderten Taten bei Susanne R***** eine an sich schwere und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) in Form einer chronisch posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode und einer Bulimia nervosa zur Folge hatten;wobei die unter A.1.a bis d. geschilderten Taten bei Susanne R***** eine an sich schwere und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) in Form einer chronisch posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode und einer Bulimia nervosa zur Folge hatten;
e) durch die unter A.1.a bis d. geschilderten Taten an einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung dieser Stellung geschlechtliche Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen;
2.) in der Zeit von 1984 bis 1993
a) die am 10. Dezember 1979 geborene, sohin unmündige Melanie O***** in zahlreichen Angriffen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er ihr den Finger in die Scheide einführte;
b) außer dem Fall des § 206 StGB wiederholt geschlechtliche Handlungen an der am 10. Dezember 1979 geborenen, sohin unmündigen Melanie O***** vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er sie im Brust- und Genitalbereich streichelte und sich von ihr mit der Hand befriedigen ließ;b) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB wiederholt geschlechtliche Handlungen an der am 10. Dezember 1979 geborenen, sohin unmündigen Melanie O***** vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er sie im Brust- und Genitalbereich streichelte und sich von ihr mit der Hand befriedigen ließ;
c) durch die unter A.2.a. und b. geschilderten Taten an einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung dieser Stellung geschlechtliche Handlungen vorgenommen und vornehmen lassen;
3. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt 1994/95
a) Anita Maria R***** zur Vornahme des außerehelichen Beischlafs mit dem am 27. Dezember 1982 geborenen, sohin unmündigen Daniel W***** bestimmt;
b) Anita Maria R***** zur Vornahme eines Oralverkehrs an dem am 27. Dezember 1982, sohin unmündigen Daniel W***** bestimmt und diesen dadurch auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht;
4.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 1992 an der am 31. Oktober 1978, sohin unmündigen Doris B***** außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie im Brust- und Genitalbereich berührte und zwischen den Beinen im Scheidenbereich küsste;4.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 1992 an der am 31. Oktober 1978, sohin unmündigen Doris B***** außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie im Brust- und Genitalbereich berührte und zwischen den Beinen im Scheidenbereich küsste;
5.) in der Zeit Sommer 1998 bis 2001 in zahlreichen Angriffen
a) mit der am 21. August 1987 geborenen, sohin unmündigen Sandra S***** den Beischlaf oder (ab Oktober 1998) eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er ihr einen Finger in die Scheide und in den Analbereich einführte und den Oral- sowie Vaginalverkehr mit ihr vollzog;
b) im Sommer 1998 bis 30. September 1998 die am 21. August 1987 geborene, sohin unmündige Sandra S***** in zumindest zwei Angriffen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er ihr den Finger in die Scheide einführte;
c) außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an der am 21. August 1987 geborenen, sohin unmündigen Sandra S***** vorgenommen, indem er sie wiederholt im Genital- und Brustbereich streichelte und an der Scheide leckte.c) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an der am 21. August 1987 geborenen, sohin unmündigen Sandra S***** vorgenommen, indem er sie wiederholt im Genital- und Brustbereich streichelte und an der Scheide leckte.