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Entscheidung 11 Os 140/91×

Entscheidung 11 Os 140/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os140/91

Entscheidungsdatum

29.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.November 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer in der Strafsache gegen Günter B***** und andere wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG, der Vergehen nach den Paragraphen 14, a und 16 Absatz eins, SGG und nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 WaffenG und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach den Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Günter B***** und über die Berufung des Angeklagten Günter S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20.August 1991, GZ 20 römisch fünf r 857/91-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Jänner 1964 geborene Günter B***** - neben weiteren Angeklagten - des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG (A), des Vergehens nach dem Paragraph 14, a SGG (B), des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG (C), der Vergehen nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 WaffenG (D römisch eins und römisch drei), sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach den Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (F) schuldig erkannt, nach den Paragraphen 12, Absatz 3, SGG, 28 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe und nach den Paragraphen 22, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe von

556.800 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten, verurteilt.

Als Finanzvergehen liegt ihm zur Last, daß er gewerbsmäßig eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, nämlich 970 Gramm Heroin kaufte, verheimlichte und verhandelte, wobei auf ein Gramm Heroin Eingangsabgaben von 320 S entfielen.

Nur den Strafausspruch nach dem FinStrG ficht der Angeklagte B***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, während er mit seiner Berufung ebenso wie der Mitangeklagte Günther S***** den gesamten Ausspruch über die Strafen bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Zu in der dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut widerstreitenden und darum prozeßordnungswidrigen Rechtsrüge, das Gericht habe seine Strafbefugnis überschritten, weil es die nach dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG zu verhängende Geldstrafe entgegen der Vorschrift des Paragraph 19, StGB nicht nach dem Tagessatzsystem bemessen habe, ist lediglich auf die Bestimmungen der Paragraphen 16, 33 bis 52 FinStrG zu verweisen. Für die einzelnen Finanzvergehen sind jeweils Geldstrafen, deren Höhe sich an dem hinterzogenen Abgabenbetrag zu orientieren hat, auf der Grundlage der Schuld und der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters unter sinngemäßer Heranziehung der Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB (Paragraph 23, FinStrG) auszumessen. Das Tagessatzsystem findet nur auf gerichtlich strafbare Handlungen nach Artikel römisch zwei, des FinStrG Anwendung, die keine Finanzvergehen sind (Paragraphen 248, ff).

Der weitere Einwand der Beschwerde, der für die Höhe der Geldstrafe maßgebende Verkürzungsbetrag sei nicht festgestellt, ist aktenfremd, weil im Urteil ausdrücklich im Spruch und in den Gründen konstatiert wird, daß auf ein Gramm (eingeschmuggeltes) Heroin Eingangsabgaben von 320 S entfielen. Daß das Gericht die zur Feststellung der ziffernmäßigen Höhe des Strafsatzes nach dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG erforderliche Multiplikation (970 x 320 x 4) nicht vornahm, steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (siehe hiezu auch 11 Os 63/88).

Die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die beiden Berufungen das örtlich zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E26949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00140.91.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19911129_OGH0002_0110OS00140_9100000_000

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