Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Jänner 1964 geborene Günter B***** - neben weiteren Angeklagten - des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG (A), des Vergehens nach dem § 14 a SGG (B), des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG (C), der Vergehen nach dem § 36 Abs. 1 Z 2 und 4 WaffenG (D I und III), sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs. 1 lit a, 38 Abs. 1 lit a FinStrG (F) schuldig erkannt, nach den §§ 12 Abs. 3 SGG, 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe und nach den §§ 22 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe vonMit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Jänner 1964 geborene Günter B***** - neben weiteren Angeklagten - des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG (A), des Vergehens nach dem Paragraph 14, a SGG (B), des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG (C), der Vergehen nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 WaffenG (D römisch eins und römisch drei), sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach den Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (F) schuldig erkannt, nach den Paragraphen 12, Absatz 3, SGG, 28 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe und nach den Paragraphen 22, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe von
556.800 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten, verurteilt.
Als Finanzvergehen liegt ihm zur Last, daß er gewerbsmäßig eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, nämlich 970 Gramm Heroin kaufte, verheimlichte und verhandelte, wobei auf ein Gramm Heroin Eingangsabgaben von 320 S entfielen.
Nur den Strafausspruch nach dem FinStrG ficht der Angeklagte B***** mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, während er mit seiner Berufung ebenso wie der Mitangeklagte Günther S***** den gesamten Ausspruch über die Strafen bekämpft.Nur den Strafausspruch nach dem FinStrG ficht der Angeklagte B***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, während er mit seiner Berufung ebenso wie der Mitangeklagte Günther S***** den gesamten Ausspruch über die Strafen bekämpft.