Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef P*** im zweiten Rechtsgang - teilweise zusätzlich zu den der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15.April 1986, GZ 11 Os 184/85-11, zugrundegelegenen Schuldsprüchen - des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 3 erster und zweiter (richtig: sowie letzter) Fall StGB (I), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II), des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (III) und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB schuldig erkannt (IV). Darnach liegt ihm zur LastMit dem angefochtenen Urteil wurde Josef P*** im zweiten Rechtsgang - teilweise zusätzlich zu den der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15.April 1986, GZ 11 Os 184/85-11, zugrundegelegenen Schuldsprüchen - des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 3, erster und zweiter (richtig: sowie letzter) Fall StGB (römisch eins), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (römisch zwei), des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch drei) und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 15 StGB schuldig erkannt (römisch vier). Darnach liegt ihm zur Last
(zu I./) über die nach dem ersten Verfahrensgang rechtskräftigen gleichartigen Schuldsprüche hinaus im Oktober 1982 in Neuzeug gewerbsmäßig den am 5. oder 6.Oktober 1982 in Rosenheim von bisher unbekannten Tätern durch Einbruch gestohlenen LKW Mercedes 608 D, Baujahr 1981, im Wert von ca 177.000 S, sohin eine Sache gekauft zu haben, die ein anderer durch eine mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung erlangt hatte, wobei ihm der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war,(zu römisch eins./) über die nach dem ersten Verfahrensgang rechtskräftigen gleichartigen Schuldsprüche hinaus im Oktober 1982 in Neuzeug gewerbsmäßig den am 5. oder 6.Oktober 1982 in Rosenheim von bisher unbekannten Tätern durch Einbruch gestohlenen LKW Mercedes 608 D, Baujahr 1981, im Wert von ca 177.000 S, sohin eine Sache gekauft zu haben, die ein anderer durch eine mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung erlangt hatte, wobei ihm der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war,
(zu II./) am 11.Oktober 1982 in Steyr durch Vorlage eines auf den genannten LKW lautenden Einzelgenehmigungsbescheides, dessen Mittelblatt mit den Fahrzeugdaten (und den Daten eines tatsächlich nicht existenten Vorbesitzers) der Angeklagte selbst oder ein bisher unbekannter Täter hergestellt hatte, bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land anläßlich der Zulassung des LKWs eine falsche inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Einzelgenehmigung des Fahrzeuges in Österreich, gebraucht zu haben,(zu römisch zwei./) am 11.Oktober 1982 in Steyr durch Vorlage eines auf den genannten LKW lautenden Einzelgenehmigungsbescheides, dessen Mittelblatt mit den Fahrzeugdaten (und den Daten eines tatsächlich nicht existenten Vorbesitzers) der Angeklagte selbst oder ein bisher unbekannter Täter hergestellt hatte, bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land anläßlich der Zulassung des LKWs eine falsche inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Einzelgenehmigung des Fahrzeuges in Österreich, gebraucht zu haben,
(zu III./) in der Zeit vom 15.September 1978 bis April 1983 in Neuzeug teils mit dem gesondert verfolgten Beteiligten August P*** vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher von anderen, teils unbekannten Tätern ein Schmuggel begangen worden war, nämlich insgesamt 16 PKW und den zu I./ bezeichneten LKW, gekauft, an sich gebracht und teils verhandelt zu haben, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und er hiedurch Eingangsabgaben von insgesamt 1,095.790 S (S 13/XIV) hinterzog,(zu römisch drei./) in der Zeit vom 15.September 1978 bis April 1983 in Neuzeug teils mit dem gesondert verfolgten Beteiligten August P*** vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher von anderen, teils unbekannten Tätern ein Schmuggel begangen worden war, nämlich insgesamt 16 PKW und den zu römisch eins./ bezeichneten LKW, gekauft, an sich gebracht und teils verhandelt zu haben, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und er hiedurch Eingangsabgaben von insgesamt 1,095.790 S (S 13/XIV) hinterzog,
(zu IV./) am 3.Mai 1983 in Steyr mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der C*** Versicherung durch die Vortäuschung, bei dem von ihm am 1.Mai 1983 in Waldneukirchen verschuldeten Verkehrsunfall einen ordnungsgemäß zugelassenen und versicherten PKW gelenkt zu haben, (obwohl er tatsächlich ein nicht zugelassenes, mit einem für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichen versehenes Fahrzeug benützt hatte,) zu Handlungen, welche die Versicherungsanstalt an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollte, nämlich zur Auszahlung eines zumindest "10.000 S, nicht aber 100.000 S" übersteigenden Betrages an Schadenersatz an Rudolf F*** teils verleitet, teils zu verleiten versucht zu haben, wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Teilbetrages von 53.000 S gelang, im übrigen aber durch die zwischenzeitig eingeleiteten sicherheitsbehördlichen Erhebungen unterblieb.(zu römisch vier./) am 3.Mai 1983 in Steyr mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der C*** Versicherung durch die Vortäuschung, bei dem von ihm am 1.Mai 1983 in Waldneukirchen verschuldeten Verkehrsunfall einen ordnungsgemäß zugelassenen und versicherten PKW gelenkt zu haben, (obwohl er tatsächlich ein nicht zugelassenes, mit einem für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichen versehenes Fahrzeug benützt hatte,) zu Handlungen, welche die Versicherungsanstalt an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollte, nämlich zur Auszahlung eines zumindest "10.000 S, nicht aber 100.000 S" übersteigenden Betrages an Schadenersatz an Rudolf F*** teils verleitet, teils zu verleiten versucht zu haben, wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Teilbetrages von 53.000 S gelang, im übrigen aber durch die zwischenzeitig eingeleiteten sicherheitsbehördlichen Erhebungen unterblieb.