Die Generalprokuratur ist im Recht, wenn sie in mehrfacher Hinsicht den genannten Gerichten unterlaufene Gesetzesverletzungen geltend macht:
Gesetzwidrig ging zunächst das Bezirksgericht Innsbruck vor, indem es vor dem Beschluß vom 12.Februar 1992 über die Verlängerung der Probezeit die nach § 494 a Abs 3 StPO gebotene (hier überdies im Hinblick auf den möglichen Ablauf der Probezeit nachhaltig aktuell gewesene) Beischaffung des Aktes U 414/88 des Bezirksgerichtes Schwaz zur Einsicht unterließ, mit dem deshalb auf unvollständigen Grundlagen basierenden Verlängerungsbeschluß dem aus § 494 a Abs 1 Z 2 iVm Abs 7 erster Halbsatz StPO abzuleitenden Verbot, nach aufrechter (wenn auch noch nicht rechtskräftiger) Beschlußfassung über die Endgültigkeit einer bedingten Strafnachsicht nochmals in dieser Sache zu erkennen, zuwiderhandelte und überdies gegen das Gebot unverzüglicher (nicht an die Rechtskraft der Entscheidung gebundener) Verständigung des mit der betroffenen Vorentscheidung befaßt gewesenen Gerichtes (§ 494 a Abs 8 StPO) verstieß.Gesetzwidrig ging zunächst das Bezirksgericht Innsbruck vor, indem es vor dem Beschluß vom 12.Februar 1992 über die Verlängerung der Probezeit die nach Paragraph 494, a Absatz 3, StPO gebotene (hier überdies im Hinblick auf den möglichen Ablauf der Probezeit nachhaltig aktuell gewesene) Beischaffung des Aktes U 414/88 des Bezirksgerichtes Schwaz zur Einsicht unterließ, mit dem deshalb auf unvollständigen Grundlagen basierenden Verlängerungsbeschluß dem aus Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 7, erster Halbsatz StPO abzuleitenden Verbot, nach aufrechter (wenn auch noch nicht rechtskräftiger) Beschlußfassung über die Endgültigkeit einer bedingten Strafnachsicht nochmals in dieser Sache zu erkennen, zuwiderhandelte und überdies gegen das Gebot unverzüglicher (nicht an die Rechtskraft der Entscheidung gebundener) Verständigung des mit der betroffenen Vorentscheidung befaßt gewesenen Gerichtes (Paragraph 494, a Absatz 8, StPO) verstieß.
Sämtliche vorerwähnten Gerichte setzten sich zudem darüber hinweg, daß unter dem gemäß den §§ 494 a Abs 3 erster Satz und 497 Abs 2 StPO zu hörenden Ankläger - nicht anders als im Fall des § 495 Abs 3 StPO - jener zu verstehen ist, dem im früheren (mit den nunmehr betroffenen bedingten Maßnahmen vorerst beendeten) Verfahren die Parteistellung zukam. Handelte es sich dabei um ein Privatanklageverfahren, so hat demnach der Privatankläger das Recht auf Anhörung. Der Grundsatz beiderseitigen Gehörs gebietet es nämlich, in einem amtswegigen Verfahren, in welchem es zur Modifikation des (vorläufigen) urteilsmäßigen Ausspruchs darüber kommen kann, ob die verhängte Strafe tatsächlich zu vollziehen ist (§ 494 a Abs 1 Z 2 und 4 StPO sowie § 495 StPO und § 16 Abs 2 Z 12 StVG) ebenso wie in Verfahren, die eine Entscheidung über die Nachholung des Strafausspruches überhaupt zum Gegenstand haben (§ 494 a Abs 1 Z 1 und 3 StPO, § 16 Abs 1 JGG), nicht nur den Verurteilten, sondern auch jenen Ankläger zu hören, der seinerzeit durch seinen Strafantrag das Erkenntnisverfahren in Gang gesetzt und so das vorausgegangene Strafurteil erwirkt hat (bzw am Verfahren über die bedingte Entlassung als - diesfalls öffentlicher - Ankläger beteiligt war). Nach den §§ 494 a Abs 3, 497 Abs 2 sowie § 495 Abs 3 StPO anhörungsberechtigter Ankläger ist daher, wer im Sinn des § 2 StPO zur Anklageerhebung berechtigt war, im Privatanklageverfahren demnach der Privatankläger. Damit im Einklang steht auch, daß das in den §§ 494 a Abs 4 und 498 Abs 2 StPO normierte Beschwerderecht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht auf den öffentlichen Ankläger beschränkt ist (arg. § 283 Abs 2 iVm § 282 StPO; dazu SSt 48/33).Sämtliche vorerwähnten Gerichte setzten sich zudem darüber hinweg, daß unter dem gemäß den Paragraphen 494, a Absatz 3, erster Satz und 497 Absatz 2, StPO zu hörenden Ankläger - nicht anders als im Fall des Paragraph 495, Absatz 3, StPO - jener zu verstehen ist, dem im früheren (mit den nunmehr betroffenen bedingten Maßnahmen vorerst beendeten) Verfahren die Parteistellung zukam. Handelte es sich dabei um ein Privatanklageverfahren, so hat demnach der Privatankläger das Recht auf Anhörung. Der Grundsatz beiderseitigen Gehörs gebietet es nämlich, in einem amtswegigen Verfahren, in welchem es zur Modifikation des (vorläufigen) urteilsmäßigen Ausspruchs darüber kommen kann, ob die verhängte Strafe tatsächlich zu vollziehen ist (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und 4 StPO sowie Paragraph 495, StPO und Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG) ebenso wie in Verfahren, die eine Entscheidung über die Nachholung des Strafausspruches überhaupt zum Gegenstand haben (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins und 3 StPO, Paragraph 16, Absatz eins, JGG), nicht nur den Verurteilten, sondern auch jenen Ankläger zu hören, der seinerzeit durch seinen Strafantrag das Erkenntnisverfahren in Gang gesetzt und so das vorausgegangene Strafurteil erwirkt hat (bzw am Verfahren über die bedingte Entlassung als - diesfalls öffentlicher - Ankläger beteiligt war). Nach den Paragraphen 494, a Absatz 3, 497, Absatz 2, sowie Paragraph 495, Absatz 3, StPO anhörungsberechtigter Ankläger ist daher, wer im Sinn des Paragraph 2, StPO zur Anklageerhebung berechtigt war, im Privatanklageverfahren demnach der Privatankläger. Damit im Einklang steht auch, daß das in den Paragraphen 494, a Absatz 4 und 498 Absatz 2, StPO normierte Beschwerderecht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht auf den öffentlichen Ankläger beschränkt ist (arg. Paragraph 283, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 282, StPO; dazu SSt 48/33).
