Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Gerold B***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (1), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (2) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall StGB (3) schuldig erkannt.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Gerold B***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (1), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (2) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster und vierter Fall StGB (3) schuldig erkannt.
Danach hat er „am 10. Februar 2005 in Salzburg
1. die minderjährige Sophie S*****, geboren am 11. Jänner 1998, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89), indem er sie von hinten am Anorak packte und an der Schultasche erfasste, äußerte, ihr im Wald den Osterhasen zeigen zu wollen, sie in ein abseits gelegenes Waldstück im Bereich D***** führte, sie dort zu Boden stieß, ihr die Strumpf- sowie Unterhose herunterzog, sodann zwei Finger in ihre Scheide einführte, worauf sie zu schreien begann, weshalb er ihr den Mund zuhielt und äußerte, dass er sie umbringen werde, wenn sie schreit, in der Folge ihre Oberschenkel festhielt und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1), nämlich eine chronische posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte;1. die minderjährige Sophie S*****, geboren am 11. Jänner 1998, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,), indem er sie von hinten am Anorak packte und an der Schultasche erfasste, äußerte, ihr im Wald den Osterhasen zeigen zu wollen, sie in ein abseits gelegenes Waldstück im Bereich D***** führte, sie dort zu Boden stieß, ihr die Strumpf- sowie Unterhose herunterzog, sodann zwei Finger in ihre Scheide einführte, worauf sie zu schreien begann, weshalb er ihr den Mund zuhielt und äußerte, dass er sie umbringen werde, wenn sie schreit, in der Folge ihre Oberschenkel festhielt und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,), nämlich eine chronische posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte;
2. mit der minderjährigen Sophie S*****, geboren am 11. Jänner 1998, somit einer unmündigen Person durch die in Punkt 1. geschilderten Tathandlungen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen;
3. die minderjährige Sophie S***** im Anschluss an die zu Punkt 1. geschilderten Tathandlungen durch die Äußerung, sie dürfe von dem Vorfall nichts erzählen, sonst schleppe er sie in eine Höhle bzw werde ein Freund von ihm sie verfolgen, wenn er dafür ins Gefängnis müsse, somit durch Drohung mit dem Tod und einer Entführung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme, jemandem von den unter Punkt 1. geschilderten Vorfällen zu erzählen, zu nötigen versucht."
Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.