Rechtssatz RS0086559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086559
Entscheidungsdatum
29.11.1991
Rechtssatz
Die Nichtwiedergabe des auf detaillierten Feststellungen über den Wert und das Gewicht des Schmuggelgutes aufbauenden Rechenvorganges in den Urteilsgründen bewirkt im Hinblick auf die vom Gesetz determinierte Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages weder Nichtigkeit nach der Z 11 noch stellt sie einen Begründungsmangel im Sinn des Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dar, weil ein solcher nur in Bezug auf Tatsachenkonstatierungen in Betracht kommt.Die Nichtwiedergabe des auf detaillierten Feststellungen über den Wert und das Gewicht des Schmuggelgutes aufbauenden Rechenvorganges in den Urteilsgründen bewirkt im Hinblick auf die vom Gesetz determinierte Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages weder Nichtigkeit nach der Ziffer 11, noch stellt sie einen Begründungsmangel im Sinn des Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dar, weil ein solcher nur in Bezug auf Tatsachenkonstatierungen in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 63/88
Entscheidungstext OGH 05.09.1988 11 Os 63/88
Veröff: SSt 59/57
- 11 Os 140/91
Entscheidungstext OGH 29.11.1991 11 Os 140/91
Beisatz: Das das Gericht die zur Feststellung der ziffernmäßigen Höhe des Strafsatzes nach dem § 38 Abs 1 FinStrG erforderliche Multiplikation nicht vornahm, steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086559
Dokumentnummer
JJR_19880905_OGH0002_0110OS00063_8800000_001