An einem Verfahren nach § 494 a StPO ist demnach neben dem im früheren Strafverfahren nicht anklageberechtigt gewesenen (Privat-)Ankläger des neuen Strafverfahrens (der in dem die Straffrage einschließenden Vortrag nach § 255 Abs 1 StPO Stellung nehmen kann) zusätzlich der (Privat-)Ankläger des früheren Verfahrens zu beteiligen. Anhaltspunkte dafür, daß durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 605, anläßlich der Einführung einer "Gesamtregelung der Straffrage" und der Neufassung der Widerrufsvoraussetzungen nach § 53 Abs 1 StGB auch das Anhörungs- und das Beschwerderecht des Anklägers hinsichtlich der Entscheidungen nach § 494 a Abs 1 StPO einer Neuregelung zugeführt werden sollte, ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien (siehe dazu JAB 359 Blg 17.GP NR 12, 53 f). Kann doch auch nach dem Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung (wie auch jene über den nachträglichen Strafausspruch) unter gewissen Voraussetzungen von dem mit dem früheren Strafverfahren (bzw Vollzugsverfahren) befaßt gewesenen Gericht erster Instanz getroffen werden (§§ 494 a Abs 2 letzter Satz, 495 StPO; 16 Abs 1 zweiter Satz JGG; 16 Abs 2 Z 12 iVm § 179 Abs 2 StVG), und zwar jeweils unter Mitwirkung jenes (Privat-)Anklägers, dem im früheren Verfahren Parteistellung zukam. Ein - ersichtlich nicht gesetzesgewollter - Ausschluß dieses (Privat-)Anklägers von der analogen Anhörungs- und Beschwerdeberechtigung im Verfahren nach § 494 a StPO hätte sohin einer ausdrücklichen Klarstellung in § 494 a Abs 3 StPO, zumindest aber in den Gesetzesmaterialien bedurft.An einem Verfahren nach Paragraph 494, a StPO ist demnach neben dem im früheren Strafverfahren nicht anklageberechtigt gewesenen (Privat-)Ankläger des neuen Strafverfahrens (der in dem die Straffrage einschließenden Vortrag nach Paragraph 255, Absatz eins, StPO Stellung nehmen kann) zusätzlich der (Privat-)Ankläger des früheren Verfahrens zu beteiligen. Anhaltspunkte dafür, daß durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt 605, anläßlich der Einführung einer "Gesamtregelung der Straffrage" und der Neufassung der Widerrufsvoraussetzungen nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB auch das Anhörungs- und das Beschwerderecht des Anklägers hinsichtlich der Entscheidungen nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO einer Neuregelung zugeführt werden sollte, ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien (siehe dazu JAB 359 Blg 17.Gesetzgebungsperiode NR 12, 53 f). Kann doch auch nach dem Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung (wie auch jene über den nachträglichen Strafausspruch) unter gewissen Voraussetzungen von dem mit dem früheren Strafverfahren (bzw Vollzugsverfahren) befaßt gewesenen Gericht erster Instanz getroffen werden (Paragraphen 494, a Absatz 2, letzter Satz, 495 StPO; 16 Absatz eins, zweiter Satz JGG; 16 Absatz 2, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 179, Absatz 2, StVG), und zwar jeweils unter Mitwirkung jenes (Privat-)Anklägers, dem im früheren Verfahren Parteistellung zukam. Ein - ersichtlich nicht gesetzesgewollter - Ausschluß dieses (Privat-)Anklägers von der analogen Anhörungs- und Beschwerdeberechtigung im Verfahren nach Paragraph 494, a StPO hätte sohin einer ausdrücklichen Klarstellung in Paragraph 494, a Absatz 3, StPO, zumindest aber in den Gesetzesmaterialien bedurft.
Da sich von den in der Beschwerde - aus den dargelegten Erwägungen zutreffend - aufgezeigten Gesetzesverletzungen nur die Verlängerung der Probezeit durch das Bezirksgericht Innsbruck zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war allein der dazu ergangene Gerichtsbeschluß spruchgemäß zu beheben (§ 292 letzter Satz StPO). Im übrigen hatte es mit der Feststellung der Gesetzesverletzungen sein Bewenden.Da sich von den in der Beschwerde - aus den dargelegten Erwägungen zutreffend - aufgezeigten Gesetzesverletzungen nur die Verlängerung der Probezeit durch das Bezirksgericht Innsbruck zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war allein der dazu ergangene Gerichtsbeschluß spruchgemäß zu beheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Im übrigen hatte es mit der Feststellung der Gesetzesverletzungen sein Bewenden.